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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs2;Rechtssatz
Die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält.Die im Paragraph 18, GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet. Auch für den Bereich des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG muß es zur Erfüllung der abgaberechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160003.X01Im RIS seit
21.01.1982Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010