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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0422 E 10. November 1995 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 1 Abs 2 VStG stellt nur auf die Änderung der strafrechtlichen Vorschriften ab. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen. Ob eine Abgabepflicht überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Abgabenvorschriften zu prüfen, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige spätere Substituierung durch andere für den Abgabepflichtigen günstigere Bestimmungen (hier: Kurzparkzonenabgabepflicht im Tatzeitpunkt ab 8 Uhr, im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erst ab 9 Uhr) nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Rechtsänderung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit nichts ändert (Hinweis: OGH 28.6.1990, 12 Os 13/90, Jus-extra 1990, 68/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050244.X01Im RIS seit
22.06.2007