RS Vwgh 1981/12/4 3129/80

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Veröffentlicht am 04.12.1981
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1967/067;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1388/69 E 15. April 1970 VwSlg 7776 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Hat ein Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des § 33 ASVG die Anmeldung eines bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Dienstnehmers nicht erstattet, kommt die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG unter dem Gesichtspunkt, dass der Dienstgeber keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hat, auch dann zur Anwendung, wenn der Träger der Krankenversicherung auf andere Weise von dem betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Kenntnis erlangt und im Laufe der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Dienstgeber über Aufforderung des Versicherungsträgers Auskünfte über dieses Beschäftigungsverhältnis erteilt hat.Hat ein Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, ASVG die Anmeldung eines bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Dienstnehmers nicht erstattet, kommt die längere (siebenjährige) Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG unter dem Gesichtspunkt, dass der Dienstgeber keine Angaben über die bei ihm beschäftigte Person gemacht hat, auch dann zur Anwendung, wenn der Träger der Krankenversicherung auf andere Weise von dem betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Kenntnis erlangt und im Laufe der daraufhin durchgeführten Erhebungen der Dienstgeber über Aufforderung des Versicherungsträgers Auskünfte über dieses Beschäftigungsverhältnis erteilt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003129.X01

Im RIS seit

12.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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