RS Vwgh 2007/5/23 2004/04/0196

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
MinroG 1999 §34 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §37;
MinroG 1999 §38;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen die Bergwerksberechtigung für eine näher bezeichnete Überschar gemäß § 34 Abs. 1 MinroG verliehen. Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die "berührte" Gemeinde) geschlossen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123). Die belangte Behörde war insofern auch nicht verpflichtet, zu den eingewendeten Bedenken Ermittlungen durchzuführen. Es war auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, zu einem "für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis" zu gelangen. In diesem von der Beschwerdeführerin der Sache nach allein geltend gemachten Recht konnte sie daher nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004040196.X02

Im RIS seit

14.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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