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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Gibt eine Strafverfügung wegen § 102 Abs 1 KFG nur den bloßen Gesetzestext wieder, ohne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Mängel entsprechend zu konkretisieren, so kann darin keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erblickt werden.Gibt eine Strafverfügung wegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG nur den bloßen Gesetzestext wieder, ohne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Mängel entsprechend zu konkretisieren, so kann darin keine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003245.X01Im RIS seit
29.03.2004