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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein Kfz-Lenker entspricht nicht der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO, die "nächste" Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub" von einem Unfall mit Sachschaden in Kenntnis zu setzen, wenn sich der Unfall auf der Tauernautobahn im Bereich von Lieserhofen zuträgt und die Meldung erst (nach Zurücklegen einer Entfernung von etwa 80 km) in Klagenfurt erfolgt.Ein Kfz-Lenker entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, die "nächste" Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub" von einem Unfall mit Sachschaden in Kenntnis zu setzen, wenn sich der Unfall auf der Tauernautobahn im Bereich von Lieserhofen zuträgt und die Meldung erst (nach Zurücklegen einer Entfernung von etwa 80 km) in Klagenfurt erfolgt.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003119.X01Im RIS seit
10.04.1981