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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §10;Rechtssatz
Solange nicht feststeht, daß das eigenhändig zuzustellende Schriftstück einem vertretungsbefugten Organ der Drittschuldnerin zugekommen ist, kann eine Heilung von Zustellmängeln (Verstoß gegen § 10 AbgEO und § 104 Abs 5 BAO) nicht angenommen werden.Solange nicht feststeht, daß das eigenhändig zuzustellende Schriftstück einem vertretungsbefugten Organ der Drittschuldnerin zugekommen ist, kann eine Heilung von Zustellmängeln (Verstoß gegen Paragraph 10, AbgEO und Paragraph 104, Absatz 5, BAO) nicht angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981130031.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019