RS Vwgh 1982/2/12 81/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §24;
VStG §40 Abs1;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3175/79 E 13. Dezember 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die insbesondere aus § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 37 AVG 1950 und aus den §§ 40 und 43 Abs 2 VStG 1950 abzuleitende Rechtslage geht nach Ansicht des VwGH dahin, daß dann wenn ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen und gleichwohl ein - verurteilendes - Straferkenntnis erlassen wurde, der Beschuldigte aber immerhin im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen, die Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde nicht deshalb schon rechtswidrig ist, weil der Beschuldigte im Verfahren erster Instanz - noch - keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen (vgl. die hg. E vom 16.11.1965, 0056/65, vom 14.12.1972, 0011/72 und vom 30.1.1974, 1433,1435/73).Die insbesondere aus Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, AVG 1950 und aus den Paragraphen 40 und 43 Absatz 2, VStG 1950 abzuleitende Rechtslage geht nach Ansicht des VwGH dahin, daß dann wenn ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen und gleichwohl ein - verurteilendes - Straferkenntnis erlassen wurde, der Beschuldigte aber immerhin im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen, die Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde nicht deshalb schon rechtswidrig ist, weil der Beschuldigte im Verfahren erster Instanz - noch - keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen vergleiche die hg. E vom 16.11.1965, 0056/65, vom 14.12.1972, 0011/72 und vom 30.1.1974, 1433,1435/73).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040077.X03

Im RIS seit

03.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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