Index
VergnügungssteuerNorm
BAO §217 Abs1 implizitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer, Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz über die Beschwerde der A Hotel-Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 21. Juni 1978, ZI. MDR-I 3/76, betreffend Vergnügungssteuer und Säumniszuschlag, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde sowie des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Hotel mit Restaurant, Bar, Wiener Kaffeehaus, Ball- und Konferenzsälen.
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Prüfer der Revisionsstelle des Magistrates der Stadt Wien im Zuge einer Vergnügungssteuerrevision, die sich auf den Zeitraum vom August 1974 bis Dezember 1975 bezog, die Auffassung vertreten, die im Zuge von Einzelveranstaltungen von der beschwerdeführenden Partei bei der Verabreichung von Speisen, Getränken, Eis und Zigaretten mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellte Vergnügungssteuer sei Teil des Kaufpreises und gehöre somit zur Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer.
Auf Grund des Prüfungsergebnisses schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, der beschwerdeführenden Partei für die Zeit vom 1. August 1974 bis 31. Dezember 1975 zusätzlich zu der bereits für diesen Zeitraum geleisteten Vergnügungssteuer mit Bescheid vom 26. Juli 1976 gemäß § 6 Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 bis 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGB1. Nr. 11 (VgStG), sowie § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962 (WAO), beide Gesetze in der damals geltenden Fassung, eine Vergnügungssteuer in Höhe von S 54.216,-- vor. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 164 Abs. 1 sowie §§ 166 und 167 WAO ein Säumniszuschlag in Höhe von S 1.084,-- auferlegt.Auf Grund des Prüfungsergebnisses schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, der beschwerdeführenden Partei für die Zeit vom 1. August 1974 bis 31. Dezember 1975 zusätzlich zu der bereits für diesen Zeitraum geleisteten Vergnügungssteuer mit Bescheid vom 26. Juli 1976 gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins bis 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGB1. Nr. 11 (VgStG), sowie Paragraph 149, Absatz 3, der Wiener Abgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1962, (WAO), beide Gesetze in der damals geltenden Fassung, eine Vergnügungssteuer in Höhe von S 54.216,-- vor. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, sowie Paragraphen 166 und 167 WAO ein Säumniszuschlag in Höhe von S 1.084,-- auferlegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 21. Juni 1978 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den obgenannten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juli 1979 gemäß § 224 Abs. 2 WAO abgewiesen. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsinstanz aus, anläßlich der Anmeldung bzw. Abrechnung der vergnügungs-steuerpflichtigen Veranstaltungen sei die beschwerdeführende Partei dem zwischen dem Magistrat (der Stadt Wien) und der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Wien geschlossenen Übereinkommen über die Richtlinien zur Abfindung der Vergnügungssteuer beigetreten. Diese Richtlinien seien eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer im Sinne des § 6 Abs. 7 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 (VgStG). Diese Bestimmung ermächtige den Magistrat, mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Gruppen von Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern. Durch diese Vereinbarung werde die Vergnügungssteuer von der Konsumation (§ 6 Abs. 6 VgStG) pauschaliert. Je nach Höhe der Durchschnittsbruttonutzenspanne für Wein betrage die Vergnügungssteuer von den Losungen anläßlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen exklusive Getränkesteuer, Bedienungszuschlag und Alkoholsteuer 5 % oder 8 %. Die beschwerdeführende Partei bestreite weder die Anwendbarkeit der Pauschalierung im gegenständlichen Verfahren noch die Richtigkeit des Steuersatzes von 8 %. Strittig sei, ob die Vergnügungssteuer von 8 % Bestandteil der Bemessungsgrundlage sei oder, wie die beschwerdeführende Partei vermeine, vor Steuerfestsetzung auszuscheiden sei. Zur Entscheidung dieser Frage sei vorerst auf den Wortlaut der Pauschalierung zurückzugreifen, der von keinem der Vertragsteile einseitig verändert werden könne. Nach dem getroffenen Übereinkommen (Richtlinien vom 6. August 1963 bzw. vom 27. April 1971) sei von der Losung lediglich die Getränkesteuer, der Bedienungszuschlag und ab 1. Jänner 1971 die Alkoholsteuer abzuziehen. Die Vergnügungssteuer sei entgegen den Berufungsausführungen nie als Durchlaufpost vorgesehen. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Übereinkommens, sondern auch das Vergnügungs-steuergesetz selbst. § 8 Abs. 1 VgStG in der damaligen Fassung habe normiert, daß als Preis der Eintrittskarte der auf der Karte angegebene Preis einschließlich der Steuer gelte. Diese Regelung sei durch das Gesetz vom 26. Jänner 1973, mit dem abgabenrechtliche Vorschriften an das Finanzausgleichsgesetz angepaßt wurden, LGB1. für Wien Nr. 12/1973, insofern abgeändert worden, als Art. V Z. 2 bestimme: „Soweit nach diesem Gesetz die Vergnügungssteuer vom Preis, Entgelt, Mehrerlös oder den Roheinnahmen zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.“ Ähnliches sehe Art. V Punkt 1 hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen Getränken bei der Berechnung des Bruttonutzens vor. Somit habe auch der Gesetzgeber der Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Durchlaufpost zuerkannt. Sowohl die Interpretation der Pauschalierung anhand des Wortlautes als auch nach dem Vergnügungs-steuergesetz selbst führe zur eindeutigen Schlußfolgerung, daß die Vergnügungssteuer von den Losungen anläßlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen abzüglich Getränkesteuer, Bedienungszuschlag, Abgabe von den alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer, jedoch nicht abzüglich der Vergnügungssteuer zu berechnen sei. Die Berufungsausführungen gingen deshalb am Kern der Sache vorbei, wobei die Frage, wie innerbetrieblich kalkuliert werde, für die Lösung der Rechtsfrage unerheblich sei. Was den Einwand betreffe, daß der Begriff des „Gesamtumsatzes“ im Gesetz nicht vorgesehen sei, werde auf die Ausführungen von Stoll „Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung“ verwiesen. Darin werde im Abschnitt „Vereinbarungen“ festgehalten: „Ist ein Vertrag vorgesehen, ist seine Erfüllung mit Hilfe des auf die Vertragslage aufbauenden Bescheides allein ‚gesetzmäßig‘“ (S: 68).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 21. Juni 1978 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den obgenannten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juli 1979 gemäß Paragraph 224, Absatz 2, WAO abgewiesen. Zur Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsinstanz aus, anläßlich der Anmeldung bzw. Abrechnung der vergnügungs-steuerpflichtigen Veranstaltungen sei die beschwerdeführende Partei dem zwischen dem Magistrat (der Stadt Wien) und der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Wien geschlossenen Übereinkommen über die Richtlinien zur Abfindung der Vergnügungssteuer beigetreten. Diese Richtlinien seien eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963 (VgStG). Diese Bestimmung ermächtige den Magistrat, mit einzelnen Steuerpflichtigen oder Gruppen von Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern. Durch diese Vereinbarung werde die Vergnügungssteuer von der Konsumation (Paragraph 6, Absatz 6, VgStG) pauschaliert. Je nach Höhe der Durchschnittsbruttonutzenspanne für Wein betrage die Vergnügungssteuer von den Losungen anläßlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen exklusive Getränkesteuer, Bedienungszuschlag und Alkoholsteuer 5 % oder 8 %. Die beschwerdeführende Partei bestreite weder die Anwendbarkeit der Pauschalierung im gegenständlichen Verfahren noch die Richtigkeit des Steuersatzes von 8 %. Strittig sei, ob die Vergnügungssteuer von 8 % Bestandteil der Bemessungsgrundlage sei oder, wie die beschwerdeführende Partei vermeine, vor Steuerfestsetzung auszuscheiden sei. Zur Entscheidung dieser Frage sei vorerst auf den Wortlaut der Pauschalierung zurückzugreifen, der von keinem der Vertragsteile einseitig verändert werden könne. Nach dem getroffenen Übereinkommen (Richtlinien vom 6. August 1963 bzw. vom 27. April 1971) sei von der Losung lediglich die Getränkesteuer, der Bedienungszuschlag und ab 1. Jänner 1971 die Alkoholsteuer abzuziehen. Die Vergnügungssteuer sei entgegen den Berufungsausführungen nie als Durchlaufpost vorgesehen. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Übereinkommens, sondern auch das Vergnügungs-steuergesetz selbst. Paragraph 8, Absatz eins, VgStG in der damaligen Fassung habe normiert, daß als Preis der Eintrittskarte der auf der Karte angegebene Preis einschließlich der Steuer gelte. Diese Regelung sei durch das Gesetz vom 26. Jänner 1973, mit dem abgabenrechtliche Vorschriften an das Finanzausgleichsgesetz angepaßt wurden, LGB1. für Wien Nr. 12 aus 1973,, insofern abgeändert worden, als Artikel römisch fünf, Ziffer 2, bestimme: „Soweit nach diesem Gesetz die Vergnügungssteuer vom Preis, Entgelt, Mehrerlös oder den Roheinnahmen zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.“ Ähnliches sehe Artikel römisch fünf, Punkt 1 hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen Getränken bei der Berechnung des Bruttonutzens vor. Somit habe auch der Gesetzgeber der Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Durchlaufpost zuerkannt. Sowohl die Interpretation der Pauschalierung anhand des Wortlautes als auch nach dem Vergnügungs-steuergesetz selbst führe zur eindeutigen Schlußfolgerung, daß die Vergnügungssteuer von den Losungen anläßlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen abzüglich Getränkesteuer, Bedienungszuschlag, Abgabe von den alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer, jedoch nicht abzüglich der Vergnügungssteuer zu berechnen sei. Die Berufungsausführungen gingen deshalb am Kern der Sache vorbei, wobei die Frage, wie innerbetrieblich kalkuliert werde, für die Lösung der Rechtsfrage unerheblich sei. Was den Einwand betreffe, daß der Begriff des „Gesamtumsatzes“ im Gesetz nicht vorgesehen sei, werde auf die Ausführungen von Stoll „Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung“ verwiesen. Darin werde im Abschnitt „Vereinbarungen“ festgehalten: „Ist ein Vertrag vorgesehen, ist seine Erfüllung mit Hilfe des auf die Vertragslage aufbauenden Bescheides allein ‚gesetzmäßig‘“ (S: 68).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im Eventualfall wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Im Zuge des weiteren Verfahrens hatte der Verwaltungsgerichtshof am 19. September 1979 zunächst den Beschluß gefaßt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den § 6 Abs. 7 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 in seiner geltenden Fassung - die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides - als verfassungswidrig aufzuheben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die in der angefochtenen Gesetzesbestimmung durch den Landesgesetzgeben vorgesehenen „Vereinbarungen“ zwischen Magistrat und Abgabenpflichtigen über die zu entrichtende Steuer, sohin einer Angelegenheit der Hoheitsverwaltung (Subordinations-bereich), seien mit den Erfordernissen des Legalitätsprinzips, den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und der Gerechtigkeit der Besteuerung und der These der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems des Bundesverfassungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Zum einen seien die Voraussetzungen, unter denen der Abschluß von „Vereinbarungen“ zulässig sei, im Sinne des Art. 18 B-VG nicht hinreichend determiniert, zum anderen dürfe die Erzeugung individuell-konkreter Normen vom einfachen Gesetzgeber nur unter Beachtung der dem Verfassungsgesetzgeber bekannten Kategorien, wie Bescheid und zivilrechtlicher Vertrag, geregelt werden. Die Schaffung einer Rechts- und Handlungsform, die weder dem Typus des verfassungsrechtlichen Bescheidbegriffes noch dem des zivilrechtlichen Vertrages zugeordnet werden könne, sei von der rechtsstaatlichen Dogmatik nicht erfaßbar und solcherart verfassungswidrig. Da das österreichische Verwaltungsverfahren ebenso wie die Kontrolle der Verwaltung durch den Verwaltungsgerichtshof auf den behördlichen Verwaltungsakt, den Bescheid, abstelle, den die Behörde einseitig erlasse, welcher wiederum der Über-prüfung auf seine Gesetzmäßigkeit (nicht „Vertragsmäßigkeit“) im Instanzenzug, bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unterliege, erscheine, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang weiter ausgeführt, ein Kontrahieren der Behörde mit der Partei nach dem ganzen System des Rechtsschutzes ausgeschlossen.Im Zuge des weiteren Verfahrens hatte der Verwaltungsgerichtshof am 19. September 1979 zunächst den Beschluß gefaßt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den Paragraph 6, Absatz 7, des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 in seiner geltenden Fassung - die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides - als verfassungswidrig aufzuheben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die in der angefochtenen Gesetzesbestimmung durch den Landesgesetzgeben vorgesehenen „Vereinbarungen“ zwischen Magistrat und Abgabenpflichtigen über die zu entrichtende Steuer, sohin einer Angelegenheit der Hoheitsverwaltung (Subordinations-bereich), seien mit den Erfordernissen des Legalitätsprinzips, den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und der Gerechtigkeit der Besteuerung und der These der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems des Bundesverfassungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Zum einen seien die Voraussetzungen, unter denen der Abschluß von „Vereinbarungen“ zulässig sei, im Sinne des Artikel 18, B-VG nicht hinreichend determiniert, zum anderen dürfe die Erzeugung individuell-konkreter Normen vom einfachen Gesetzgeber nur unter Beachtung der dem Verfassungsgesetzgeber bekannten Kategorien, wie Bescheid und zivilrechtlicher Vertrag, geregelt werden. Die Schaffung einer Rechts- und Handlungsform, die weder dem Typus des verfassungsrechtlichen Bescheidbegriffes noch dem des zivilrechtlichen Vertrages zugeordnet werden könne, sei von der rechtsstaatlichen Dogmatik nicht erfaßbar und solcherart verfassungswidrig. Da das österreichische Verwaltungsverfahren ebenso wie die Kontrolle der Verwaltung durch den Verwaltungsgerichtshof auf den behördlichen Verwaltungsakt, den Bescheid, abstelle, den die Behörde einseitig erlasse, welcher wiederum der Über-prüfung auf seine Gesetzmäßigkeit (nicht „Vertragsmäßigkeit“) im Instanzenzug, bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unterliege, erscheine, so hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang weiter ausgeführt, ein Kontrahieren der Behörde mit der Partei nach dem ganzen System des Rechtsschutzes ausgeschlossen.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch nach der am 25. Juni 1981 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1981, G 47/79, keine Folge gegeben. In seinen Entscheidungsgründen hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dem Verwaltungsgerichtshof sei die Überprüfung des Inhaltes von derartigen Vereinbarungen nicht verwehrt. Der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines entsprechenden Abgabenbescheides auch zu prüfen, ob sich die abgeschlossene Vereinbarung an die ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen halte. Die Vereinbarung, die nur im Rahmen des Gesetzes geschlossen werden könne, entfalte nämlich nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich an diese Grenzen halte. Gesetzliche Bestimmungen, die derartige Vereinbarungen vorsehen, stünden, so hat er im Zusammenhang weiter ausgeführt, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Widerspruch. Seiner Meinung nach sei die hier in Rede stehende Gesetzesbestimmung auch hinreichend determiniert.
Ausgehend von dem Fortbestand der angefochtenen Norm hat der Verwaltungsgerichtshof im sodann fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen in dem Recht darauf verletzt, die ihr vorgeschriebene Vergnügungssteuer sowie den damit im Zusammenhang stehenden Säumniszuschlag nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, aus § 8 Abs. 6 VgStG gehe klar und eindeutig hervor, daß Gegenstand der Besteuerung ein Prozentsatz der Bruttonutzenspanne sei. Steuerpflichtig sei nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes ein „Teil des Bruttonutzens“. Es ergebe sich bereits aus dieser Wortinterpretation, daß die Steuer selbst nicht Teil des Bruttonutzens sein könne, möge sie auch Teil der Gegenleistung sein, welche der Konsument an den Veranstalter auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages zu bezahlen habe. Folgerichtig sprächen die auf § 8 Abs. 6 letzter Satz VgStG gestützten und vom Magistrat am 27. April 1971 erlassenen Richtlinien auch von einem Prozentsatz, der „Durchschnittsbruttonutzenspanne“. Unter „Bruttonutzen“ bzw. “Bruttonutzenspanne“ könnten niemals Steuern verstanden werden.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen in dem Recht darauf verletzt, die ihr vorgeschriebene Vergnügungssteuer sowie den damit im Zusammenhang stehenden Säumniszuschlag nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, aus Paragraph 8, Absatz 6, VgStG gehe klar und eindeutig hervor, daß Gegenstand der Besteuerung ein Prozentsatz der Bruttonutzenspanne sei. Steuerpflichtig sei nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes ein „Teil des Bruttonutzens“. Es ergebe sich bereits aus dieser Wortinterpretation, daß die Steuer selbst nicht Teil des Bruttonutzens sein könne, möge sie auch Teil der Gegenleistung sein, welche der Konsument an den Veranstalter auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages zu bezahlen habe. Folgerichtig sprächen die auf Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz VgStG gestützten und vom Magistrat am 27. April 1971 erlassenen Richtlinien auch von einem Prozentsatz, der „Durchschnittsbruttonutzenspanne“. Unter „Bruttonutzen“ bzw. “Bruttonutzenspanne“ könnten niemals Steuern verstanden werden.
Die beschwerdeführende Partei verkennt mit diesem Vorbringen die Rechtslage. Gemäß dem § 6 Abs. 6 VgStG wird die Vergnügungssteuer vom Entgelt von einem Teil des Bruttonutzens (§ 8 Abs. 6) aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Unter Bruttonutzen ist nach derselben Bestimmung beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis, ausschließlich der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes und der Abgabe von alkoholischen Getränken, zu verstehen. Nach der Anordnung des § 6 Abs. 8 VgStG gehört, soweit nach diesem Gesetz die Vergnügungssteuer vom Preis, Entgelt, Mehrerlös oder den Roheinnahmen zu bemessen ist, die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.Die beschwerdeführende Partei verkennt mit diesem Vorbringen die Rechtslage. Gemäß dem Paragraph 6, Absatz 6, VgStG wird die Vergnügungssteuer vom Entgelt von einem Teil des Bruttonutzens (Paragraph 8, Absatz 6,) aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Unter Bruttonutzen ist nach derselben Bestimmung beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis, ausschließlich der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes und der Abgabe von alkoholischen Getränken, zu verstehen. Nach der Anordnung des Paragraph 6, Absatz 8, VgStG gehört, soweit nach diesem Gesetz die Vergnügungssteuer vom Preis, Entgelt, Mehrerlös oder den Roheinnahmen zu bemessen ist, die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die am 27. April 1971 vom Magistrat erlassenen und auf § 8 Abs. 6 letzter Satz VgStG fußenden Richtlinien für Einzelveranstaltungen (Saalbetriebe) nach dem Stand vom 1. Jänner 1971 haben - auszugsweise wiedergegeben - folgenden Wortlaut:Die am 27. April 1971 vom Magistrat erlassenen und auf Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz VgStG fußenden Richtlinien für Einzelveranstaltungen (Saalbetriebe) nach dem Stand vom 1. Jänner 1971 haben - auszugsweise wiedergegeben - folgenden Wortlaut:
„Die Vergnügungssteuer nach § 6 Abs. 6 des Vergnügungssteuergesetzes wird bei Einzelveranstaltungen Saal-betrieben) unter Zugrundelegung der Bruttonutzenspanne bei Wein, allenfalls bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, berechnet und wird die Berechnung nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:„Die Vergnügungssteuer nach Paragraph 6, Absatz 6, des Vergnügungssteuergesetzes wird bei Einzelveranstaltungen Saal-betrieben) unter Zugrundelegung der Bruttonutzenspanne bei Wein, allenfalls bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, berechnet und wird die Berechnung nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
Durchschnittsbruttonutzensmanne für Wein bis inkl. 170 % über 170 %
Steuer vom Gesamtumsatz exklusive Getränkesteuer, Bedienungszuschlag
und Alkoholsteuer anläßlich vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen 5 v.H. 8 v.H.“
Die dargestellte Rechtsgrundlage wird von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen. Auch der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Insbesondere gehen beide Parteien von der Annahme aus, daß diese Richtlinien - zufolge einer in Handhabung des § 6 Abs. 7 VgStG abgeschlossenen Vereinbarung - normativer Maßstab für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Vertragsparteien seien. In Streit steht allein die Rechtsfrage, ob die aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen an den Magistrat der Stadt Wien abzuführende Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist oder nicht.Die dargestellte Rechtsgrundlage wird von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen. Auch der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und entspricht der Aktenlage. Insbesondere gehen beide Parteien von der Annahme aus, daß diese Richtlinien - zufolge einer in Handhabung des Paragraph 6, Absatz 7, VgStG abgeschlossenen Vereinbarung - normativer Maßstab für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Vertragsparteien seien. In Streit steht allein die Rechtsfrage, ob die aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen an den Magistrat der Stadt Wien abzuführende Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist oder nicht.
In Ansehung der dargestellten Rechtslage obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, was als „Bruttonutzen“ zu gelten hat. Dem Begriff “Bruttonutzen“ kommen nach der oben dargestellten Rechtslage. zwei Funktionen zu. Zum einen ist er Tatbestandsmerkmal, denn ohne Nutzenspanne wird der Tatbestand, an den das Vergnügungssteuergesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht, zum anderen ist er aber auch Bemessungsgrundlage. Das vereinnahmte Entgelt (Verkaufspreis) als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Bruttonutzens ist die gesamte Gegenleistung, die der Veranstalter aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen erhält. Aus dem Grundsatz, daß das geleistete Gesamtentgelt (Verkaufspreis) eine feste Determinante für die Bemessungsgrundlage „Bruttonutzen“ bildet, folgt, daß alles, was der Veranstalter aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen erhält, Teil des Bruttonutzens ist. Dazu gehört auch im Beschwerdefall die im Verkaufspreis für den verkauften Wein enthaltene Vergnügungssteuer. Aus den Richtlinien vom 27. April 1971 und der oben wiedergegebenen Legaldefinition des Begriffes „Bruttonutzen“ ergibt sich entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei nicht, daß das Vergnügungs-steuergesetz diese Kumulativwirkung ausschließt. Der in § 6 Abs. 6 und Abs. 8 VgStG normierte Ausschluß der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer rechtfertigt nicht einen Schluß in dem Sinne, daß auch die Vergnügungssteuer nicht Teil des Gesamtentgeltes (= Roteinnahme oder Umsatz) im Sinne des § 8 Abs. 6 letzter Satz VgStG sei. Gerade diese erschöpfende Aufzählung stellt klar, daß die im Kaufpreis für den Wein enthaltene Vergnügungssteuer - die im Verhältnis zum Steuerschuldner (§ 36 Abs. 1 und Abs. 3 VgStG) von dem den Kaufpreis zahlenden Besucher der Veranstaltung zu zahlen ist - einen Teil des Verkaufspreises und sohin des Bruttonutzens darstellt. Unter dem Verkaufspreis ist nicht der Betrag zu verstehen, den der Veranstalter für sich behalten darf, also unter Ausschluß der seine Rechnung nur durchlaufenden Posten, sondern der Betrag, den der Besucher der Veranstaltung im Ganzen aufwenden muß, um die Speisen, Getränke und dergleichen vom Veranstalter zu erhalten. Denn wenn der Gesetzgeber auch von der Abwälzung der Vergnügungssteuer auf den Abnehmer der Leistung ausgegangen ist, so hat er es doch der Verkehrsgestaltung überlassen, ob dem Leistenden die Abwälzung gelingt, ohne die Erhebung der Steuer hievon abhängig zu machen.In Ansehung der dargestellten Rechtslage obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, was als „Bruttonutzen“ zu gelten hat. Dem Begriff “Bruttonutzen“ kommen nach der oben dargestellten Rechtslage. zwei Funktionen zu. Zum einen ist er Tatbestandsmerkmal, denn ohne Nutzenspanne wird der Tatbestand, an den das Vergnügungssteuergesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht, zum anderen ist er aber auch Bemessungsgrundlage. Das vereinnahmte Entgelt (Verkaufspreis) als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Bruttonutzens ist die gesamte Gegenleistung, die der Veranstalter aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen erhält. Aus dem Grundsatz, daß das geleistete Gesamtentgelt (Verkaufspreis) eine feste Determinante für die Bemessungsgrundlage „Bruttonutzen“ bildet, folgt, daß alles, was der Veranstalter aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und dergleichen erhält, Teil des Bruttonutzens ist. Dazu gehört auch im Beschwerdefall die im Verkaufspreis für den verkauften Wein enthaltene Vergnügungssteuer. Aus den Richtlinien vom 27. April 1971 und der oben wiedergegebenen Legaldefinition des Begriffes „Bruttonutzen“ ergibt sich entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei nicht, daß das Vergnügungs-steuergesetz diese Kumulativwirkung ausschließt. Der in Paragraph 6, Absatz 6 und Absatz 8, VgStG normierte Ausschluß der Getränkesteuer, des Bedienungsgeldes, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Umsatzsteuer rechtfertigt nicht einen Schluß in dem Sinne, daß auch die Vergnügungssteuer nicht Teil des Gesamtentgeltes (= Roteinnahme oder Umsatz) im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz VgStG sei. Gerade diese erschöpfende Aufzählung stellt klar, daß die im Kaufpreis für den Wein enthaltene Vergnügungssteuer - die im Verhältnis zum Steuerschuldner (Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 3, VgStG) von dem den Kaufpreis zahlenden Besucher der Veranstaltung zu zahlen ist - einen Teil des Verkaufspreises und sohin des Bruttonutzens darstellt. Unter dem Verkaufspreis ist nicht der Betrag zu verstehen, den der Veranstalter für sich behalten darf, also unter Ausschluß der seine Rechnung nur durchlaufenden Posten, sondern der Betrag, den der Besucher der Veranstaltung im Ganzen aufwenden muß, um die Speisen, Getränke und dergleichen vom Veranstalter zu erhalten. Denn wenn der Gesetzgeber auch von der Abwälzung der Vergnügungssteuer auf den Abnehmer der Leistung ausgegangen ist, so hat er es doch der Verkehrsgestaltung überlassen, ob dem Leistenden die Abwälzung gelingt, ohne die Erhebung der Steuer hievon abhängig zu machen.
Dieses zunächst nach grammatikalischen Überlegungen ermittelte Interpretationsergebnis findet seine Bestätigung auch unter normsystematischen Gesichtspunkten. Danach fingiert § 8 Abs. 1 VgStG, daß der auf der Karte angegebene Eintrittspreis einschließlich der Steuer das Entgelt ist, das die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bildet. Solcherart aber war es der belangten Behörde nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie die im Verkaufspreis einkalkulierte Vergnügungssteuer in die Abgabenbemessungsgrundlage mit-einbezog. Wohl ist der beschwerdeführenden Partei einzuräumen, daß derartige Kumulativwirkungen, die dadurch eintreten, daß eine Steuer selbst Teil ihrer Bemessungs-grundlage ist, sicherlich unerfreulich sind. Es gibt jedoch keine Rechtsnorm, die solche Kumulativwirkungen, die auch durch andere Steuergesetze, wären sie nicht ausdrücklich gesetzlich ausgenommen (vgl. im Zusammenhang §§ 4 Abs. 11, 5 Abs. 7 UStG 1972), bewirkt würden, schlechthin verbietet.Dieses zunächst nach grammatikalischen Überlegungen ermittelte Interpretationsergebnis findet seine Bestätigung auch unter normsystematischen Gesichtspunkten. Danach fingiert Paragraph 8, Absatz eins, VgStG, daß der auf der Karte angegebene Eintrittspreis einschließlich der Steuer das Entgelt ist, das die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bildet. Solcherart aber war es der belangten Behörde nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie die im Verkaufspreis einkalkulierte Vergnügungssteuer in die Abgabenbemessungsgrundlage mit-einbezog. Wohl ist der beschwerdeführenden Partei einzuräumen, daß derartige Kumulativwirkungen, die dadurch eintreten, daß eine Steuer selbst Teil ihrer Bemessungs-grundlage ist, sicherlich unerfreulich sind. Es gibt jedoch keine Rechtsnorm, die solche Kumulativwirkungen, die auch durch andere Steuergesetze, wären sie nicht ausdrücklich gesetzlich ausgenommen vergleiche , im Zusammenhang Paragraphen 4, Absatz 11, 5, Absatz 7, UStG 1972), bewirkt würden, schlechthin verbietet.
Im weiteren Verfolg ihrer Rechtsrüge trägt die beschwerdeführende Partei vor, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Sanktion eines Säumniszuschlages auch dann automatisch verhängt werde, wenn die Behörde plötzlich und ohne formelle Änderung der Rechtslage einen Säumniszuschlag auferlegt.
Auch dieser Einwand vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach dem ersten Satz des § 164 Abs. 1 WAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 7 hinausgeschoben wird.Auch dieser Einwand vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt nach dem ersten Satz des Paragraph 164, Absatz eins, WAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 7 hinausgeschoben wird.
Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß die in Rede stehende Abgabe (nachgeforderte Vergnügungssteuer) nicht spätestens am vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet und auch der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht gemäß § 164 Abs. 2 bis 7 WAO hinausgeschoben wurde. § 14 Abs. 1 VgStG bestimmt, daß im Falle des § 6 Abs. 6 leg. cit. die Vergnügungssteuerschuld mit der Erbringung der Leistung an den Teilnehmer entsteht. Nach der Anordnung des Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle hat der Unternehmer die Abrechnung bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 10. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat dem Magistrat vorzulegen und die darin ausgewiesene Steuer zu entrichten. Der Erlassung eines Bescheides bedarf es nicht.Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß die in Rede stehende Abgabe (nachgeforderte Vergnügungssteuer) nicht spätestens am vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet und auch der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht gemäß Paragraph 164, Absatz 2 bis 7 WAO hinausgeschoben wurde. Paragraph 14, Absatz eins, VgStG bestimmt, daß im Falle des Paragraph 6, Absatz 6, leg. cit. die Vergnügungssteuerschuld mit der Erbringung der Leistung an den Teilnehmer entsteht. Nach der Anordnung des Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle hat der Unternehmer die Abrechnung bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 10. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat dem Magistrat vorzulegen und die darin ausgewiesene Steuer zu entrichten. Der Erlassung eines Bescheides bedarf es nicht.
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Der Gesetzgeber bedient sich in der zitierten Bestimmung jener Rechtsetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Solcherart ist die Rechtsfolge durch das Gesetz festgelegt: Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale - welcher Umstand von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wird - zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens - verpflichtet. Daß diese Sanktion eigener Art, die den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, auch bei Abgabenschuldigkeiten, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen ist und die grundsätzlich ohne bescheidmäßige Festsetzung zu entrichten sind (Selbstbemessungsabgaben), Anwendung zu finden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. März 1976, Slg. Nr. 4952/F, dargetan.
Zum Abschluß ihrer Rechtsrüge wendet die beschwerde-führende Partei ein, der angefochtene Bescheid trage das Siegel der „Bundeshauptstadt Wien“. Daraus ergebe sich, daß die Ausfertigung des Bescheides durch eine Bundesbehörde erfolgt sei. Zuständig sei aber die Abgabenberufungskommission des Landes Wien.
Dieser Einwand erweist sich in Ansehung des Art. 108 B-VG gleichermaßen als nicht zielführend. Der allein der Rechtskraft fähige Spruch des angefochtenen Bescheides, der seinen normativen (rechtsgestaltenden) Inhalt umfaßt, lautet wie folgt:Dieser Einwand erweist sich in Ansehung des Artikel 108, B-VG gleichermaßen als nicht zielführend. Der allein der Rechtskraft fähige Spruch des angefochtenen Bescheides, der seinen normativen (rechtsgestaltenden) Inhalt umfaßt, lautet wie folgt:
„Über die dagegen von der ... fristgerecht eingebrachte Berufung hat die Abgabenberufungskommission in ihrer Sitzung vom 21. Juni 1978 entschieden wie folgt:
Gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGB1. für Wien Nr. 21/1962, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.“Gemäß Paragraph 224, Absatz 2, der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGB1. für Wien Nr. 21 aus 1962,, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.“
Damit ist klar erkennbar, daß die Abgabenberufungskommission entschieden hat und die dieser Zuständigkeit entsprechende Fertigungsklausel „Für den Magistratsdirektor:“ dem Gesetz (§ 205 WAO) nicht widerspricht. Der angefochtene Bescheid ist sohin der Abgabenberufungskommission zuzurechnen, die auch zuständigerweise entschieden hat (vgl. Art. 111 B-VG).Damit ist klar erkennbar, daß die Abgabenberufungskommission entschieden hat und die dieser Zuständigkeit entsprechende Fertigungsklausel „Für den Magistratsdirektor:“ dem Gesetz (Paragraph 205, WAO) nicht widerspricht. Der angefochtene Bescheid ist sohin der Abgabenberufungskommission zuzurechnen, die auch zuständigerweise entschieden hat vergleiche Artikel 111, B-VG).
Damit erweist sich die Rechtsrüge der beschwerdeführenden Partei als unbegründet. Auf deren nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge war es entbehrlich einzugehen, da relevante Mängel nicht hervorgekommen sind.
Die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.Die solcherart zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere deren Art. III Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 18. Februar 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978002034.X00Im RIS seit
18.02.1982Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025