TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 97/14/0127

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
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  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
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  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
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  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. Christian Slana in 4020 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 17. Juni 1997, Zl RV/090-06/LAU/97, betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. Christian Slana in 4020 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch drei) vom 17. Juni 1997, Zl RV/090-06/LAU/97, betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Rahmen der Veranlagung des Beschwerdeführers (eines Unfallchirurgen, welcher seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt) zur Einkommensteuer 1992 bis 1994 die Anerkennung von Bankzinsen für einen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenen Kredit und ein ebenfalls vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenes Darlehen als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der Aktenlage folgender Sachverhalt als unbestritten anzunehmen sei: Mit Kreditverträgen jeweils vom 3. Oktober 1990 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei Kredite über S 4 Mio und S 2 Mio bei einer Bank aufgenommen. In einer am 16. Juli 1990 abgegebenen (berichtigten) Vermögensteuererklärung für den 1. Jänner 1989 sei eine Wechselverbindlichkeit von S 6 Mio (für das im Jahr 1988 um S 4,99 Mio von den Eheleuten erworbene Grundstück R-Straße 10) ausgewiesen gewesen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe ein "Ärztekonto" aus der Zeit vor der selbstständigen Tätigkeit bestanden. Dieses sei niemals in das Betriebsvermögen aufgenommen worden und es gebe auch keine Belege aus dieser Zeit mehr. Die Grundstückskäufe seien mit Geldern dieses "Ärztekontos" durchgeführt worden. Mit den schon erwähnten Krediten habe man in der Folge das bewusste "Ärztekonto" abgedeckt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Kreditzinsen deshalb abzugsfähig seien, weil das ursprünglich damit abgedeckte "Ärztekonto" betrieblich bedingt gewesen sei. Geld habe kein "Mascherl" und es sei unbedeutend, aus welcher Bankverbindung Geld zu- oder abfließe. Wesentlich sei, dass eine "Entnahme von betrieblichen Mitteln stattgefunden habe, möge auch die ursprüngliche Verwendung der Kreditbeträge ohne weiteres privater Natur gewesen sein". Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Rahmen der Veranlagung des Beschwerdeführers (eines Unfallchirurgen, welcher seinen Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt) zur Einkommensteuer 1992 bis 1994 die Anerkennung von Bankzinsen für einen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenen Kredit und ein ebenfalls vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenes Darlehen als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der Aktenlage folgender Sachverhalt als unbestritten anzunehmen sei: Mit Kreditverträgen jeweils vom 3. Oktober 1990 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei Kredite über S 4 Mio und S 2 Mio bei einer Bank aufgenommen. In einer am 16. Juli 1990 abgegebenen (berichtigten) Vermögensteuererklärung für den 1. Jänner 1989 sei eine Wechselverbindlichkeit von S 6 Mio (für das im Jahr 1988 um S 4,99 Mio von den Eheleuten erworbene Grundstück R-Straße 10) ausgewiesen gewesen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe ein "Ärztekonto" aus der Zeit vor der selbstständigen Tätigkeit bestanden. Dieses sei niemals in das Betriebsvermögen aufgenommen worden und es gebe auch keine Belege aus dieser Zeit mehr. Die Grundstückskäufe seien mit Geldern dieses "Ärztekontos" durchgeführt worden. Mit den schon erwähnten Krediten habe man in der Folge das bewusste "Ärztekonto" abgedeckt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Kreditzinsen deshalb abzugsfähig seien, weil das ursprünglich damit abgedeckte "Ärztekonto" betrieblich bedingt gewesen sei. Geld habe kein "Mascherl" und es sei unbedeutend, aus welcher Bankverbindung Geld zu- oder abfließe. Wesentlich sei, dass eine "Entnahme von betrieblichen Mitteln stattgefunden habe, möge auch die ursprüngliche Verwendung der Kreditbeträge ohne weiteres privater Natur gewesen sein".

Der Beschwerdeführer bestreite also nicht, dass die Kreditaufnahme bzw die ursprüngliche Verwendung der Beträge privater Natur gewesen sei. Schon aus diesem Grund sei eine Abzugsfähigkeit der Zinsen nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen entscheidend, welchem Zweck die Kreditaufnahme gedient habe. Sei der Kredit ursprünglich für private Zwecke aufgenommen worden, stellten die anfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben dar. Entscheidend sei die Frage nach dem Schuldgrund. Nur wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhe, die den Betrieb beträfen, stelle sie eine Betriebsschuld dar. Die genannten Kredite seien weiters von den Eheleuten gemeinsam und nicht vom Inhaber des Betriebes aufgenommen worden und seien auch nicht von Anfang an im Betriebsvermögen erfasst gewesen. Vom Beschwerdeführer selbst sei die genannte Schuld (die durch den Grundstückskauf entstanden sei) als Privatverbindlichkeit in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1989 ausgewiesen worden. Die belangte Behörde gehe demgemäß auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass die Aufnahme der genannten Kredite - deren Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt werden sollten - privaten Zwecken gedient habe, nämlich der Abzahlung von Schulden aus privaten Grundstückskäufen. Auch wenn dabei das so genannte "Ärztepflichtkonto" dazwischengeschaltet gewesen sein sollte, ändere dies nichts an der Nichtabziehbarkeit der Zinsen. Das genannte "Ärztekonto" sei nicht im Betriebsvermögen enthalten und solle außerdem schon vor Eröffnung der Ordination entstanden sein, wobei nicht einmal der Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachweisbar sei (bzw fraglich sei, ob überhaupt ein betriebliches Konto vorliege). Aber selbst wenn es sich um ein betriebliches Konto gehandelt haben sollte, wäre die Kreditierung eines privaten Grundstückskaufes kein betrieblicher Vorgang. Vielmehr wäre der Kredit kein Bestandteil des Privatvermögens und die Zinsen kein Aufwand, da zwischen Kauf und Kreditaufnahme ein eindeutiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe gelte für die Abdeckung des "Ärztekontokredites" durch andere Kredite. Betriebsausgaben seien nämlich nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Das sei für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen. Dass ein Kontokorrentkredit ursprünglich nur für betriebliche Zwecke aufgenommen worden sei, habe nicht zur Folge, dass die Kontokorrentzinsen zur Gänze Betriebsausgaben blieben, wenn der Kredit späterhin auch der Finanzierung der privaten Lebensführung diene. Der Teil, der der privaten Lebensführung diene, sei nicht Betriebsschuld und die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen seien keine Betriebsausgaben. Zwar könnten die vorhandenen Eigenmittel zur Finanzierung des Betriebsaufwandes dem Betrieb entzogen werden, ohne dass "der Charakter der Zinsen als Betriebsausgaben verloren geht", dies gelte aber nicht, wenn Teile des Kontokorrentkredites zur Abdeckung privater Verbindlichkeiten verwendet würden. (In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom 16. November 1993, 89/14/0158.) Im vorliegenden Fall sei schon auf Grund der Größenordnung der strittigen Beträge eine Zuordnung von Schulden zu den damit getätigten (privaten) Zahlungen möglich. Sowohl die Kreditaufnahme "am so genannten Ärztekonto" als auch bei der OÖ Landesbank habe privaten Zwecken gedient. Die dafür anfallenden Zinsen seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zunächst, gestützt auf Literatur und Rechtsprechung, zutreffend aus, dass es grundsätzlich jedem Unternehmer freistehe, ob er den Betriebsaufwand mit eigenen Mitteln oder teilweise oder gar ausschließlich mit Fremdmitteln finanziere, wobei der Zinsendienst für derartige Fremdmittel immer dann Betriebsaufwand darstelle, wenn die Geldmittelentnahme (gemeint wohl: Geldmittelaufnahme) betrieblich veranlasst sei. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass das Argument der belangten Behörde, die Kreditaufnahme sei im Beschwerdefall "ursprünglich" für private Zwecke bestimmt gewesen, zutreffen möge. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass diese private Kreditaufnahme nur deshalb erfolgt sei, da der Beschwerdeführer zu "diesen Zeitpunkten" nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, Einkommen in voller Höhe dem Betrieb zu entnehmen und damit seinen Privataufwand zu finanzieren. Die "Übernahme der Kredite in den Betrieb" und damit die Geltendmachung der entsprechenden Zinsen als Betriebsausgabe sei zur "Bedeckung" des auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lautenden Kontos erfolgt und sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise daher nichts anderes als eine durchgeführte Privatentnahme gewesen. Dem Unternehmer müsse nicht nur grundsätzlich die Wahl freistehen, ob er seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln finanziere, es müsse ihm auch der Zeitpunkt freistehen, ab welchem er nicht mehr bereit sei, nicht entnommene Gewinne "stehen zu lassen" und damit den Betrieb mit Eigenmitteln zu finanzieren, sondern diese Betriebsausgaben fortan mit Fremdmitteln weiter zu "betreiben", um seine private Kreditsphäre von der "betrieblich bedingten Mittelzufuhr" zu entlasten. Nichts anderes habe der Beschwerdeführer getan.

Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017). Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst vergleiche , das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017).

Im Beschwerdefall stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Kreditaufnahme "ursprünglich" für private Zwecke bestimmt gewesen sei. Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende "Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die aufgezeigten Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe aber ebenso wenig, wie eine nach der Beschwerde gegenständlich vorliegende "zeitlich verschobene Privatentnahme" auf einen Zeitpunkt nach Fremdmittelaufnahme. Dem Unternehmer steht zwar die Wahl frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass eine private Schuld ohne die korrespondierenden Barmittel in das Betriebsvermögen eingelegt werden könnte.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, inwiefern es sich bei der teilweise auch die Ehefrau des Beschwerdeführers treffende Verbindlichkeit um eine Betriebsschuld des Beschwerdeführers handeln könnte.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es wäre von der belangten Behörde festzustellen gewesen, welchen Betriebsaufwand der Beschwerdeführer zu tragen gehabt hätte und wie dieser Betriebsaufwand tatsächlich finanziert worden sei, wird damit ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan, weil das Berufungsvorbringen keinen Anhaltspunkt dafür geboten hat, dass mit den Fremdmitteln, die mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittigen Zinsen im Zusammenhang stehen, tatsächlich auch andere als private Aufwendungen finanziert worden wären. Auch in der Beschwerde wird sachverhaltsbezogen kein derartiges Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang sei überdies darauf hingewiesen, dass von den vom Beschwerdeführer insgesamt als Betriebsausgaben geltend gemachten Bankzinsen nur ein Teil nicht anerkannt worden war.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 23. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140127.X00

Im RIS seit

22.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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