TE Vwgh ErkenntnisVS 1981/6/12 0425/79

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Veröffentlicht am 12.06.1981
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
BauO Tir 1974 §31 Abs3;
BauO Tir 1974 §31;
BauRallg;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;
PauschV VwGH 1977;
PauschV VwGH 1981 Art3 Abs2;
ROG Tir 1972 §10 Abs1;
ROG Tir 1972 §10;
ROG Tir 1972 §12;
ROG Tir 1972 §14 Abs1;
ROG Tir 1972 §14;
ROG Tir 1972;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §13 Z1;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs2 litc;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Vorgeschichte: 1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Iro, Dr. Salcher, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, Dr. Herberth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des K, der H, der V und der ML, alle in B und alle vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. November 1978, Zl. 300.416/2-III-3/78, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: HJ in B, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Iro, Dr. Salcher, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, Dr. Herberth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des K, der H, der römisch fünf und der ML, alle in B und alle vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Rechtsanwalt in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. November 1978, Zl. 300.416/2-III-3/78, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: HJ in B, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.082,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird teils zurück- teils abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erteilte mit Bescheid vom 12. November 1969 der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spinnerei- und Webereibetriebsstätte auf dem Grundstück 245 der KG. X. Nach diesem Bescheid werden im Erdgeschoß des Betriebsgebäudes in der Maschinenhalle folgende Maschinen aufgestellt: 4 Krempel mit den angebauten Teppichgarn-Spinnmaschinen, 1 Kettenschermaschine, 1 Schußspulautomat, 1 Kreuzspulmaschine und 5 Webstühle.Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erteilte mit Bescheid vom 12. November 1969 der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spinnerei- und Webereibetriebsstätte auf dem Grundstück 245 der KG. römisch zehn. Nach diesem Bescheid werden im Erdgeschoß des Betriebsgebäudes in der Maschinenhalle folgende Maschinen aufgestellt: 4 Krempel mit den angebauten Teppichgarn-Spinnmaschinen, 1 Kettenschermaschine, 1 Schußspulautomat, 1 Kreuzspulmaschine und 5 Webstühle.

Am 15. Juli 1971 ersuchte die mitbeteiligte Partei um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung der Anlage durch Errichtung eines aus Keller und Erdgeschoß bestehenden Anbaues an der Nordostseite des vorhandenen Betriebsgebäudes. Im Erweiterungsbau sollen das Wollager und die Wolferei untergebracht werden. Ferner soll im Zuge der Erweiterungsarbeiten auch der bestehende Betriebszufahrtsweg an die Ostseite des Erweiterungsbaues verlegt werden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1971 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Erweiterung der Betriebsanlage in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer. Sie brachten, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, vor, daß die von der Betriebsanlage und von ihrer Erweiterung ausgehenden Immissionen, insbesondere durch Lärm, Staub und Geruch, unzumutbar und gesundheitsschädlich seien, unter anderem auch deswegen, weil der Fahrzeugverkehr auf der Zubringerstraße, die nach ihrer Verlegung nur mehr 7 m an der Vorderfront ihres Hauses vorbeiführe, stark zugenommen habe. Mit dem Bescheid vom 10. Juli 1972 gab der Landeshauptmann von Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung "keine Folge", schrieb jedoch weitere Auflagen, darunter folgende vor:

"17. Zur Abschirmung der Lärm- und Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses Nr. 196 durch die vorbeifahrenden Betriebsfahrzeuge ist auf dem östlichen Rand des Zufahrtsweges zum Betrieb, entlang der Grundgrenze zur Gp. 240/2, KG. X und in einer Entfernung von ca. 20 cm von dieser Grenze ein lebender Zaun, bestehend aus Hainbuche oder Feldahorn, bis zu einer Höhe von ca. 2 m und in der Länge von ca. 50 m zu pflanzen, ordnungsgemäß zu pflegen und instandzuhalten. Die Pflanzung dieser Hecke hat mit Rücksicht auf die notwendige Abwässerkanalisierung im Einvernehmen mit der Gemeinde B zu erfolgen." "17. Zur Abschirmung der Lärm- und Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses Nr. 196 durch die vorbeifahrenden Betriebsfahrzeuge ist auf dem östlichen Rand des Zufahrtsweges zum Betrieb, entlang der Grundgrenze zur Gp. 240/2, KG. römisch zehn und in einer Entfernung von ca. 20 cm von dieser Grenze ein lebender Zaun, bestehend aus Hainbuche oder Feldahorn, bis zu einer Höhe von ca. 2 m und in der Länge von ca. 50 m zu pflanzen, ordnungsgemäß zu pflegen und instandzuhalten. Die Pflanzung dieser Hecke hat mit Rücksicht auf die notwendige Abwässerkanalisierung im Einvernehmen mit der Gemeinde B zu erfolgen."

Der dagegen von den Beschwerdeführern neuerlich erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 4. Mai 1973 insofern Folge, als Punkt 17. der Auflagen durch nachstehenden Wortlaut ersetzt wurde:

"An der Grundgrenze zum Nachbargrundstück L wird - beginnend auf der Höhe der Nordfront des Anbaues bis zum Ende des Grundstückes J im Süden - eine massive Mauer errichtet.

Die Höhe dieser Mauer darf 3 m, gemessen vom Straßenniveau, nicht überschreiten."

Auf Grund einer dagegen von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, Zl. 1355/74, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. November 1978 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Berufung insofern neuerlich Folge, als folgende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben wurden:

"19. Die Anlieferung der Rohware und der Abtransport der Fertigware sowie die damit in der Betriebsanlage verbundenen Ladetätigkeiten sind zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr ausnahmslos untersagt.

20. Das zwischen dem genehmigten Altbau und dem Erweiterungsbau im Obergeschoß befindliche Verbindungstor ist mit einer Selbstschließeinrichtung auszustatten und darf nur für unbedingt notwendige innerbetriebliche Transporte offengehalten werden.

21. Das aus dem Lagerraum ins Freie führende Tor ist während der Zeit, während welcher das Verbindungstor offengehalten werden muß, unbedingt geschlossen zu halten.

22. Zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr müssen die Lichtkuppeln ausnahmslos geschlossen gehalten werden."

Gleichzeitig wurden die angewendeten Gesetzesbestimmungen durch die "§§ 81 und 77 GewO 1973" ersetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens unter Teilnahme eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, am 22. Juni 1977 durchgeführt worden sei, die im wesentlichen folgendes ergeben habe: Die Betriebsanlage umfasse zwei zweigeschossige L-förmig aneinanderstoßende Betriebsgebäude: Der altbestehende Teil und ein den Gegenstand der Änderung darstellendes Gebäude. Das gesamte Betriebsobjekt sei in Hanglage errichtet, sodaß das Kellergeschoß niveaugleich mit dem nordwestlich anschließenden Gelände und das Erdgeschoß niveaugleich mit dem südöstlich anschließenden Gelände zu liegen komme. Der altbestehende Teil der Betriebsanlage umfasse im wesentlichen im Kellergeschoß das Kesselhaus, einen Heizraum mit Öllagerraum, einen Abstellraum sowie eine Schlosserei mit anschließendem Ersatzteillager. Im Obergeschoß ist die Maschinenhalle eingerichtet. Das Erdgeschoß des altbestehenden Teiles der Betriebsanlage weise an der Nordwestseite drei zweiflügelige Tore, von denen eines in den Heizraum, eines in den Abstellraum und eines in die Schlosserei führt, auf. In der Nordostfront des altbestandenen Teiles der Betriebsanlage sei im Erdgeschoß ein zweiflügeliges Zufahrtstor eingebaut. Im Dach des in Rede stehenden Teiles der Betriebsanlage befänden sich vier öffenbare Lichtkuppeln. In der Maschinenhalle im altbestehenden Teil der Betriebsanlage seien folgende Maschinen aufgestellt: 1 Houget-Dreikrempelsatz, 1 Spinnbau-Dreikrempelsatz, 2 Verdol-Doppeldrahtzwirnmaschinen (zu diesen Verdol-Doppeldrahtzwirnmaschinen gehöre eine Staubabsaugeanlage der Marke Hafi, hergestellt von der Firma Hans Fischer, Augsburg-Fachbetrieb für Absauge- und Abblasanlagen für Spinnereimaschinen), 1 Spulmaschine Marke Savio, 1 Apulautomat Marke Schlafhorst, 1 Flyer, 2 Ringzwirnmaschinen Marke Hamel, 2 Gaudino-Spinnmaschinen, 1 Houget-Spinnmaschine, 1 Spinnbau-Spinnmaschine und 1 Kettenschermaschine. Dem genannten Zufahrtstor an der Nordostseite des in Rede stehenden Gebäudes gegenüber seien zur Zeit des Augenscheines Fundamentierungsarbeiten im Gange gewesen. Auf dem herzustellenden Fundament solle nach Angabe des Betriebsinhabers ein Krupp-Spinnbau-Dreikrempelsatz aufgestellt werden (Aufstellungstermin Ende Juli 1977). In diesem Standort sei vorher ein Josefi-Dreikrempelsatz aufgestellt gewesen. Zum Putzen der Krempelsätze Absaugen von an der Maschine anhaftenden Wollreste sei nach Angabe des Konsenswerbers vor etwa zwei Jahren eine Absauganlage der Firma Jungbauer, Stuttgart, eingebaut worden. Der den Gegenstand der Erweiterung bildende Neubau enthalte im Kellergeschoß das Wollager und über eine Schiebetür zugänglich die Wolferei. In der Wolferei seien folgende Maschinen aufgestellt: 1 Mischwolf Marke Josefi mit anschließendem Absaugegebläse, 1 Klopfwolf, 1 Reißwolf. Über die an den Mischwolf angeschlossene Absaugeanlage könne die behandelte Wolle wahlweise entweder in die Wollkammern oder in ein Pufferlager im altbestehenden Teil der Betriebsanlage durch Blechrohrleitungen geblasen werden. Das Obergeschoß des Neubaues (Erdgeschoß) sei als Lagerraum eingerichtet. In diesem Lagerraum werden Fertigware, Garne sowie Emballagen, Spinnhülsen aufbewahrt. In diesem Lagerraum werde ferner auch ein Hubstapler Marke Toyota (gasbetrieben, maximale Tragkraft 900 kg) für die vorzunehmenden Ladetätigkeiten verwendet. Dieser Hubstapler werde auch für sonstige Ladearbeiten in der Betriebsanlage verwendet. In der Südostseite des Obergeschosses des Neubaues sei ein zweiflügeliges und 3 m breites und 3 m hohes Zufahrtstor eingebaut. Vom Obergeschoß des Neubaues führe ferner ein zweiflügeliges Tor (2,30 m breit, 3 m hoch) in das Obergeschoß des Altbaues. Vom Gemeindeweg zweige eine asphaltierte Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ab. Diese Zufahrtsstraße führe zur Nordwestseite des Betriebsgebäudes sowie entlang der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes 245 zur südöstlichen hinter dem Erweiterungsbau gelegenen Betriebsfläche. Der Zufahrtsweg sei dabei bis zu dem an der Nordostseite des altbestehenden Gebäudes gelegenen Einfahrtstor asphaltiert. Der übrige Teil der genannten Betriebsfläche sei durch Schotter gefestigt.

Nach Angaben des Konsenswerbers sei als Betriebszeit Montag bis Freitag die Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr vorgesehen. Die Betriebsanlage werde mit Garnen und Rohwolle, welche Ausgangsprodukte für die weitere Verarbeitung seien, beliefert. Die Zulieferung der Garne (etwa 150 t pro Jahr) erfolge in der Regel durch Fremdfahrzeuge (Speditionen), wobei je Fracht durchschnittlich ca. 5 t angeliefert würden. Nach Angaben des Konsenswerbers würde daher durchschnittlich alle 14 Tage Garn angeliefert. Das angelieferte Garn werde dabei von den Lastfahrzeugen zu dem im Obergeschoß des Erweiterungsbaues vorhandenen Lager transportiert. Das Transportfahrzeug, welches die Garne anliefere, fahre nach Angaben des Konsenswerbers bis unmittelbar vor das Zufahrtstor im Obergeschoß des Neubaues vor. Das Entladen des Lastfahrzeuges erfolge durch den beschriebenen Hubstapler, der dazu den Lagerraum in der Regel nicht zu verlassen brauche. Das Entladen der Lieferfahrzeuge nehme dabei eine Zeit von etwa 30 bis 45 Minuten in Anspruch. An Rohwolle würden in den Betrieb etwa 100 bis 150 t pro Jahr angeliefert. Die Anlieferung der Rohwolle erfolge in erster Linie durch Speditionen (Liefereinheiten 2 bis 5 t) bzw., wenn die Anlieferung durch die Bahn erfolge, durch firmeneigene Fahrzeuge. Dafür werde derzeit ein Lkw der Marke MAN-Saviem, Gesamtgewicht 3,5 t Nutzlast 1200 kg, verwendet. Die angelieferte Rohwolle werde ausschließlich im Wollager im Kellergeschoß des Neubaues gelagert. In der Betriebsanlage würden derzeit wöchentlich maximal 2000 kg Wolle verarbeitet. Bei der angelieferten Wolle handle es sich nach den Angaben des Konsenswerbers ausschließlich um vorgereinigte und gewaschene Wolle. Der Abtransport von Fertigware (Garne) erfolge durch den eigenen Lkw bzw. gelegentlich durch einen VW-Pritschenwagen. Der Abtransport der Fertigware erfolge vom Lagerraum im Obergeschoß des Neubaues. Dazu gebe der Konsenswerber an, daß die Beladung der firmeneigenen Fahrzeuge, wenn möglich, im Lagerraum erfolge. Die gesamte abtransportierte Menge betrage daher wöchentlich ca. 4000 kg.

Die Umgebung der Betriebsanlage stelle sich wie folgt dar: Im Südosten und Südwesten schlössen an das Grundstück 245 ausgedehnte Freiflächen an. Nordöstlich des Grundstückes 245 sei auf dem Grundstück 240/2 das Wohnhaus der Beschwerdeführer (Haus Nr. 196) errichtet. Dieses Wohnhaus weise zur Grundgrenze gegen das Grundstück 245 einen Abstand von ca 7 m auf. Dieses Wohnhaus besitze außer dem Erdgeschoß ein Obergeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß. In nordöstlicher Richtung befinde sich in ca. 30 m Abstand von der Betriebsanlage ein weiteres Wohngebäude. Im Nordwesten werde das Grundstück 245 durch den M-bach begrenzt. Auf der anderen Seite des M-baches befinde sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit der Nr. 84. Dieses Wohnhaus weise zu den Betriebsgebäuden der Betriebsanlage einen kürzeren Abstand von etwa 40 m auf. Die beiden zitierten Wohnhäuser der Beschwerdeführer seien die zur Betriebsanlage nächstgelegenen Anrainergebäude. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien des Verfahrens sowie deren bevollmächtigten Vertreter bestehe ein rechtswirksamer "Bebauungsplan" für das in Rede stehende Gebiet. Darnach liege die Liegenschaft mit dem Haus Nr. 196 im Wohngebiet, während die Liegenschaft mit dem Haus Nr. 84 und die Betriebsanlage im Mischgebiet liege.

Zur Beurteilung der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen seien in den Standorten der beiden Wohnhäuser der Beschwerdeführer Schallpegelmessungen durchgeführt worden:

"Schallpegelmessungen im Standort des Wohnhauses Nr. 84:

………….

Grundgeräuschpegel ……………………………………………. 34 - 35 dB(A)

Der Grundgeräuschpegel war dabei durch das Rauschen des M-baches bestimmt.

………….

Vollbetrieb des Altbestandes (eingeschlossen Betrieb in der Schlosserei)

Tor geschlossen ………………………………………………... 46 - 48 dB(A) Vollbetrieb im Altbestand

Tor der Schlosserei geöffnet …………………………………… 47 - 48 dB(A) Vollbetrieb im Altbestand und Vollbetrieb im Neubestand (im Neubestand kein Fenster geöffnet)

Tor zum Wollagerraum offen ………………………………….. 47 - 48 dB(A) Tor geschlossen ………………………………………………... 47 - 48 dB(A) Alleiniger Betrieb der Wolferei im Erweiterungsbau, Schiebetüre offen, Türe zum Wollagerraum offen …………………………………………… 34 - 35 dB(A) Messungen im Freien:

Grundgeräuschpegel ………………………………………………. 41 dB(A)

Betrieb in der Wolferei bei offenem Schiebetor und offenem Tor zum Wollager …………………………………………………………… 41 dB(A)

Im Zuge der Messungen im Standort des Hauses Nr. 84 wurde auch an der Südoststrecke dieses Hauses im Freien der Grundgeräuschpegel gemessen. Dieser 2. Meßstandort im Freien ist näher zum M-bach gelegen. Hier wurde ein Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) gemessen.

Meßort im Standort des Hauses Nr. 196:

……………….

Grundgeräuschpegel ……………………………………. 37 - 38 dB(A), auch hier war der Geräuschpegel durch das Rauschen des M-baches bestimmt.

Alleiniger Betrieb in der Wolferei bei geöffnetem Schiebetor und geöffnetem Tor des Wollagerraumes ……………………………………….. 37 - 38 dB(A) Vollbetrieb im altbestandenen Teil der Betriebsanlage (dabei waren von dem im Maschinenraum aufgestellten Krempelmaschinen außer den Spinn- und Spulmaschinen nur der Spinnbau-Dreikrempelsatz voll in Betrieb, während der Houget-Dreikrempelsatz nur mehr zu einem Drittel in Betrieb genommen werden konnte; es war jener Teil des Houget-Dreikrempelsatzes in Betrieb, der näher zum Zufahrtstor an der Nordostseite des Maschinenraumes zu liegen kommt) und Betrieb aller zum Altbestand gehörenden Gebläse und geschlossenen Lichtkugeln wurde bei geschlossenem Tor an der Nordostseite des Altbestandes, geschlossenem Tor an der Südostseite des Erweiterungsbaues sowie geschlossenem Tor zwischen Altbestand und Neubau ein Störgeräusch mit Schallpegelwerten von 57 dB(A) gemessen. Nach öffnen der 4 Lichkuppeln erhöhte sich der Schallpegelwert auf 58 dB(A). Bei geschlossenen Lichtkuppeln und geschlossenen Toren sank der Schallpegelwert des Störgeräusches nach Abschalten der Absaugeanlage, welche zum Reinigen der Krempelsätze dient, auf 40 dB(A). Nach Öffnen des Tores an der Südostseite des Neubaues blieb der Schallpegelwert mit 40 dB(A) konstant. Nach zusätzlichem Öffnen des zwischen Altbestand und Erweiterungsbau befindlichen Tores stieg der Störgeräuschpegel auf 44 dB(A) an. Als auch die Türe an der Nordostseite des Altbestandes geöffnet wurde, ergab sich ein weiterer Anstieg des Störgeräuschpegels auf 48 - 49 dB(A). Zur Beurteilung der von Fahrbewegungen innerhalb der Betriebsanlage ausgehenden Störgeräusche wurden zunächst mit dem betriebseigenen Lkw Marke MAN Fahrbewegungen auf der beschriebenen Zufahrtsstraße sowie auf der hinter dem Erweiterungsbau gelegenen Betriebsfläche ausgeführt. Im Vorbeifahren des Lkw in der Höhe des Hauses Nr. 196 ergaben sich Schallpegelwerte von 66 - 68 dB(A). Fahrbewegungen auf der beschriebenen Betriebsfläche hinter dem Erweiterungsbau lieferten Schallpegelwerte zwischen 50 und 60 dB(A). Der im Stand laufende Motor des Lkw verursachte Störgeräusche mit Schallpegelwerten zwischen 48 und 49 dB(A). Ein Moped, das auf dem im zitierten Lageplan dargestellten Gemeindeweg fuhr, lieferte Schallpegelwerte bis 52 dB(A). Personenkraftwagen, die auf dem Gemeindeweg fuhren, bewirkten Schallpegelwerte zwischen 45 und 48 dB(A). Beim Aufladen von Paletten auf den firmeneigenen Lkw Marke MAN, der unmittelbar vor dem Zufahrtstor an der Südostseite des Erweiterungsbaues stand, ergaben sich Schallpegelwerte von 44 - 46 dB(A). Der mit den Paletten beladene Lkw verursachte beim Fahren auf der oben beschriebenen Betriebsfläche Schallpegelwerte zwischen 50 und 60 dB(A). Der Hubstapler rief bei Hubmanövern innerhalb der Halle im Bereich des Hallentores stehend Störgeräusche mit Schallpegelwerten zwischen 40 und 46 dB(A) hervor. Das Fahren des Hubstaplers auf der Betriebsfläche lieferte Schallpegelwerte zwischen 50 und 56 dB(A), beim Vorbeifahren des Hubstaplers vor dem Haus Nr. 196 wurden Schallpegelwerte von 64 - 66 dB(A) gemessen."

Während der Schallpegelmessungen habe der ärztliche Amtssachverständige subjektive Hörproben durchgeführt. Im Hause B Nr. 84 sei nach Aufnahme des Betriebes im genehmigten Altbestand zuerst ein gleichmäßiges Rauschen zu hören gewesen, welchem sich nach zusätzlicher Einschaltung des Gebläses ein höherfrequentes Motorgeräusch gut hörbar beigemengt habe. Im Garten seien diese Betriebsgeräusche etwas lauter gewesen, d.h. deutlich zu hören. Nach Einschalten aller 5 Gebläse, wovon 4 für die Maschinen und 1 als Absaugung dienten, habe neben dem gleichmäßigen Rauschen ein leicht an- und abschwellendes höherfrequentes Motorgeräusch dominiert, welches im Garten eine Spur lauter zu hören gewesen sei. Nach Abstellen aller Maschinen habe man neben dem Wasserrauschen des M-baches ein entferntes Umgebungsgeräusch in Form von Hundegebell, aus der Ferne kommenden Verkehrslärm und Vogelgezwitscher gehört. Nach zusätzlicher Inbetriebnahme der maschinellen Einrichtungen des Erweiterungsbaues seien bei geöffneten Toren (Schiebetor im Kellergeschoß zwischen Wolferei und Wollager und Tor ins Freie) die hörmäßigen Eindrücke ganz die gleichen wie beim alleinigen Vollbetrieb des Altbestandes gewesen. Dieser Hörbefund sei nach Schließen des ins Freie mündenden Tores unverändert geblieben. Bei alleinigem Betrieb dieses Teiles der Betriebsanlage seien bei geöffnetem Tor des Neubaues weder im Raum noch im Garten Betriebsgeräusche zu hören gewesen. Auch im Hause B Nr. 196 sei beim alleinigen Betrieb der im Erweiterungsbau untergebrachten Wolferei bei offenen Toren nichts zu hören gewesen. Die bei den Fahrbewegungen auftretenden Fahr- und Motorgeräusche sowie Bremsgeräusche, soweit sie sich in unmittelbarem und mittelbarem Bereich der Betriebsanlage abgespielt haben, seien in erheblicher Lautstärke zu hören gewesen. Von den Ladetätigkeiten im offenen Tor des Neubaues auf einem in dieses Tor mit der Hinterachse hineinragenden Lkw seien einzelne mittellaute Schlaggeräusche (Anschlagen der Palette auf der Ladefläche des Lkws) zu hören gewesen. Bei simulierten Fahrbewegungen mit dem leeren Gashubstapler seien auf dem oberen Vorplatz und auf dem Fahrweg zum unteren Vorplatz und zum öffentlichen Fahrweg die Fahr- und Motorgeräusche genau so deutlich wie jene des Lkws zu hören gewesen. Außerdem sei auch das Klappern der Stapelarme zu hören gewesen, sobald der Hubstapler über Unebenheiten gefahren sei. Bei simulierten Fahrbewegungen des Hubstaplers im Lagerraum sei das Klappergeräusch der Gabelarme und das Motorgeräusch etwas leiser gewesen, aber doch noch deutlich hörbar. Simulierte Fahrbewegungen mit einem Pkw auf der öffentlichen Zufahrtsstraße seien mittellaut hörbar gewesen. Der Betrieb im Altbestand der Anlage sei bei geschlossener äußerer Tür als ein monotones Brummen zu hören gewesen, und zwar deutlich lauter als im Haus Nr. 84. Nach Öffnen aller 4 Lichtkuppeln sei das Brummgeräusch erheblich schlagartig lauter hörbar gewesen. Nach Schließen der Lichtkuppeln und weiterem Geschlossenhalten der Türen und Abschalten der Absaugeanlage für die Krempelsätze habe das Brummgeräusch schlagartig aufgehört und subjektiv vom Betrieb her völlige Ruhe geherrscht. Nach Öffnen der äußeren Türe des Neubaues sei subjektiv kein Betriebsgeräusch zu hören gewesen. Bei Offenhalten der äußeren und inneren Türe des Zubaues habe man ein mittellautes Rauschen gehört. Nach zusätzlichem Öffnen der Türe des Altbestandes sei dieses Rauschen bedeutend merkbar lauter gewesen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sich gutächtlich dahin gehend geäußert, daß der Zubau für sich eine eigene Bau- und Betriebseinheit darstelle, die - abgesehen von der Blechrohrleitung zwischen Wolferei und Maschinenhalle des Altbestandes - lediglich durch einen Türdurchbruch im Obergeschoß mit dem Altbestand in Verbindung stehe. Nur durch diesen Türdurchbruch ergäben sich aus der Änderung in der Betriebsanlage Auswirkungen auf den bestehenden Teil der Betriebsanlage, weil beim Offenhalten dieser Türe Lärm aus der Maschinenhalle nach außen dringen könne. Insofern sei der Altbestand im anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Ansonsten könne der Zubau für sich allein betrachtet werden. Bei der Augenscheinsverhandlung am 22. Juni 1977 sei festzustellen gewesen, daß der Betriebslärm aus dem altbestehenden Teil der Betriebsanlage auf die Beschwerdeführer einwirke, wenn das Verbindungstor zwischen dem Altbestand und Zubau geöffnet werde und wenn gleichzeitig das zu den Beschwerdeführern hinweisende Tor des Lagerraumes im Zubau offenstehe. Sobald eines der beiden Tore geschlossen sei, sei diese Lärmeinwirkung ausgeschaltet. Zum Einwand der Beschwerdeführer, daß durch den gegenständlichen Erweiterungsbau der Wolletransport des Betriebes in so großem Maße gestiegen sei, daß das an der Nordostseite befindliche Einfahrtstor des altbestehenden Betriebes für Be- und Entladezwecke fast den ganzen Tag geöffnet sei - dieses Tor dürfe gemäß einer Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. November 1969 nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen geöffnet werden -, weil "sämtliche Wollmengen des Erweiterungsbaues" durch dieses Tor transportiert würden, habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß für den mengenmäßigen Antransport von Wolle zur bestehenden Maschinenhalle als Ausgangsprodukt für die weitere Verarbeitung einzig und allein die Kapazität der in der Maschinenhalle aufgestellten Maschinen von Bedeutung sei. Diese Maschinenkapazität bestimme den Ausstoß an fertigen Produkten und somit den Bedarf an Ausgangsmaterial. Die Schaffung der Lagerräume und der Wolferei im Zubau sei für den mengenmäßigen Bedarf an Ausgangsmaterial in der Maschinenhalle nicht von Bedeutung. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen der Errichtung des Erweiterungsbaues und einer eventuellen Zunahme der Transporte zur Maschinenhalle bestehe somit nicht. Bei Einhaltung der von den beiden Vorinstanzen ergangenen Auflagen seien besondere Einwirkungen aus dem Erweiterungsbau in Form von Lärm, Gerüchen oder Wollstaub nicht zu befürchten. Lärmeinwirkungen auf die Beschwerdeführer seien jedoch durch die Lieferfahrzeuge, welche den Zutransport von Ausgangsprodukten und den Abtransport von Fertigware besorgten, und durch die innerbetriebliche Tätigkeit des Hubstaplers gegeben. Von den vom Konsenswerber angegebenen Transporten und den damit verbundenen Ladetätigkeiten seien in erster Linie jene, die im Zusammenhang mit dem oberen Lagerraum stünden, für das Haus Nr. 196 von Bedeutung. Die Transport- und Ladetätigkeiten beim Wollager im Kellergeschoß des Zubaues seien von untergeordneter Bedeutung, weil einerseits der Zugang zum Wollager, vom Haus Nr. 196 aus betrachtet, hinter dem Gebäude zu liegen komme und weil andererseits das Haus Nr. 84 bereits mehr als 40 m vom Tor zum Wollager entfernt auf der anderen Seite des M-baches gelegen sei. Schalltechnische Maßnahmen, die bei den Beschwerdeführern im Haus Nr. 196 zu einer wesentlichen Herabminderung der von den Fahrbewegungen in der Betriebsanlage herrührenden Geräusche führten, gebe es nicht.

Der ärztliche Amtssachverständige habe sein Gutachten dahin gehend erstattet, daß sich der aus dem genehmigten Teil der Betriebsanlage stammende Betriebslärm auf die Anrainer belästigend auswirke, wenn das Verbindungstor zwischen dem alten Bestand und dem Zubau und gleichzeitig auch das zu den Anrainern hinweisende Tor des Lagerraumes im Zubau offenbehalten werde. Bei Einhaltung der in den vorinstanzlichen Bescheiden erteilten Auflagen werden aber im übrigen aus dem gegenständlichen Neubau selbst auf die Anrainer weder Lärm noch Staub oder Gerüche nachteilig einwirken. Bei der Verwendung der betriebseigenen Transportfahrzeuge auf betriebseigenem Grund und bei dem Einsatz des Hubstaplers innerhalb der Betriebsanlage bei geöffnetem Zufahrtstor seien für die Anrainer sehr erhebliche Lärmeinwirkungen gegeben. Weiters habe sich gezeigt, daß sich der Betrieb des genehmigten Altbestandes bei geöffneten Lichtkuppeln für die Anrainer hinsichtlich der Lärmimmissionen sehr belästigend auswirke. Im Hinblick auf die vom Konsenswerber bekanntgegebenen Betriebszeiten (5.00 Uhr bis 23.00 Uhr) seien die vom Betrieb der oben angeführten Transportfahrzeuge und aus dem Altbestand bei geöffneten Lichtkuppeln stammenden Betriebsgeräusche geeignet, wenn sie zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr auf die Anrainer einwirkten, bei einem gesunden, normal empfindenden Menschen Schlafstörungen unterschiedlicher Art, wie z.B. Einschlaf-, Durchschlaf- oder beide Schlafstörungen, auszulösen. Wenn solche Schlafstörungen über einen längeren Zeitraum immer wieder aufträten, könne dies früher oder später über den Weg des vegetativen Nervensystems zu objektiv faßbaren Krankheitserscheinungen führen. Was den Betriebslärm im allgemeinen betreffe, welcher sich wie oben beschrieben, unter ungünstigen innerbetrieblichen Bedingungen durch die Verbindungstüre zwischen Altbestand und Zubau auf die Anrainer auswirke, so sei dieser geeignet, auch wenn er nur während der Tagzeit einwirke, das Wohlbefinden eines gesunden, normal empfindenden Menschen über das zu ertragenmüssende Ausmaß zu beeinträchtigen. Der ärztliche Amtssachverständige habe schließlich im Interesse des Schutzes der Nachbarn beantragt, zusätzlich zu den von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen die sich aus dem Spruch ergebenden Auflagen 19 bis 22 vorzuschreiben.

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu der Auffassung gelangt, daß durch die von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen dem Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde. Hingegen sei es auf Grund der festgestellten Lärmimmissionen im Haus der Nachbarn Nr. 196 unter Bedachtnahme auf die Widmung dieser Liegenschaft als Wohngebiet erforderlich gewesen, zusätzliche Auflagen, durch welche die Geräuscheinwirkungen aus der geänderten Betriebsanlage herabgesetzt werden, vorzuschreiben. Da es nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen schalltechnische Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Herabminderung der von den Fahrbewegungen in der geänderten Betriebsanlage herrührenden Geräusche führen, nicht gebe, sei hinsichtlich der Transportbewegungen sowie der damit verbundenen Ladetätigkeiten mit einer entsprechenden Zeitbeschränkung vorzugehen gewesen. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien nicht geeignet, die Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Auffassung gelangen zu lassen. Die von den Fahrbewegungen herrührenden Schalleinwirkungen auf die Beschwerdeführer seien bei der Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen im Hinblick auf ihre Dauer durchaus als zumutbar zu erachten. Zu dem Vorbringen, daß eine wesentliche Lärmimmission durch das Gebläse festgestellt worden sei, bleibe zu bemerken, daß dieses Gebläse keinen Teil der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage darstelle und Auswirkungen darauf im Sinne des § 81 zweiter Satz GewO 1973 nicht vorlägen.Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu der Auffassung gelangt, daß durch die von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen dem Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde. Hingegen sei es auf Grund der festgestellten Lärmimmissionen im Haus der Nachbarn Nr. 196 unter Bedachtnahme auf die Widmung dieser Liegenschaft als Wohngebiet erforderlich gewesen, zusätzliche Auflagen, durch welche die Geräuscheinwirkungen aus der geänderten Betriebsanlage herabgesetzt werden, vorzuschreiben. Da es nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen schalltechnische Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Herabminderung der von den Fahrbewegungen in der geänderten Betriebsanlage herrührenden Geräusche führen, nicht gebe, sei hinsichtlich der Transportbewegungen sowie der damit verbundenen Ladetätigkeiten mit einer entsprechenden Zeitbeschränkung vorzugehen gewesen. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien nicht geeignet, die Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Auffassung gelangen zu lassen. Die von den Fahrbewegungen herrührenden Schalleinwirkungen auf die Beschwerdeführer seien bei der Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen im Hinblick auf ihre Dauer durchaus als zumutbar zu erachten. Zu dem Vorbringen, daß eine wesentliche Lärmimmission durch das Gebläse festgestellt worden sei, bleibe zu bemerken, daß dieses Gebläse keinen Teil der verfahrensgegenständlichen Änderung der Betriebsanlage darstelle und Auswirkungen darauf im Sinne des Paragraph 81, zweiter Satz GewO 1973 nicht vorlägen.

Diesen Bescheid bekämpfen die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und -

nach dem gesamten Beschwerdevorbringen - auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem in den § 74 bis 84 GewO 1973 normierten Recht auf Nachbarschutz verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, es seien nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen die Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage, die nunmehr erweitert werden solle, sowohl zur Nachtzeit als auch zur Tagzeit unzumutbar und gesundheitsschädlich. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen werde, daß die den Verhandlungsgegenstand bildenden Neuteile keine Ausdehnung der Kapazität des Betriebes darstellen würden, so verstoße diese Feststellung gegen klar erkennbare Denkgesetze. Die Schaffung von Lagerräumen sowie der Wolferei hätten zweifelsfrei den Zweck, die Produktion des Betriebes durch rationellere Arbeitsmethoden zu vergrößern. nach dem gesamten Beschwerdevorbringen - auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem in den Paragraph 74 bis 84 GewO 1973 normierten Recht auf Nachbarschutz verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, es seien nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen die Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage, die nunmehr erweitert werden solle, sowohl zur Nachtzeit als auch zur Tagzeit unzumutbar und gesundheitsschädlich. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen werde, daß die den Verhandlungsgegenstand bildenden Neuteile keine Ausdehnung der Kapazität des Betriebes darstellen würden, so verstoße diese Feststellung gegen klar erkennbare Denkgesetze. Die Schaffung von Lagerräumen sowie der Wolferei hätten zweifelsfrei den Zweck, die Produktion des Betriebes durch rationellere Arbeitsmethoden zu vergrößern.

Die Vorschreibung, daß die Ladetätigkeiten zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr untersagt werden, stelle, so tragen die Beschwerdeführer weiters vor, keinen hinreichenden Schutz der Anrainer dar. Die Wahl des Beginns und des Endes der Nachtzeit trage nicht den Interessen der Anrainer Rechnung. Der Tagesbeginn müsse für einen Zeitraum von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr angesetzt werden. Für Kinder und ältere Leute beginne die Nachtzeit schon vor 22.00 Uhr.

Die Ergebnisse der Messungen des Betriebslärms würden, so führen die Beschwerdeführer weiters aus, weit über den in der ÖNORM S 5021 für Wohngebiete festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen liegen, weil selbst bei geschlossenen Toren und Lichtkuppeln eine ständige Emission von 57 dB(A) - bei einem gemessenen

Grundgeräuschpegel von 34 - 35 dB(A) beim Haus Nr. 84 und einem Grundgeräuschpegel von 37 - 38 dB(A) beim Haus Nr. 196 - gegeben sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze müsse vom strengen Maßstab des Wohngebietes ausgegangen werden, und zwar auch dann, wenn der Betrieb des Konsenswerbers im Mischgebiet gelegen sei. Die Emissionen aus dem Betrieb des Konsenswerbers dürften nur ein solches Maß haben, daß die Immissionsgrenzwerte des Wohngebietes nicht überschritten würden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:

Nach § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.Nach Paragraph 81, GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der durch den Zubau, in dem das Wollager und die Wolferei untergebracht sind und in dem ein Hubstapler zum Be- und Entladen der Transportfahrzeuge verwendet wird, erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur soweit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, daß die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des die Genehmigung der Änderung betreffenden Verfahrens sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1979, Zlen. 2411/76, 2412/76, 1128/77 - 1131/77). Derartigen Einwirkungen ist bei Zutreffen der im § 79 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Voraussetzungen mit Vorschreibungen nach dieser Gesetzesstelle zu begegnen. Desgleichen haben im Verfahren zur Genehmigung der Änderung nach § 81 GewO 1973 Immissionen außer Betracht zu bleiben, die ihre Ursache in einer nicht genehmigten und auch vom Genehmigungsverfahren nicht erfaßten Änderung der Anlage haben. Dies trifft z.B. auf den vom Gebläse der Staubabsauganlage ausgehenden Lärm zu.Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der durch den Zubau, in dem das Wollager und die Wolferei untergebracht sind und in dem ein Hubstapler zum Be- und Entladen der Transportfahrzeuge verwendet wird, erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur soweit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, daß die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des die Genehmigung der Änderung betreffenden Verfahrens sind vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1979, Zlen. 2411/76, 2412/76, 1128/77 - 1131/77). Derartigen Einwirkungen ist bei Zutreffen der im Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Voraussetzungen mit Vorschreibungen nach dieser Gesetzesstelle zu begegnen. Desgleichen haben im Verfahren zur Genehmigung der Änderung nach Paragraph 81, GewO 1973 Immissionen außer Betracht zu bleiben, die ihre Ursache in einer nicht genehmigten und auch vom Genehmigungsverfahren nicht erfaßten Änderung der Anlage haben. Dies trifft z.B. auf den vom Gebläse der Staubabsauganlage ausgehenden Lärm zu.

Nach den übereinstimmenden und von den Beschwerdeführern insoweit nicht bestrittenen Gutachten der beiden Sachverständigen sind durch den Betrieb der Wolferei allein keine nachteiligen Einwirkungen durch Lärm auf die Nachbarn zu erwarten.

Lärmeinwirkungen auf die Nachbarn sind aber durch die Kraftfahrzeuge, mit denen der Zutransport der Rohware und der Abtransport der Fertigprodukte durchgeführt wird, ferner durch den Einsatz des Hubstaplers sowie durch den Betrieb der bereits genehmigten Anlage gegeben, letztere auch dann noch, wenn das hier nicht verfahrensgegenständliche Gebläse der Staubabsauganlage ausgeschaltet ist. Gemäß der Anordnung des § 81 GewO 1973 ist, soferne diese Immissionen nicht eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 darstellen, deren Zumutbarkeit nach § 77 Abs. 2 leg. cit. zu beurteilen, hinsichtlich der Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage jedoch nur dann, wenn sie durch die Änderung bewirkt werden.Lärmeinwirkungen auf die Nachbarn sind aber durch die Kraftfahrzeuge, mit denen der Zutransport der Rohware und der Abtransport der Fertigprodukte durchgeführt wird, ferner durch den Einsatz des Hubstaplers sowie durch den Betrieb der bereits genehmigten Anlage gegeben, letztere auch dann noch, wenn das hier nicht verfahrensgegenständliche Gebläse der Staubabsauganlage ausgeschaltet ist. Gemäß der Anordnung des Paragraph 81, GewO 1973 ist, soferne diese Immissionen nicht eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 darstellen, deren Zumutbarkeit nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. zu beurteilen, hinsichtlich der Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage jedoch nur dann, wenn sie durch die Änderung bewirkt werden.

Der § 77 Abs. 2 GewO 1973 lautet:Der Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 lautet:

"Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.""Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen."

Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt vorerst erkennen, daß die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften in die Beurteilung nach dem ersten Satz einzubeziehen sind (arg.: "Hiebei …auch .... zu berücksichtigen"); das Hauptgewicht liegt daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf den Merkmalen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle.

Die Genehmigung gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 bedeutet auch die Entscheidung über den Standort der gewerblichen Betriebsanlage in Hinsicht auf die nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen. Mit dem zweiten Satz des § 77 Abs. 2 GewO 1973 wird der nach dieser behördlichen Aufgabe relevante Inhalt der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften erfaßt; einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind daher jene Bestimmungen dieser Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden.Die Genehmigung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 bedeutet auch die Entscheidung über den Standort der gewerblichen Betriebsanlage in Hinsicht auf die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen. Mit dem zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 wird der nach dieser behördlichen Aufgabe relevante Inhalt der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften erfaßt; einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind daher jene Bestimmungen dieser Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden.

Der Wortlaut des § 77 Abs. 2 GewO 1973 läßt nicht erkennen, daß die Gewerbebehörde durch den ersten Satz dieser Gesetzesstelle zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 genannten ermächtigt worden wäre. Insbesondere findet die in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zu § 77 der Regierungsvorlage betreffend eine Gewerbeordnung 1972, in 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP.) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es sei "in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft abzuwägen", keinen normativen Niederschlag. Die Aufgabe, die Zumutbarkeit "auf Grund der örtlichen Verhältnisse" zu beurteilen, bedeutet daher, daß die Behörde die bei den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 GewO 1973) nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat; allein die nach dem zweiten Satz des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu berücksichtigenden Flächennutzungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissionsmaßes. Dies führt zu folgenden weiteren Ergebnissen:Der Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 läßt nicht erkennen, daß die Gewerbebehörde durch den ersten Satz dieser Gesetzesstelle zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 genannten ermächtigt worden wäre. Insbesondere findet die in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zu Paragraph 77, der Regierungsvorlage betreffend eine Gewerbeordnung 1972, in 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es sei "in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft abzuwägen", keinen normativen Niederschlag. Die Aufgabe, die Zumutbarkeit "auf Grund der örtlichen Verhältnisse" zu beurteilen, bedeutet daher, daß die Behörde die bei den Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973) nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat; allein die nach dem zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu berücksichtigenden Flächennutzungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissionsmaßes. Dies führt zu folgenden weiteren Ergebnissen:

Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz nach § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 bedeutsamen Inhalt, wodurch also das (nach diesen Vorschriften) zulässige Immissionsmaß (das "Widmungsmaß") bestimmt wird, nicht bestehen, bedeutet jede bei den Nachbarn zu erwartende Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes (des "Ist-Maßes"), daß in künftigen Genehmigungsverfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen von den geänderten örtlichen Verhältnissen und somit von einem anderen Beurteilungsmaß auszugehen ist. Da der Belästigungsschutz nach § 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 eben nur unter Berufung auf die im jeweiligen Genehmigungszeitpunkt bestehenden örtlichen Verhältnisse geltend gemacht werden kann, ergibt sich somit, daß jede selbst geringfügige - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Erhöhung des Ist-Maßes zu einer letztlich nur im Falle der Erfüllung des Gefährdungstatbestandes (§ 77 Abs. 1 GewO 1973) begrenzten Verschiebung des Beurteilungsmaßes zu Lasten der gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen führt und daher nicht als zumutbar zu beurteilen ist.Soweit für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften mit einem für den Belästigungsschutz nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 bedeutsamen Inhalt, wodurch also das (nach diesen Vorschriften) zulässige Immissionsmaß (das "Widmungsmaß") bestimmt wird, nicht bestehen, bedeutet jede bei den Nachbarn zu erwartende Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes (des "Ist-Maßes"), daß in künftigen Genehmigungsverfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen von den geänderten örtlichen Verhältnissen und somit von einem anderen Beurteilungsmaß auszugehen ist. Da der Belästigungsschutz nach Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz GewO 1973 eben nur unter Berufung auf die im jeweiligen Genehmigungszeitpunkt bestehenden örtlichen Verhältnisse geltend gemacht werden kann, ergibt sich somit, daß jede selbst geringfügige - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Erhöhung des Ist-Maßes zu einer letztlich nur im Falle der Erfüllung des Gefährdungstatbestandes (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973) begrenzten Verschiebung des Beurteilungsmaßes zu Lasten der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen führt und daher nicht als zumutbar zu beurteilen ist.

Im Geltungsbereich von für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bildet, wie bereits oben dargelegt wurde, das Ist-Maß nicht allein die Beurteilungsgrundlage; ein vom Ist-Maß abweichendes Widmungsmaß ist in die Beurteilung auf Grund der örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Auszugehen ist von dem dargestellten normativen Gehalt der gesetzlich vorgesehenen Beurteilungskriterien. Der bereits oben erwähnte Gesichtspunkt des Interesses an der Entwicklung der Wirtschaft ist hiebei nicht von rechtlicher Relevanz. Zu ermitteln ist - unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger - die im Spannungsfeld des Ist-Maßes und des Widmungsmaßes liegende, bei Bedachtnahme auf die jeweils in Betracht kommende Interessenlage noch tragbare und daher zumutbare Immissionsgrenze. Hiebei ist folgende Unterscheidung zu treffen:

Liegt das Widmungsmaß höher als das Ist-Maß, dann ist bei der Ermittlung des Abstandes der zulässigen Immissionsgrenze gegenüber dem Ist-Maß - unter Bedachtnahme auf das auf das Festhalten am Ist-Maß gerichtete Interesse der Nachbarn - allein der Gesichtspunkt der Anpassungsfähigkeit des Organismus eines gesunden, normal empfindenden Menschen an geänderte örtliche Verhältnisse maßgebend.

Liegt das Widmungsmaß niedriger als das Ist-Maß, dann ist das Interesse des Genehmigungswerbers auf das Festhalten am Ist-Maß gerichtet. Jedenfalls in dem vorliegenden Fall der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat der Genehmigungswerber nur einen ihm - objektiv - wirtschaftlich zumutbaren, dem Stand der Technik angemessenen Beitrag zur Verringerung (oder Aufhebung) des Unterschiedes zwischen dem Ist-Maß und dem Widmungsmaß zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an der in seinen Erkenntnissen vom 8. März 1979, Zl. 200/78, vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78, vom 20. September 1979, Zl. 2043/78, vom 15. November 1979, Zl. 2363/77, und vom 29. November 1979, Zl. 3150/78, niedergelegten Rechtsanschauung - daß dann, wenn für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften bestehen, es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 allein auf diese Vorschriften ankommt - nicht mehr fest.Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an der in seinen Erkenntnissen vom 8. März 1979, Zl. 200/78, vom 5. Juli 1979, Zl. 2157/78, vom 20. September 1979, Zl. 2043/78, vom 15. November 1979, Zl. 2363/77, und vom 29. November 1979, Zl. 3150/78, niedergelegten Rechtsanschauung - daß dann, wenn für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften bestehen, es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 allein auf diese Vorschriften ankommt - nicht mehr fest.

Der unbestritten gebliebenen Annahme der belangten Behörde zufolge gilt für jene Fläche, auf der sich die Betriebsanlage, deren Zubau sowie das Wohnhaus Nr. 84 befinden, die Widmung "Mischgebiet", und für jene Fläche, auf der sich das Wohnhaus Nr. 196 befindet, die Widmung "Wohngebiet".

Nach § 12 ROG sind Wohngebiete jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist.Nach Paragraph 12, ROG sind Wohngebiete jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 ROG sind Mischgebiete jene Grundflächen, auf denen die im Wohngebiet zulässigen Bauten sowie Betriebsanlagen errichtet werden dürfen, die für die Bewohner dieses Gebietes keine Gefahr für Leben und Gesundheit, insbesondere auch durch starke Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, befürchten lassen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ROG sind Mischgebiete jene Grundflächen, auf denen die im Wohngebiet zulässigen Bauten sowie Betriebsanlagen errichtet werden dürfen, die für die Bewohner dieses Gebietes keine Gefahr für Leben und Gesundheit, insbesondere auch durch starke Rauch-, Staub- oder Lärmentwicklung, befürchten lassen.

Im Grunde des § 10 Abs. 1 ROG hat jede Gemeinde für ihr Gemeindegebiet einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Im Flächenwidmungsplan ist unter Bedachtnahme auf die Ziele der örtlichen Raumordnung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch Widmungen festzulegen.Im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, ROG hat jede Gemeinde für ihr Gemeindegebiet einen Flächenwidmungsplan zu erlassen. Im Flächenwidmungsplan ist unter Bedachtnahme auf die Ziele der örtlichen Raumordnung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch Widmungen festzulegen.

Aus der zuletzt angeführten Bestimmung ergibt sich, daß der Flächenwidmungsplan eine Planungsnorm ist; er legt auf Grund der ermächtigenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes die geplante Nutzungsordnung fest. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende "Umweltbelastung" abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Demzufolge ermächtigt § 12Aus der zuletzt angeführten Bestimmung ergibt sich, daß der Flächenwidmungsplan eine Planungsnorm ist; er legt auf Grund der ermächtigenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes die geplante Nutzungsordnung fest. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende "Umweltbelastung" abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß einheitlich festlegen. Demzufolge ermächtigt Paragraph 12

ROG mit dem Merkmal "keine unzumutbare ....... -belästigung" nicht

etwa dazu, im Einzelfall - im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation - die Zumutbarkeitsgrenze zu ermitteln; vielmehr wird durch das angeführte Merkmal das für alle Flächen des Wohngebietes zulässige Höchstmaß an belästigenden Immissionen normiert.

Nach den das Wohngebiet im Sinne des § 12 ROG kennzeichnenden Merkmalen ist jedenfalls der Wohncharakter vorherrschend; zulässig sind nur solche "Betriebe" und "Einrichtungen", die den Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen. Dem entspricht auch das durch das Merkmal "keine unzumutbare ……. - belästigung" ausgedrückte Maß der Immissionen. Damit sind nur solche Belästigungen zulässig, durch die der Wohncharakter des Gebietes und der ihm entsprechende Erholungswert nicht nur, wie dies im ersten Satzteil zum Ausdruck kommt, ihrer Art nach, sondern auch ihrem Ausmaß nach keine wesentliche Minderung erfahren.Nach den das Wohngebiet im Sinne des Paragraph 12, ROG kennzeichnenden Merkmalen ist jedenfalls der Wohncharakter vorherrschend; zulässig sind nur solche "Betriebe" und "Einrichtungen", die den Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen. Dem entspricht auch das durch das Merkmal "keine unzumutbare ……. - belästigung" ausgedrückte Maß der Immissionen. Damit sind nur solche Belästigungen zulässig, durch die der Wohncharakter des Gebietes und der ihm entsprechende Erholungswert nicht nur, wie dies im ersten Satzteil zum Ausdruck kommt, ihrer Art nach, sondern auch ihrem Ausmaß nach keine wesentliche Minderung erfahren.

Der § 14 Abs. 1 ROG stellt auf den Schutz vor einer "Gefahr für Leben und Gesundheit" ab. Auch in diesem Zusammenhang bildet das für alle Flächen des Mischgebietes festzustellende zulässige Höchstmaß an Immissionen die äußerste Grenze, bis zu der das Beurteilungsmaß im Sinne der oben dargestellten Rechtslage heranreichen kann.Der Paragraph 14, Absatz eins, ROG stellt auf den Schutz vor einer "Gefahr für Leben und Gesundheit" ab. Auch in diesem Zusammenhang bildet das für alle Flächen des Mischgebietes festzustellende zulässige Höchstmaß an Immissionen die äußerste Grenze, bis zu der das Beurteilungsmaß im Sinne der oben dargestellten Rechtslage heranreichen kann.

Soweit im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Gemeinde B festgelegten Widmungen die im § 12 ROG (für das Wohngebiet) und im § 14 Abs. 1 ROG (für das Mischgebiet) zum Ausdruck gebrachten Immissionsgrenzwerte in Betracht kommen, ist darauf hinzuweisen, daß die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 auch solche für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften zu berücksichtigen hat, durch die für das Betriebsgrundstück und für das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt werden. Ein derartiger, in einer zu berücksichtigenden Vorschrift enthaltener Widerspruch zwischen widmungsrechtlichen Aussagen ist auf dem Boden des § 77 Abs. 2 GewO 1973 in der Weise zu lösen, daß auch hier das Hauptgewicht der Beurteilung auf die - tatsächlichenSoweit im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Gemeinde B festgelegten Widmungen die im Paragraph 12, ROG (für das Wohngebiet) und im Paragraph 14, Absatz eins, ROG (für das Mischgebiet) zum Ausdruck gebrachten Immissionsgrenzwerte in Betracht kommen, ist darauf hinzuweisen, daß die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 auch solche für die Widmung der Liegenschaften maßgebende Vorschriften zu berücksichtigen hat, durch die für das Betriebsgrundstück und für das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt werden. Ein derartiger, in einer zu berücksichtigenden Vorschrift enthaltener Widerspruch zwischen widmungsrechtlichen Aussagen ist auf dem Boden des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 in der Weise zu lösen, daß auch hier das Hauptgewicht der Beurteilung auf die - tatsächlichen

  • -Strichaufzählung
    örtlichen Verhältnisse zu legen ist. Für die Richtung der Abweichung vom Ist-Stand im oben dargelegten Sinne ist daher jene (für das Betriebsgrundstück bzw. Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie maßgebend, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommenden Emissionsbereich der zu genehmigenden Betriebsanlage eher entsprechen. Befinden sich die - tatsächlichen
  • -Strichaufzählung
    örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich zu den für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück vorgesehenen Widmungskategorien in einem auffälligen Gegensatz, kann also dieser Bereich auf die dargestellte Weise nicht zugeordnet werden, dann fehlt es an einer für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 bedeutsamen widmungsrechtlichen Aussage. Die Zumutbarkeit ist in einem solchen Fall ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen.örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich zu den für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück vorgesehenen Widmungskategorien in einem auffälligen Gegensatz, kann also dieser Bereich auf die dargestellte Weise nicht zugeordnet werden, dann fehlt es an einer für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 bedeutsamen widmungsrechtlichen Aussage. Die Zumutbarkeit ist in einem solchen Fall ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an der in seinem Erkenntnis vom 23. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9437/A, niedergelegten Rechtsanschauung - wonach auf die gegenseitige Wechselbeziehung einander widersprechender Widmungen dergestalt Bedacht zu nehmen ist, daß sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeiten durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind - nicht mehr fest.

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß die Gewerbebehörde, soweit sie die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anzuwenden, hat, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 zu beurteilen hat, womit auch im vorliegenden Fall eine Bindung an den Baubewilligungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 16. März 1978 (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1980, Zl. 1738/78) nicht anzunehmen ist. Die Gewerbeordnung 1973 knüpft zwar durch die im § 77 Abs. 2 zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an (nach § 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, ist ein Bauansuchen unter anderem abzuweisen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht); doch hat die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Schon diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließt die Annahme aus, daß der Ausspruch der Baubehörde, es werde die Baubewilligung erteilt (bzw. nicht erteilt), auch insoweit, als ihm Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zugrunde liegen, eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstellt.Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß die Gewerbebehörde, soweit sie die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anzuwenden, hat, keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 zu beurteilen hat, womit auch im vorliegenden Fall eine Bindung an den Baubewilligungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 16. März 1978 vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1980, Zl. 1738/78) nicht anzunehmen ist. Die Gewerbeordnung 1973 knüpft zwar durch die im Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an (nach Paragraph 31, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1974,, ist ein Bauansuchen unter anderem abzuweisen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht); doch hat die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Schon diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließt die Annahme aus, daß der Ausspruch der Baubehörde, es werde die Baubewilligung erteilt (bzw. nicht erteilt), auch insoweit, als ihm Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zugrunde liegen, eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstellt.

Der § 77 Abs. 2 GewO 1973 normiert die Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit aber durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind allein die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß, unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen, zu rechnen ist, zur Gänze zugrunde zu legen. Dies ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als im Hinblick auf die Lage des Betriebsgrundstückes und der Nachbargrundstücke in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auch der Verkehrslärm des nördlich des Betriebsgrundstückes verlaufenden "Gemeindeweges" einzubeziehen war.Der Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 normiert die Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, somit auch jener, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit aber durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale etwa durch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten - gekennzeichnet ist, sind allein die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse maßgebend und daher die - im Einzelfall festzustellenden - Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem erfahrungsgemäß, unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen, zu rechnen ist, zur Gänze zugrunde zu legen. Dies ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als im Hinblick auf die Lage des Betriebsgrundstückes und der Nachbargrundstücke in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auch der Verkehrslärm des nördlich des Betriebsgrundstückes verlaufenden "Gemeindeweges" einzubeziehen war.

Die dargelegten Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde in Ansehung der oben dargestellten Rechtslage wesentliche Feststellungen unterließ. Vor allem unterblieb die Feststellung, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen, soweit nicht eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn anzunehmen war, die nach der dargestellten Rechtslage zu ermittelnden Beurteilungsmaße überschreiten.

Hinzuweisen ist weiters darauf, daß die in den §§ 12 und 14 Abs. 1 ROG ausgedrückten zulässigen Immissionsmaße, soweit nicht allein der Gesichtspunkt der Sicherheitsgefährdung in Betracht kommt, unter Heranziehung des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln sind.Hinzuweisen ist weiters darauf, daß die in den Paragraphen 12 und 14 Absatz eins, ROG ausgedrückten zulässigen Immissionsmaße, soweit nicht allein der Gesichtspunkt der Sicherheitsgefährdung in Betracht kommt, unter Heranziehung des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln sind.

Auch die Frage, wie sich der durch den Zu- und Abtransport verursachte Lärm infolge seines zeitlichen Ablaufes auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirkt, konnte nur auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen hinreichend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß nach den behördlichen Feststellungen der Hubstapler für alle Ladearbeiten in der Betriebsanlage verwendet werden solle.

In die fachliche Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen waren weiters auch die durch den Verkehr auf der oben erwähnten Gemeindestraße erfahrungsgemäß auftretenden Lärmimmissionen - in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Verhältnis zu den Lärmimmissionen seitens der Betriebsanlage - einzubeziehen.

Die belangte Behörde meinte zwar, auf die Widmung der Liegenschaft mit dem Haus Nr. 196 als Wohngebiet dadurch Bedacht genommen zu haben, daß sie mit einer zeitlichen Beschränkung für die Transportbewegungen und für die damit verbundenen Ladetätigkeiten vorging. Die Vorschreibung einer derartigen Auflage wurde aber vom ärztlichen Amtssachverständigen für notwendig befunden, um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn auszuschließen, weil die durch die mit den angeführten betrieblichen Tätigkeiten verbundenen Geräusche bewirkten Schlafstörungen - und zwar ohne Rücksicht auf die jeweilige Widmung des Gebietes - zu Krankheitserscheinungen führten. Der Umstand, daß diese Störgeräusche nach dem angeführten Gutachten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht gesundheitsgefährdend seien, berechtigte indessen noch nicht zu dem von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß sie in dieser Zeit auch zumutbar wären. Zu diesem Schluß berechtigte auch nicht die Tatsache, daß der ärztliche Amtssachverständige - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführte -, nicht dargetan habe, solche Einwirkungen seien auch in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr geeignet, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen; denn das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen enthält darüber überhaupt keine Aussage, weil es sich, soweit es eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn auch zur Tagzeit zum Gegenstand hat, nur auf den "Betriebslärm im allgemeinen" bezieht, der durch die Verbindungstür zwischen Altbestand und Neubau einwirkt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auf das Beschwerdevorbringen, soweit es gegen die den Beginn und das Ende der "Nachtzeit" betreffende Prämisse des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen gerichtet ist, schon deshalb nicht einzugehen war, weil die Beschwerdeführer dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren insoweit - trotz gebotener Gelegenheit - nicht entgegentraten.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einwendet, daß die angeführten Tätigkeiten, nämlich der Transport von der und zur Betriebsanlage sowie das Fahren des Hubstaplers und die Durchführung von Ladetätigkeiten, bereits in der genehmigten Betriebsanlage erfolgten und die Kausalität zu der in Rede stehenden Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Anbaues sich nur insofern ergebe, als eine Änderung der innerbetrieblichen Transportwege eingetreten sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß auch diese Änderung Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist. Denn die Verlegung des Zufahrtsweges stellt eine mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung dar, die sich hinsichtlich der Transporte auf die bestehende Anlage auswirkt, weshalb die Genehmigung der Änderung insoweit die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat.

Der Zubau steht im übrigen mit dem "Altbestand" derart in Verbindung, daß vom Obergeschoß des Zubaues ein zweiflügeliges Tor in das Obergeschoß des Altbaues führt. Durch diesen Durchbruch kann Lärm aus der Maschinenhalle des Altbaues nach außen dringen. Auch dadurch wirkt sich die durch den Zubau erfolgte Änderung auf die bestehende Anlage aus. Der Umstand nun, daß der hiedurch bewirkte Lärm bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Nr. 20 und 21 "ausgeschaltet", nämlich, wie die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Meßergebnisse zeigen, offenbar auf das durch die genehmigte Anlage verursachte Ausmaß zurückgeführt wird, ist nach § 81 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. nicht relevant. Denn die Zumutbarkeit dieser Belästigung kann ebenfalls erst beurteilt werden, wenn das nach den vorstehenden Ausführungen zu ermittelnde Beurteilungsmaß feststeht (vgl. auch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9437/A).Der Zubau steht im übrigen mit dem "Altbestand" derart in Verbindung, daß vom Obergeschoß des Zubaues ein zweiflügeliges Tor in das Obergeschoß des Altbaues führt. Durch diesen Durchbruch kann Lärm aus der Maschinenhalle des Altbaues nach außen dringen. Auch dadurch wirkt sich die durch den Zubau erfolgte Änderung auf die bestehende Anlage aus. Der Umstand nun, daß der hiedurch bewirkte Lärm bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Nr. 20 und 21 "ausgeschaltet", nämlich, wie die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Meßergebnisse zeigen, offenbar auf das durch die genehmigte Anlage verursachte Ausmaß zurückgeführt wird, ist nach Paragraph 81, GewO 1973 im Zusammenhalt mit Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. nicht relevant. Denn die Zumutbarkeit dieser Belästigung kann ebenfalls erst beurteilt werden, wenn das nach den vorstehenden Ausführungen zu ermittelnde Beurteilungsmaß feststeht vergleiche , auch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9437/A).

Die Auflage Nr. 22, derzufolge die Lichtkuppeln ausnahmslos zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr geschlossen gehalten werden müssen, bezieht sich auf die bereits genehmigte Anlage, ohne daß hiedurch - nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - Auswirkungen im Sinne des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 begegnet werden solle. In diesem Zusammenhang ist aber das - dem Sinne nach schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer von Bedeutung, wonach die Änderung, insbesondere die Schaffung von Lagerräumen und die Einrichtung der Wolferei, auch eine erhöhte Ausnützung der - vorhandenen - Kapazität des Betriebes zur Folge haben werde. Da sich die belangte Behörde in dieser Frage auf die Wiedergabe der Darlegungen des technischen Amtssachverständigen beschränkte - dieser stellte im wesentlichen darauf ab, daß der Produktionsumfang durch die "Maschinenkapazität" bestimmt werde -, ist der Sachverhalt auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Festzustellen war nämlich, ob durch die Betriebserweiterung eine Änderung gegenüber dem Immissionsstand, der sich im - funktionellen - Zusammenwirken aller Teile der genehmigten Anlage ergibt, eintreten werde. Das nach § 81 zweiter Satz GewO 1973 im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Beurteilungskriterium ist nicht die - mögliche - Kapazität der in der genehmigten Anlage verwendeten Maschinen, sondern das Maß, in dem die Maschinen im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlageteilen ausgenützt werden können. Nur dann, wenn unter diesem Gesichtspunkt eine Auswirkung auf die bereits genehmigte Anlage anzunehmen war, hätte die Auflage Nr. 22, gestützt auf die "§§ 81 und 77 GewO 1973", vorgeschrieben werden dürfen, und nur unter dieser Voraussetzung könnten die Beschwerdeführer durch den Inhalt der Auflage Nr. 22 in ihren Rechten verletzt worden sein. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die auffallenden Unterschiede in der Aufzählung der genehmigten Maschinen im Bescheid vom 12. November 1969 und im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die nunmehr verwendeten Maschinen hinzuweisen, die darauf schließen lassen, daß die mitbeteiligte Partei Maschinen ausgetauscht und - außer der Staubabsauganlage - zusätzliche Maschinen aufgestellt hat, woraus sich ergäbe, daß sich die Auflage Nr. 22 (und die Auflagen Nr. 20 und 21) entgegen der dem angefochtenen Bescheid offensichtlich zugrunde liegenden Annahme jedenfalls zum Teil auf nicht genehmigte und vom Änderungsverfahren nicht erfaßte Anlagenteile bezieht.Die Auflage Nr. 22, derzufolge die Lichtkuppeln ausnahmslos zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr geschlossen gehalten werden müssen, bezieht sich auf die bereits genehmigte Anlage, ohne daß hiedurch - nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - Auswirkungen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 81, GewO 1973 begegnet werden solle. In diesem Zusammenhang ist aber das - dem Sinne nach schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer von Bedeutung, wonach die Änderung, insbesondere die Schaffung von Lagerräumen und die Einrichtung der Wolferei, auch eine erhöhte Ausnützung der - vorhandenen - Kapazität des Betriebes zur Folge haben werde. Da sich die belangte Behörde in dieser Frage auf die Wiedergabe der Darlegungen des technischen Amtssachverständigen beschränkte - dieser stellte im wesentlichen darauf ab, daß der Produktionsumfang durch die "Maschinenkapazität" bestimmt werde -, ist der Sachverhalt auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Festzustellen war nämlich, ob durch die Betriebserweiterung eine Änderung gegenüber dem Immissionsstand, der sich im - funktionellen - Zusammenwirken aller Teile der genehmigten Anlage ergibt, eintreten werde. Das nach Paragraph 81, zweiter Satz GewO 1973 im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Beurteilungskriterium ist nicht die - mögliche - Kapazität der in der genehmigten Anlage verwendeten Maschinen, sondern das Maß, in dem die Maschinen im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlageteilen ausgenützt werden können. Nur dann, wenn unter diesem Gesichtspunkt eine Auswirkung auf die bereits genehmigte Anlage anzunehmen war, hätte die Auflage Nr. 22, gestützt auf die "§§ 81 und 77 GewO 1973", vorgeschrieben werden dürfen, und nur unter dieser Voraussetzung könnten die Beschwerdeführer durch den Inhalt der Auflage Nr. 22 in ihren Rechten verletzt worden sein. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die auffallenden Unterschiede in der Aufzählung der genehmigten Maschinen im Bescheid vom 12. November 1969 und im Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die nunmehr verwendeten Maschinen hinzuweisen, die darauf schließen lassen, daß die mitbeteiligte Partei Maschinen ausgetauscht und - außer der Staubabsauganlage - zusätzliche Maschinen aufgestellt hat, woraus sich ergäbe, daß sich die Auflage Nr. 22 (und die Auflagen Nr. 20 und 21) entgegen der dem angefochtenen Bescheid offensichtlich zugrunde liegenden Annahme jedenfalls zum Teil auf nicht genehmigte und vom Änderungsverfahren nicht erfaßte Anlagenteile bezieht.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 221/1981. Der Schriftsatzaufwand war nur in der in Beschwerde beantragten Höhe zuzusprechen, weil mit diesem Betrag in der Höhe von S 2.592,-- schon der in der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977 enthaltene Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht ausgeschöpft wurde, weshalb auch Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981 nicht zur Anwendung kam. In dem am Schluß der mündlichen Verhandlung gelegten Kostenverzeichnis wurde der Schriftsatzaufwand mit S 3.000,-- beziffert. Da wegen der Fristgebundenheit eines solchen Antrages eine Berichtigung nicht zulässig ist, war das über den Betrag von S 2.592,-- hinausgehende Begehren für den Schriftsatzaufwand im Kostenverzeichnis zurückzuweisen. Barauslagen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze gebührt ferner keine über den Pauschbetrag hinausgehende Umsatzsteuer. Die darauf gerichteten Anträge waren daher gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Der Schriftsatzaufwand war nur in der in Beschwerde beantragten Höhe zuzusprechen, weil mit diesem Betrag in der Höhe von S 2.592,-- schon der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977, enthaltene Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht ausgeschöpft wurde, weshalb auch Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981, nicht zur Anwendung kam. In dem am Schluß der mündlichen Verhandlung gelegten Kostenverzeichnis wurde der Schriftsatzaufwand mit S 3.000,-- beziffert. Da wegen der Fristgebundenheit eines solchen Antrages eine Berichtigung nicht zulässig ist, war das über den Betrag von S 2.592,-- hinausgehende Begehren für den Schriftsatzaufwand im Kostenverzeichnis zurückzuweisen. Barauslagen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze gebührt ferner keine über den Pauschbetrag hinausgehende Umsatzsteuer. Die darauf gerichteten Anträge waren daher gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 12. Juni 1981

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Widmungsmaß Istmaß Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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