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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §56 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Franz F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1980, Zl. 51.214/10-M/4/80, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Franz F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1980, Zl. 51.214/10-M/4/80, betreffend Nebenbeschäftigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmerierevierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten HH.
Am 25. Jänner 1980 meldete er dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, daß er "voraussichtlich am 1. Februar 1980
bei der Taxi- und Mietwagenunternehmung Horst Sch. mit
einem VW-Bus Schülertransporte im Gemeindegebiet von H. durchführen werde". Diese Schülertransporte würde der Beschwerdeführer jeweils in der Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie von 12.00 bis 14.00 Uhr und nur dann ausführen, wenn der hauptberufliche Fahrer des Unternehmens verhindert sei. Dies dürfte drei bis viermal im Monat der Fall sein. Die hiefür vom Beschwerdeführer bezogene Entlohnung erfolge monatlich. Nach Auskunft des Finanzamtes Gmünd sei im Hinblick auf die Geringfügigkeit derselben die Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte für den Beschwerdeführer nicht notwendig. Da sich die gegenständliche Nebenbeschäftigung nur auf wenige Stunden im Monat erstrecke, sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seines Dienstes nicht beeinträchtigt.
In einer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz des Beschwerdeführers brachte der Vertreter des im damaligen Zeitpunkt erkrankten Postenkommandanten des Gendarmeriepostens H. Bedenken vor, indem er darauf hinwies, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Sch. einerseits und als Gendarmeriebeamter andererseits in Konfliktsituationen kommen könne. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in der Vergangenheit schon öfters Fahrzeuge des Hors Sch. in der Nähe seines Betriebes in H. nicht "dem Gesetz entsprechend abgestellt bzw. geparkt" worden seien, weshalb Beamte des Gendarmeriepostens "auf Grund eigener Wahrnehmungen und auf Grund von Beschwerden aus der Bevölkerung" mit Abmahnungen hätten vorgehen müssen.
Sowohl der Bezirksgendarmeriekommandant als auch der Bereichsabteilungskommandant schlossen sich im wesentlichen dieser Auffassung an und vertraten die Ansicht, daß die gegenständliche Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers "die Vermutung seiner Befangenheit hervorrufen könne". Weiters wurde vom Bezirksgendarmeriekommandanten noch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer durch den Dienstbetrieb (insbesondere Nachtdienst) beim Gendarmerieposten H. derart stark in Anspruch genommen werde, daß sich eine zusätzliche Nebenbeschäftigung "hindernd auf den Dienstbetrieb auswirken" könne.
Der Beschwerdeführer gab zu diesen Ausführungen seiner Vorgesetzten eine Stellungnahme ab und legte darin im wesentlichen folgendes dar:
Im Rahmen der Schülertransporte im Überwachungsgebiet seiner Dienststelle habe er es lediglich mit Volksschülern zu tun, mit deren Eltern er keinen Kontakt habe. Die Frage der Befangenheit erübrige sich daher. Was den Hinweis auf das Einschreiten gegen die Firma Sch. wegen gesetzwidrig abgestellter Fahrzeuge anlange, so sei ihm unerklärlich, daß man zwei vorgekommene Abmahnungen als Ablehnungsgrund für die von ihm beabsichtigte Nebenbeschäftigung heranziehe.
Im Hinblick auf sein Alter und seine Konstitution fühle er sich kräftig genug, die gegenständliche Nebenbeschäftigung auszuüben, ohne dadurch physisch oder psychisch überbeansprucht zu werden. Er trete Schulbusfahrten jedenfalls nur in ausgeruhtem Zustand an.
Bei einem allenfalls notwendigen dienstlichen Einschreiten gegen Angehörige der Firma Sch. werde er sich nicht befangen fühlen.
Zu diesen Äußerungen wurden neuerlich vom Postenkommandanten, vom Bezirksgendarmeriekommandanten und vom Abteilungskommandanten Stellungnahmen abgegeben, die sich jedoch im wesentlichen nur auf die seinerzeit gemachten Ausführungen bezogen. Lediglich der Postenkommandant wies darauf hin, daß bisher nicht nur zwei, sondern schon wiederholt Abmahnungen von Angehörigen der Firma Sch. wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung erfolgt seien, welche allerdings zum Teil nicht aktenkundig gemacht worden seien.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1980 untersagte das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich die beabsichtigte Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979. Begründend wurde ausgeführt, daß diese Nebenbeschäftigung geeignet sei, die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers hervorzurufen.Mit Bescheid vom 20. Mai 1980 untersagte das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich die beabsichtigte Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,. Begründend wurde ausgeführt, daß diese Nebenbeschäftigung geeignet sei, die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers hervorzurufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel. In diesem führt er aus, daß er sich durch seine Nebenbeschäftigung bei der Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen in keiner Weise befangen, oder behindert fühle. Ein Zusammentreffen mit verschiedenen Personen ließe sich auch bei einem Beamten, welcher keine Nebenbeschäftigung ausübe, nicht verhindern. Durch den Eintritt eines Gendarmeriebeamten etwa in Sport-, Turn- oder Gesangsvereine, insbesondere aber durch politische Aktivitäten eines Beamten, würden weit größere Abhängigkeitsverhältnisse als durch eine Nebenbeschäftigung hervorgerufen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe am 25. Jänner 1980 gemeldet, daß er beabsichtige, eine Nebenbeschäftigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges für Schülertransporte im Gemeindegebiet von H., demnach im Überwachungsgebiet jenes Gendarmeriepostens, welchem er zugeteilt sei, auszuüben. Die Tätigkeit eines Kraftwagenlenkers im Taxi- und Mietwagengewerbe sei im allgemeinen dem Bereich der "Dienstleistungen" zuzuzählen. Es liege in der Natur der Sache, daß der Beschwerdeführer, auch wenn er nur Schülertransporte durchführe mit erwachsenen Personen in Kontakt komme. Darüber hinaus entstehe durch die Nebenbeschäftigung zu seinem Arbeitgeber ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis und zu den übrigen Angehörigen des Unternehmens und zu den Familienangehörigen des Firmenchefs ein enger Kontakt. Der Beschwerdeführer könne aber in seinem Dienstbereich jederzeit in die Lage versetzt werden, gegen einzelne dieser Personen dienstlich einschreiten zu müssen. Die Nebenbeschäftigung sei daher geeignet, die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers hervorzurufen. Eines konkreten Anlaßfalles bedürfe es zur Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht.
Dem Hinweis in der Berufung, auch durch die Mitgliedschaft des Beamten in einem Verein würde ein Abhängigkeitsverhältnis begründet, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersehe nämlich dabei, daß die Nebenbeschäftigung ja "erwerbsmäßig" erfolge. Was schließlich die Ausübung einer aktiven politischen Tätigkeit durch einen Beamten anlange, so erfolge diese auf Grund eines Mandates im öffentlichen Interesse und könne deshalb mit einer Nebenbeschäftigung, wie sie vorliegendenfalls beabsichtigt sei, nicht verglichen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Für verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteien-gehör und die Bescheidbegründung. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Für verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteien-gehör und die Bescheidbegründung. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Auf Grund dieses Gesetzestextes genügt bereits das Vorliegen einer der drei angeführten Voraussetzungen, um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen.
Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde ihre in dem angefochtenen Bescheid eingenommene Haltung im wesentlichen damit, daß die Ausübung der gegenständlichen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer den Verdacht der Befangenheit hervorrufen könnte. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Ansicht der belangten Behörde richtig ist oder nicht.
Mit der Frage des Vorliegens des Verdachtes der Befangenheit im Zusammenhang mit einer von einem Beamten ausgeführten Nebenbeschäftigung hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 1 der Dienstpragmatik bereits wiederholt auseinandergesetzt. Da die betreffenden Bestimmungen der Dienstpragmatik mit jenen der § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im wesentlichen übereinstimmen, kann zur Lösung des vorliegenden Streitfalles die in der genannten Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung herangezogen werden. Demnach ist es nicht Voraussetzung, daß die Ausübung der Nebenbeschäftigung bei dienstlichen Verrichtungen eine Befangenheit tatsächlich verursacht. Eine Nebenbeschäftigung ist vielmehr schon dann unzulässig, wenn durch ihre Ausübung in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden könnte, daß der Beamte bei der Versehung seines Dienstes nicht völlig unbefangen ist. Das Gesetz will nämlich verhindern, daß ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte, und daß eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlaß gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1958, Zl. 2280/56, Slg. N. F. Nr. 4648/A, vom 2. Juni 1977, Zl. 317/77, und vom 30. Juni 1977, Zl. 2496/76).Mit der Frage des Vorliegens des Verdachtes der Befangenheit im Zusammenhang mit einer von einem Beamten ausgeführten Nebenbeschäftigung hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Paragraph 33, Absatz eins, der Dienstpragmatik bereits wiederholt auseinandergesetzt. Da die betreffenden Bestimmungen der Dienstpragmatik mit jenen der Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im wesentlichen übereinstimmen, kann zur Lösung des vorliegenden Streitfalles die in der genannten Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung herangezogen werden. Demnach ist es nicht Voraussetzung, daß die Ausübung der Nebenbeschäftigung bei dienstlichen Verrichtungen eine Befangenheit tatsächlich verursacht. Eine Nebenbeschäftigung ist vielmehr schon dann unzulässig, wenn durch ihre Ausübung in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden könnte, daß der Beamte bei der Versehung seines Dienstes nicht völlig unbefangen ist. Das Gesetz will nämlich verhindern, daß ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte, und daß eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlaß gibt, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1958, Zl. 2280/56, Slg. N. F. Nr. 4648/A, vom 2. Juni 1977, Zl. 317/77, und vom 30. Juni 1977, Zl. 2496/76).
Mit dieser Rechtsauffassung steht der angefochtene Bescheid nicht im Widerspruch. Aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer als Organ des Gendarmeriepostens H. Straßenaufsichtsdienst im Bereich dieses Ortes durchzuführen hat. Seine Nebenbeschäftigung bestünde darin, Schulbusse des Taxi- und Mietwagenunternehmers Sch. im Ortsgebiet H., demnach im Überwachungsgebiet seiner Dienststelle, zu lenken. Berücksichtigt man insbesondere die nicht in Abrede gestellte Feststellung, daß in der Vergangenheit Beamte des Gendarmeriepostens H. schon mehrfach gezwungen waren, wegen gesetzwidrig abgestellter Fahrzeuge der Firma Sch. einzuschreiten, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer auch in Zukunft gezwungen sein könnte, gegen seinen Arbeitgeber, von welchem zweifellos der finanzielle Erfolg seiner Nebenbeschäftigung abhängt, oder gegen dessen Arbeitnehmer als Gendarmeriebeamter dienstlich einzuschreiten. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die Ansicht vertritt, daß bei einer solchen Sachlage die gegenständliche Nebenbeschäftigung geeignet ist, eine Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers in Ausübung seines Dienstes bei der Bevölkerung hervorzurufen und ihn in eine Lage zu bringen, in welcher seine Fähigkeit zu einer unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung untersagt. Der mehrfach geäußerte Hinweis des Beschwerdeführers, er würde sich bei einem dienstlichen Einschreiten gegenüber Angehörigen der Firma Sch. persönlich nicht befangen fühlen, vermag daran nichts zu ändern.
Aber auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1963, Zl. 2070/61, geht ins Leere; denn der diesem Rechtsfall zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als es sich bei dem damaligen Beschwerdeführer - er hatte im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung etwa dreimal pro Monat fabrikneue Kraftfahrzeuge von Salzburg nach Linz zu fahren - nicht um ein Organ der Straßenaufsicht, sondern um einen Kriminalbeamten handelte und daher keinesfalls derart nahe Berührungspunkte zwischen dienstlicher Tätigkeit des Beschwerdeführers einerseits und dem Personenkreis, auf welchen sich die Nebenbeschäftigung bezog, andererseits, gegeben waren, wie im vorliegenden Fall.
Da sich die gegenständliche Beschwerde demnach als unbegründet erwies war sie, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die gegenständliche Beschwerde demnach als unbegründet erwies war sie, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 15. Juni 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003325.X00Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017