TE Vwgh Erkenntnis 1982/2/10 0838/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.1982
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §55 Abs4;
StVO 1960 §9 Abs7;
StVO 1960 §98 Abs3;
StVO 1960 §98 Abs4;
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Beachte

Besprechung in: ZVR 1982/6, S 163;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des HS in L, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1980, Zl. VerkR-1602/4-1980- II/Schl, betreffend Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Straßenaufsichtsorgan der Bundespolizeidirektion Linz erstattete am 10. Mai 1977 die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 1977 um 12.55 Uhr in Linz am Hauptplatz gegenüber dem Haus Nr. 34 mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw insofern vorschriftswidrig gehalten, als das Fahrzeug auf einer deutlich sichtbaren Sperrfläche abgestellt gewesen sei.

Gegen die von der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 StVO erlassene Strafverfügung vom 12. Juli 1977 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in dem er die Ansicht vertrat, die angeführte Sperrfläche sei ungerechtfertigt angebracht.Gegen die von der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, StVO erlassene Strafverfügung vom 12. Juli 1977 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in dem er die Ansicht vertrat, die angeführte Sperrfläche sei ungerechtfertigt angebracht.

Bei seiner Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am 2. September 1977 verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine bisherige Verantwortung.

Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden maßstabgerechten Plan über die Parkplatzgestaltung am Hauptplatz im Zusammenhalt mit einem Bericht des Zentralinspektorates der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 1977 ergibt sich, dass der Platz im gegenständlichen Bereich Kurzparkzone ist, wobei durch Bodenmarkierungen die Schrägparkordnung festgelegt ist. Die Parkfläche ist durch ca. 10 bis 12 cm über der Fahrbahn angebrachte Eisenrohrstangen abgegrenzt. Die Zufahrt zu den Parkplätzen kann nur aus einer Richtung erfolgen. Da die Abgrenzung der Parkfläche anlagebedingt rechtwinkelig angebracht werden musste, hat dies jedenfalls wegen der Schrägparkordnung das Verbleiben einer Restfläche zur Folge, wozu noch kommt, dass bei Anordnung schräger Abstellflächen bis zur Parkplatzbegrenzung die Zu- und Abfahrt zum ersten Parkplatz nur erschwert möglich gewesen wäre. Es wurde deshalb der erste Abstellplatz für das Querparken markiert, woran sich in Form eines etwa rechtwinkeligen Dreiecks eine Sperrfläche anschließt und sodann die Reihe der schrägen Abstellplätze folgt. Das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz gab mit Schreiben vom 2. November 1977 bekannt, dass die Anbringung der Bodenmarkierungen auf dem Hauptplatz vom Straßenamt des Magistrates Linz als Straßenerhalter auf Grund der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 StVO erfolgt sei. Die Anbringung der Sperrfläche entspreche den Regelungen der §§ 24 bis 26 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1963 idgF, sodass die Straßenaufsichtsbehörde keine Veranlassung sehe, ihre Entfernung zu verfügen. Die Umwandlung der Sperrfläche in einen Abstellplatz würde keine zusätzliche Parkmöglichkeit schaffen.Aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden maßstabgerechten Plan über die Parkplatzgestaltung am Hauptplatz im Zusammenhalt mit einem Bericht des Zentralinspektorates der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 1977 ergibt sich, dass der Platz im gegenständlichen Bereich Kurzparkzone ist, wobei durch Bodenmarkierungen die Schrägparkordnung festgelegt ist. Die Parkfläche ist durch ca. 10 bis 12 cm über der Fahrbahn angebrachte Eisenrohrstangen abgegrenzt. Die Zufahrt zu den Parkplätzen kann nur aus einer Richtung erfolgen. Da die Abgrenzung der Parkfläche anlagebedingt rechtwinkelig angebracht werden musste, hat dies jedenfalls wegen der Schrägparkordnung das Verbleiben einer Restfläche zur Folge, wozu noch kommt, dass bei Anordnung schräger Abstellflächen bis zur Parkplatzbegrenzung die Zu- und Abfahrt zum ersten Parkplatz nur erschwert möglich gewesen wäre. Es wurde deshalb der erste Abstellplatz für das Querparken markiert, woran sich in Form eines etwa rechtwinkeligen Dreiecks eine Sperrfläche anschließt und sodann die Reihe der schrägen Abstellplätze folgt. Das Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz gab mit Schreiben vom 2. November 1977 bekannt, dass die Anbringung der Bodenmarkierungen auf dem Hauptplatz vom Straßenamt des Magistrates Linz als Straßenerhalter auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 3, StVO erfolgt sei. Die Anbringung der Sperrfläche entspreche den Regelungen der Paragraphen 24 bis 26 der Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, idgF, sodass die Straßenaufsichtsbehörde keine Veranlassung sehe, ihre Entfernung zu verfügen. Die Umwandlung der Sperrfläche in einen Abstellplatz würde keine zusätzliche Parkmöglichkeit schaffen.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Dezember 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 1977 um 12.55 Uhr in Linz auf dem Hauptplatz gegenüber dem Hause Nr. 34 seinen Pkw auf einer deutlich gekennzeichneten und sichtbaren Sperrfläche abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 7 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Ermittlungsergebnisse im wesentlichen ausgeführt, die Sperrfläche sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Straßenerhalter angebracht worden.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Dezember 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 1977 um 12.55 Uhr in Linz auf dem Hauptplatz gegenüber dem Hause Nr. 34 seinen Pkw auf einer deutlich gekennzeichneten und sichtbaren Sperrfläche abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Ermittlungsergebnisse im wesentlichen ausgeführt, die Sperrfläche sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Straßenerhalter angebracht worden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, aus den im Akt erliegenden Fotos sei erkennbar, dass an Stelle der Sperrfläche ohne weiteres eine Abstellfläche für einen Pkw hätte markiert werden können. Es sei daher nicht eine dem § 26 der Bodenmarkierungsverordnung entsprechende Regelung getroffen worden. Überdies bedürfe es für die Anbringung der Sperrfläche gemäß § 44 a StVO einer Verordnung. Da eine solche nicht bestehe, sei ein Verstoß dagegen nicht strafbar.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, aus den im Akt erliegenden Fotos sei erkennbar, dass an Stelle der Sperrfläche ohne weiteres eine Abstellfläche für einen Pkw hätte markiert werden können. Es sei daher nicht eine dem Paragraph 26, der Bodenmarkierungsverordnung entsprechende Regelung getroffen worden. Überdies bedürfe es für die Anbringung der Sperrfläche gemäß Paragraph 44, a StVO einer Verordnung. Da eine solche nicht bestehe, sei ein Verstoß dagegen nicht strafbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1980 wurde die Berufung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ansicht des Beschwerdeführers, die Anbringung einer Sperrfläche gemäß § 55 Abs. 4 erster Satz StVO müsse durch eine Verordnung der Behörde gedeckt sein, sei verfehlt. Nach § 55 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. verlange der Gesetzgeber nur für Flächen, auf denen nicht geparkt werden dürfe (Bodenmarkierungen in Form einer Zickzacklinie), die Erlassung einer Verordnung. § 44 a StVO betreffe überdies vorbereitende Verkehrsmaßnahmen, um die es gegenständlich nicht gehe. Da die Sperrfläche richtig angebracht sei, sei das Abstellen darauf strafbar.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1980 wurde die Berufung im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ansicht des Beschwerdeführers, die Anbringung einer Sperrfläche gemäß Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz StVO müsse durch eine Verordnung der Behörde gedeckt sein, sei verfehlt. Nach Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. verlange der Gesetzgeber nur für Flächen, auf denen nicht geparkt werden dürfe (Bodenmarkierungen in Form einer Zickzacklinie), die Erlassung einer Verordnung. Paragraph 44, a StVO betreffe überdies vorbereitende Verkehrsmaßnahmen, um die es gegenständlich nicht gehe. Da die Sperrfläche richtig angebracht sei, sei das Abstellen darauf strafbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob der Beschwerdeführer rechtsrichtig der genannten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und bestraft wurde, hängt davon ab, ob die Anbringung einer Sperrfläche, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, einer Verordnung durch die zuständige Behörde bedarf, oder dies nicht erforderlich ist, welchen Standpunkt die belangte Behörde vertritt.

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in der anzuwendenden Fassung lauten:

§ 9 Abs. 7: "Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. ..... " Paragraph 9, Absatz 7 :, "Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. ..... "

§ 55 Abs. 4: "Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht befahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern das Parkverbot durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie zu kennzeichnen." Paragraph 55, Absatz 4 :, "Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht befahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen). Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern das Parkverbot durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie zu kennzeichnen."

§ 98 Abs. 3: "Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 3) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (§ 44 b), jedoch nicht für die in § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist." Paragraph 98, Absatz 3 :, "Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz 3,) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (Paragraph 44, b), jedoch nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist."

Abs. 4: "Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekannzugeben."Absatz 4 :, "Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, maßgebend sein können, bekannzugeben."

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind nach § 31 Abs. 1 insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten usw.Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind nach Paragraph 31, Absatz eins, insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten usw.

     § 43 mit der Überschrift "Verkehrsverbote,

Verkehrserleichterungen und Hinweise" bestimmt, dass es

insbesondere zur Anordnung von Verkehrsverboten oder -

beschränkungen der Erlassung einer Verordnung durch die zuständige

Behörde bedarf. So hat z. B. gemäß Abs. 1 die Behörde für

bestimmte Straßen oder Straßenstrecken ... durch Verordnung nach

lit. b, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und

Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden

Verkehrs, die Lage, Widmung ... oder Beschaffenheit der Straße ...

erfordert, 1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder - beschränkungen, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dgl., zu erlassen, ...

§ 44 bestimmt, dass die im § 43 genannten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. Die Abs. 2 bis 4 regeln die Fälle, dass sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lässt oder sie sich auf das ganze Bundesgebiet, ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen bezieht. Paragraph 44, bestimmt, dass die im Paragraph 43, genannten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. Die Absatz 2 bis 4 regeln die Fälle, dass sich der Inhalt einer Verordnung durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lässt oder sie sich auf das ganze Bundesgebiet, ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen bezieht.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1973, G 22, 23/73, V 20/73, die Meinung, dass der Gesetzgeber nur für Flächen, auf denen ein Parkverbot durch Bodenmarkierungen gemäß § 55 Abs. 4 zweiter Satz StVO kundgemacht werden soll, die Erlassung einer Verordnung verlange. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof jedoch nur ausgesprochen, dass er § 55 Abs. 4 zweiter Satz StVO verfassungskonform so auslege, dass diese Gesetzesstelle zwar ermögliche, ein Parkverbot auch durch Bodenmarkierungen (Zickzacklinien) kundzumachen, es aber hiefür dennoch der vorherigen Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO durch die zuständige Behörde bedürfe. Er hat damit keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass es für die Anbringung einer Sperrfläche im Sinne des § 55 Abs. 4 erster Satz StVO keiner Verordnung bedürfe.Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1973, G 22, 23/73, römisch fünf 20/73, die Meinung, dass der Gesetzgeber nur für Flächen, auf denen ein Parkverbot durch Bodenmarkierungen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz StVO kundgemacht werden soll, die Erlassung einer Verordnung verlange. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof jedoch nur ausgesprochen, dass er Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz StVO verfassungskonform so auslege, dass diese Gesetzesstelle zwar ermögliche, ein Parkverbot auch durch Bodenmarkierungen (Zickzacklinien) kundzumachen, es aber hiefür dennoch der vorherigen Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO durch die zuständige Behörde bedürfe. Er hat damit keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass es für die Anbringung einer Sperrfläche im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz StVO keiner Verordnung bedürfe.

Der bereits oben wiedergegebene Text des § 98 Abs. 3 erster Satz StVO besagt nach seinem Wortlaut, dass die (selbstständige) Befugnis des Straßenerhalters nicht für die in § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen (für die es nach § 43 StVO der Erlassung einer Verordnung durch die zuständige Behörde bedarf) gilt. Aus dem Gesetzeszusammenhang der §§ 43 und 44 mit § 98 Abs. 3, aber auch Abs. 4, wonach der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekannt zu geben hat, ist daher § 98 Abs. 3 erster Satz verfassungskonform so auszulegen, dass der Straßenerhalter nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ohne behördlichen Auftrag anbringen darf, für die es keiner Verordnung gemäß der Bestimmungen des § 43 StVO bedarf, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen handelt (in diesem Sinne auch Dittrich in ZVR 1981, S. 161 ff, insbesondere S. 165). Für diese Auslegung spreche auch die Erläuternden Bemerkungen zur Straßenverkehrsordnung (22 Blg. NR. IX. GP, 72), wonach "der Straßenerhalter aber hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen keinerlei Verfügungen treffen darf, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind".Der bereits oben wiedergegebene Text des Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO besagt nach seinem Wortlaut, dass die (selbstständige) Befugnis des Straßenerhalters nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen (für die es nach Paragraph 43, StVO der Erlassung einer Verordnung durch die zuständige Behörde bedarf) gilt. Aus dem Gesetzeszusammenhang der Paragraphen 43 und 44 mit Paragraph 98, Absatz 3,, aber auch Absatz 4,, wonach der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, maßgebend sein können, bekannt zu geben hat, ist daher Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz verfassungskonform so auszulegen, dass der Straßenerhalter nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ohne behördlichen Auftrag anbringen darf, für die es keiner Verordnung gemäß der Bestimmungen des Paragraph 43, StVO bedarf, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen handelt (in diesem Sinne auch Dittrich in ZVR 1981, S. 161 ff, insbesondere S. 165). Für diese Auslegung spreche auch die Erläuternden Bemerkungen zur Straßenverkehrsordnung (22 Blg. NR. römisch neun. GP, 72), wonach "der Straßenerhalter aber hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen keinerlei Verfügungen treffen darf, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind".

Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei der Anbringung einer Sperrfläche um die Anordnung eines Verkehrsverbotes bzw. einer -beschränkung im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO handelt, wobei hier die Möglichkeit der Kennzeichnung durch Verkehrszeichen (so etwa nach § 52 lit. a Z. 1 und entsprechender Zusatztafel) besteht. Es hätte daher für die Anlegung der gegenständlichen Sperrfläche (in der Kurzparkzone) eines Verordnungsgebungsaktes der zuständigen Behörde bedurft. Ein solcher wurde jedoch, worauf die belangte Behörde insbesondere auch in der Gegenschrift verweist, für die vorliegende Sperrfläche nicht getroffen.Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei der Anbringung einer Sperrfläche um die Anordnung eines Verkehrsverbotes bzw. einer -beschränkung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO handelt, wobei hier die Möglichkeit der Kennzeichnung durch Verkehrszeichen (so etwa nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins und entsprechender Zusatztafel) besteht. Es hätte daher für die Anlegung der gegenständlichen Sperrfläche (in der Kurzparkzone) eines Verordnungsgebungsaktes der zuständigen Behörde bedurft. Ein solcher wurde jedoch, worauf die belangte Behörde insbesondere auch in der Gegenschrift verweist, für die vorliegende Sperrfläche nicht getroffen.

Da somit der Sperrfläche keine Verordnung durch die hiefür nach der Straßenverkehrsordnung zuständige Behörde zu Grunde liegt, konnte sie keine rechtsverbindliche Kraft entfalten, weshalb durch deren Nichtbeachtung durch den Beschwerdeführer kein strafbarer Tatbestand verwirklicht werden konnte.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers. BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers. Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 10. Februar 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000838.X00

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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