RS Vwgh 2007/4/26 2005/14/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben kommt es in rechtlicher Hinsicht auf die Verwendung der Geldmittel an, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor (Hinweis E 16. November 1993, 89/14/0163, VwSlg 6830 F/1993; E 23. April 2002, 97/14/0127). Soweit jemand vorbringt, er habe die Zinsen für den privaten Kredit mit entnommenen Gewinnen finanziert, ist darauf zu verweisen, dass es für die Beurteilung des steuerrechtlichen Schicksals der Zinsen nicht von Bedeutung ist, aus welcher Quelle der Steuerpflichtige seine Mittel, die er für die Bezahlung der Zinsen verwendet, bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140037.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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