RS Vwgh 2007/5/23 2006/13/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0130 E 15. Dezember 2010

Rechtssatz

Ist es die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind (Hinweis auf das E vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, betreffend eine Konzertpianistin, auf das E vom 16. März 2005, 2000/14/0150, betreffend einen Orchestermusiker, auf das E vom 21. September 2005, 2001/13/0241, betreffend ein Mitglied der Wiener Philharmoniker, und auf das E vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0077), so ist es im Fall einer Opernsängerin die fraglos ebenso regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit "an der Stimme", die zur selben Beurteilung führen muss. Die Argumentation der Behörde, es fehle bei Sängern bzw. Sängerinnen an der unbedingten Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil sie "ihre Übungen" an vielen Orten abhalten könnten, ohne dafür eine besondere Zimmereinrichtung zu benötigen, ist ohne nähere Beschäftigung mit den konkreten Anforderungen an das tägliche Gesangstraining von Opernsängern nicht tragfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130055.X01

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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