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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §23 Abs1Rechtssatz
Solange der Aufhebungsbescheid über die Zulassung eines Kfz nicht jedem der Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt oder gem. § 31 AVG zugekommen ist, kann die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines gem § 44 Abs 4 KFG auch auf Seiten desjenigen, dem bereits zugestellt wurde, nicht eintreten.Solange der Aufhebungsbescheid über die Zulassung eines Kfz nicht jedem der Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt oder gem. Paragraph 31, AVG zugekommen ist, kann die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines gem Paragraph 44, Absatz 4, KFG auch auf Seiten desjenigen, dem bereits zugestellt wurde, nicht eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020057.X03Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023