RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0052

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Rechtssatz

Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (Hinweis E 29. März 2007, 2004/15/0006; E 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN). Angesichts der vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 aufgestellten Vermutung eines AfA-Satzes von 1,5 % ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes vorliegt. Die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer wäre bis zu deren Nachweis unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130052.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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