RS Vwgh 2007/5/23 2005/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des § 8 AVG) Einwendungen gegen Immissionen durch elektromagnetische Felder erheben, ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Einwendungen betreffend Immissionen - dazu gehören Einwirkungen durch elektromagnetische Felder - keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen (vgl Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses mwN).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X07

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten