TE Vwgh Erkenntnis 1982/3/2 81/07/0182

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der 1.) Stadtgemeinde Gmunden, 2.) Marktgemeinde Altmünster, 3.) A-AG in S, 4.) L-AG in L, sämtliche vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz -

Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Mai 1979, Zl. 510.547/0-I 5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Österreichische S-AG, B, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1), zu Recht erkannt: Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Mai 1979, Zl. 510.547/0-I 5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Österreichische S-AG, B, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 600,-- (zusammen daher S 2.400,--) und an die S-AG Aufwendungen in der Höhe von je S 2.015,-- (zusammen daher S 8.060,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahre 1976 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von anfallenden häuslichen Abwässern, Kühlwässern und betrieblichen Abwässern sowie Niederschlagswässern aus der damals in Errichtung befindlichen neuen Saline in Y in die Traun bzw. in den Traunsee. Dem Antrag lagen vier Projektvarianten zugrunde, von denen die Variante II vorsah, einen Teil der Mutterlauge an die ESW zur Weiterverarbeitung abzugeben. Die Verwirklichung dieser Variante, der vom Standpunkt des Gewässerschutzes der Vorzug zukam, war von einer Vereinbarung zwischen mitbeteiligter Partei und ESW abhängig, die im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Bewilligungsantrag noch nicht vorlag. In dieser Verhandlung erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen den Bewilligungsantrag wegen einer von ihnen befürchteten Beeinträchtigung der Wassergüte. Nachdem die Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der ESW zustandegekommen war, erteilte der Landeshauptmann mit Bescheid vom 14. Juli 1978 der mitbeteiligten Partei aufgrund der Bestimmungen der §§ 9, 12, 15, 21, 32, 99, 111 und 112 WRG 1959, in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. 207, die nachgesuchte Bewilligung zur Ableitung der im Betrieb der Saline Y, Gemeinde Ebensee, anfallenden häuslichen Abwässer, Kühlwässer und betrieblichen Abwässer sowie Niederschlagswässer in die Traun bzw. in den Traunsee auf 15 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. In diesen fand die Projektvariante II ihren Niederschlag, wonach die Einleitung in den See nicht direkt erfolgt, sondern bestimmte Stoffe an die ESW übergeben werden, die nach entsprechender Verarbeitung die Abfallstoffe in den See ableiten. Punkt 11.) der Auflagen und Bedingungen hat folgenden Wortlaut:Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahre 1976 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von anfallenden häuslichen Abwässern, Kühlwässern und betrieblichen Abwässern sowie Niederschlagswässern aus der damals in Errichtung befindlichen neuen Saline in Y in die Traun bzw. in den Traunsee. Dem Antrag lagen vier Projektvarianten zugrunde, von denen die Variante römisch zwei vorsah, einen Teil der Mutterlauge an die ESW zur Weiterverarbeitung abzugeben. Die Verwirklichung dieser Variante, der vom Standpunkt des Gewässerschutzes der Vorzug zukam, war von einer Vereinbarung zwischen mitbeteiligter Partei und ESW abhängig, die im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Bewilligungsantrag noch nicht vorlag. In dieser Verhandlung erhoben die beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen den Bewilligungsantrag wegen einer von ihnen befürchteten Beeinträchtigung der Wassergüte. Nachdem die Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der ESW zustandegekommen war, erteilte der Landeshauptmann mit Bescheid vom 14. Juli 1978 der mitbeteiligten Partei aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 9, 12, 15, 21, 32, 99, 111 und 112 WRG 1959, in der Fassung der Novelle 1969, Bundesgesetzblatt 207, die nachgesuchte Bewilligung zur Ableitung der im Betrieb der Saline Y, Gemeinde Ebensee, anfallenden häuslichen Abwässer, Kühlwässer und betrieblichen Abwässer sowie Niederschlagswässer in die Traun bzw. in den Traunsee auf 15 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. In diesen fand die Projektvariante römisch zwei ihren Niederschlag, wonach die Einleitung in den See nicht direkt erfolgt, sondern bestimmte Stoffe an die ESW übergeben werden, die nach entsprechender Verarbeitung die Abfallstoffe in den See ableiten. Punkt 11.) der Auflagen und Bedingungen hat folgenden Wortlaut:

"Bis längstens 31. August 1978 ist von der Saline eine detaillierte Stellungnahme zu den Möglichkeiten der Verwertung der Mutterlaugennebensalze als Abtausalze der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie in erster Linie Bescheidaufhebung begehrten, damit ihnen Parteiengehör zu dem zwischen der mitbeteiligten Partei und der ESW geschlossenen Übereinkommen gewährt werde; in eventu beantragten sie die Abänderung des Bescheides erster Instanz im Sinne ihrer Einwendungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz und die Herabsetzung der Konsensdauer auf 3, höchstens 5 Jahre. Begründend war von den beschwerdeführenden Parteien ausgeführt worden, daß ein "Kippen" des Sees, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Verschlechterung der Trinkwasserqualität, Korrosionsschäden in Leitungen und Anlagen und Nachteile in der Produktion der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien zu befürchten seien.

Mit seinem Bescheid vom 11. Mai 1979 entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) über die Berufung dahin gehend, daß er Punkt

11.) der Auflagen und Bedingungen wie folgt ergänzte:

"Die Möglichkeiten für Alternativen zur Feststoffverbringung sind zu prüfen. Hierüber ist jährlich jeweils bis Jahresende der Wasserrechtsbehörde zu berichten."

Im übrigen gab er der Berufung nicht Folge.

Zur Begründung dieses Bescheides berief sich die belangte Behörde auf die Ermittlungsergebnisse in dem von ihr durchgeführten Verfahren über eine Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen einen wasserrechtlichen Bescheid, mit dem der ESW die Einleitung von Abwässern in den Traunsee bewilligt worden war. Die Einleitung chloridhältiger Abwässer der mitbeteiligten Partei in die Traun und den Traunsee könne aufgrund des als Vorfluter verwendeten Gewässersystems nur im Zusammenhang mit der Einleitung solcher Abwässer aus dem Betrieb der ESW beurteilt werden. Dem habe die belangte Behörde in dem anderen Berufungsverfahren insofern Rechnung getragen, als bei der erstellten Prognose für die Entwicklung des Chloridgehaltes im Traunsee die Chlorideinleitung der mitbeteiligten Partei mitberücksichtigt worden sei. Die in jenen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse besäßen für dieses Verfahren umso mehr Gültigkeit, als bei Erstellung der Prognose von einer Chloridbelastung des Traunsees durch die Saline von täglich 33,4 t Cl- ausgegangen worden sei, während aufgrund der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung nur eine Chloridbelastung von täglich 20,3 t Cl- resultiere. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde erstellte Prognose habe unter Einbeziehung hydrographischer Daten ergeben, daß auch bei einer Aufeinanderfolge von mehreren Trockenjahren unter den gegenwärtigen Einleitungsbedingungen nicht mit dem Erreichen einer Grenzkonzentration von 200 g Cl-/m3 Traunseewasser zu rechnen sei. Diese Berechnungen hätten gezeigt, daß bei einer weiteren wesentlichen Steigerung der Vorverdünnung bei der Einleitung der ESW die Ausbildung einer mit Chloriden beschwerten Tiefenzone, die die Umwälzung des Sees hemme, wirksam und unter allen Umständen verhindert werden könne. Da die der mitbeteiligten Partei bewilligte Einleitungsmenge nur etwa 10 % der von der ESW eingeleiteten Menge an gelösten Stoffen ausmache, seien die Befürchtungen einer Verschlechterung der Biologie des Traunsees bis hin zum "Kippen" durch die Einleitung der mitbeteiligten Partei als unbegründet anzusehen. Aufbauend auf der Prognose der Chlorid-konzentrationsentwicklung seien im Verfahren betreffend die ESW auch die hygienischen Aspekte der Gesamtchloridbelastung des Traunsees und der Traun hinsichtlich der Trinkwassernutzung des im Bereich dieses Gewässersystems vorhandenen Grundwassers geprüft worden. Das eingeholte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen habe ergeben, daß eine Trinkwassernutzung, so lange der Wert von 200 mg Chlorid/l nicht überschritten werde, nicht behindert sei. Dazu komme, daß das zur Trinkwassernutzung herangezogene Grundwasser nicht ausschließlich vom Traunsee bzw. der Traun dotiert werde, so daß auch dann, wenn der genannte Chloridwert erreicht werde, in diesen Gewässern eine Verdünnung für den Bereich des Grundwassers durch diverse Wässer anderen Ursprungs gegeben sei. Dies könne auf Grund entsprechender Messungen als erwiesen angenommen werden. Gegenüber den Kalzium- und Natriumchloriden besäßen andere, miteingeleitete Salze nur untergeordnete Bedeutung, weil Konzentrationen, bei denen solche Stoffe spürbar würden, bisher nicht erreicht worden seien. Die durchgeführten Untersuchungen über das Korrosionsverhalten des Traunsee- und Traunwassers wie auch des Trinkwassers der erstbeschwerdeführenden Gemeinde hätten ergeben, daß der erhöhte Chloridgehalt dieser Wässer weitgehend durch die von der Einbringung des Kalziumchlorids ausgehende Erhöhung der Wasserhärte ausgeglichen werde. Im Warmwasserbereich könne keine erhöhte Korrosionsneigung durch die Einleitung der Chloride aus den Anlagen der ESW und der mitbeteiligten Partei nachgewiesen werden, doch zeige sich allgemein, daß unabhängig von diesen Einleitungen, bei Versorgung mit von der Traun beeinflußten Grundwasser keine hinreichenden, eine Korrosion verhindernden Kalkrostschutzschichten ausgebildet werden. Da eine Erhöhung der Agressivität des Wassers durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Einleitung nicht bewirkt werde, könne es auch nicht zu der von den Beschwerdeführern befürchteten erhöhten Lösung von Zink, Blei und Cadmium aus den Leitungsrohren kommen. Die Befristung mit 15 Jahren sei deshalb zu Recht erfolgt, weil bei dem als Vorfluter herangezogenen Gewässersystem aufgrund seiner Größenordnung erst nach einem längeren Zeitraum mit erkennbaren Reaktionen auf eine Einleitung gerechnet werden könne. Die von den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Verwendung von mit Chloriden belasteten Wässern zur Kreislaufführung seien auf Änderungen des Produktionsprozesses zurückzuführen, die erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die Entnahme von Nutzwasser durch die betreffenden beschwerdeführenden Parteien eingetreten seien; gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 sei Art und Ausmaß der erteilten Bewilligung nach dem Bedarf des Bewilligungswerbers im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen, weshalb für die Geltendmachung der zwischenzeitig eingetretenen Bedarfsänderungen im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum bleibe. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe nicht näher dargetan, worauf sie ihre Parteistellung stütze. Aufgrund des Verfahrens betreffend die Abwassereinleitung der ESW könne angenommen werden, daß auch im vorliegenden Verfahren die Beteiligung an einer im Traunsee verlegten Kanalleitung als Grundlage angesehen werde. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung bzw. der Wasserversorgungsanlagen dieser Gemeinde durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Einleitung sei nicht möglich, da die Wasserversorgung aus Quellen und aus einem Tiefbrunnen im Bereich eines Karstflusses erfolge.Zur Begründung dieses Bescheides berief sich die belangte Behörde auf die Ermittlungsergebnisse in dem von ihr durchgeführten Verfahren über eine Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen einen wasserrechtlichen Bescheid, mit dem der ESW die Einleitung von Abwässern in den Traunsee bewilligt worden war. Die Einleitung chloridhältiger Abwässer der mitbeteiligten Partei in die Traun und den Traunsee könne aufgrund des als Vorfluter verwendeten Gewässersystems nur im Zusammenhang mit der Einleitung solcher Abwässer aus dem Betrieb der ESW beurteilt werden. Dem habe die belangte Behörde in dem anderen Berufungsverfahren insofern Rechnung getragen, als bei der erstellten Prognose für die Entwicklung des Chloridgehaltes im Traunsee die Chlorideinleitung der mitbeteiligten Partei mitberücksichtigt worden sei. Die in jenen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse besäßen für dieses Verfahren umso mehr Gültigkeit, als bei Erstellung der Prognose von einer Chloridbelastung des Traunsees durch die Saline von täglich 33,4 t Cl- ausgegangen worden sei, während aufgrund der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung nur eine Chloridbelastung von täglich 20,3 t Cl- resultiere. Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde erstellte Prognose habe unter Einbeziehung hydrographischer Daten ergeben, daß auch bei einer Aufeinanderfolge von mehreren Trockenjahren unter den gegenwärtigen Einleitungsbedingungen nicht mit dem Erreichen einer Grenzkonzentration von 200 g Cl-/m3 Traunseewasser zu rechnen sei. Diese Berechnungen hätten gezeigt, daß bei einer weiteren wesentlichen Steigerung der Vorverdünnung bei der Einleitung der ESW die Ausbildung einer mit Chloriden beschwerten Tiefenzone, die die Umwälzung des Sees hemme, wirksam und unter allen Umständen verhindert werden könne. Da die der mitbeteiligten Partei bewilligte Einleitungsmenge nur etwa 10 % der von der ESW eingeleiteten Menge an gelösten Stoffen ausmache, seien die Befürchtungen einer Verschlechterung der Biologie des Traunsees bis hin zum "Kippen" durch die Einleitung der mitbeteiligten Partei als unbegründet anzusehen. Aufbauend auf der Prognose der Chlorid-konzentrationsentwicklung seien im Verfahren betreffend die ESW auch die hygienischen Aspekte der Gesamtchloridbelastung des Traunsees und der Traun hinsichtlich der Trinkwassernutzung des im Bereich dieses Gewässersystems vorhandenen Grundwassers geprüft worden. Das eingeholte Gutachten des ärztlichen Sachverständigen habe ergeben, daß eine Trinkwassernutzung, so lange der Wert von 200 mg Chlorid/l nicht überschritten werde, nicht behindert sei. Dazu komme, daß das zur Trinkwassernutzung herangezogene Grundwasser nicht ausschließlich vom Traunsee bzw. der Traun dotiert werde, so daß auch dann, wenn der genannte Chloridwert erreicht werde, in diesen Gewässern eine Verdünnung für den Bereich des Grundwassers durch diverse Wässer anderen Ursprungs gegeben sei. Dies könne auf Grund entsprechender Messungen als erwiesen angenommen werden. Gegenüber den Kalzium- und Natriumchloriden besäßen andere, miteingeleitete Salze nur untergeordnete Bedeutung, weil Konzentrationen, bei denen solche Stoffe spürbar würden, bisher nicht erreicht worden seien. Die durchgeführten Untersuchungen über das Korrosionsverhalten des Traunsee- und Traunwassers wie auch des Trinkwassers der erstbeschwerdeführenden Gemeinde hätten ergeben, daß der erhöhte Chloridgehalt dieser Wässer weitgehend durch die von der Einbringung des Kalziumchlorids ausgehende Erhöhung der Wasserhärte ausgeglichen werde. Im Warmwasserbereich könne keine erhöhte Korrosionsneigung durch die Einleitung der Chloride aus den Anlagen der ESW und der mitbeteiligten Partei nachgewiesen werden, doch zeige sich allgemein, daß unabhängig von diesen Einleitungen, bei Versorgung mit von der Traun beeinflußten Grundwasser keine hinreichenden, eine Korrosion verhindernden Kalkrostschutzschichten ausgebildet werden. Da eine Erhöhung der Agressivität des Wassers durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Einleitung nicht bewirkt werde, könne es auch nicht zu der von den Beschwerdeführern befürchteten erhöhten Lösung von Zink, Blei und Cadmium aus den Leitungsrohren kommen. Die Befristung mit 15 Jahren sei deshalb zu Recht erfolgt, weil bei dem als Vorfluter herangezogenen Gewässersystem aufgrund seiner Größenordnung erst nach einem längeren Zeitraum mit erkennbaren Reaktionen auf eine Einleitung gerechnet werden könne. Die von den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Verwendung von mit Chloriden belasteten Wässern zur Kreislaufführung seien auf Änderungen des Produktionsprozesses zurückzuführen, die erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen für die Entnahme von Nutzwasser durch die betreffenden beschwerdeführenden Parteien eingetreten seien; gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 sei Art und Ausmaß der erteilten Bewilligung nach dem Bedarf des Bewilligungswerbers im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen, weshalb für die Geltendmachung der zwischenzeitig eingetretenen Bedarfsänderungen im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum bleibe. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe nicht näher dargetan, worauf sie ihre Parteistellung stütze. Aufgrund des Verfahrens betreffend die Abwassereinleitung der ESW könne angenommen werden, daß auch im vorliegenden Verfahren die Beteiligung an einer im Traunsee verlegten Kanalleitung als Grundlage angesehen werde. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung bzw. der Wasserversorgungsanlagen dieser Gemeinde durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Einleitung sei nicht möglich, da die Wasserversorgung aus Quellen und aus einem Tiefbrunnen im Bereich eines Karstflusses erfolge.

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften diesen Bescheid mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragten.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1981, B 89/79-22, B 298/79-14, wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien.

Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Auftrag zur Ergänzung ihrer Beschwerde nachgekommen. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren bestehenden Wassernutzungsrechten verletzt; die Stadtgemeinde Gmunden sei als Träger des Wasserversorgungsunternehmens für das gesamte Gemeindegebiet verpflichtet, Trinkwasser in der erforderlichen Güte zu liefern, die Marktgemeinde Altmünster betreibe eine Abwasserleitungsanlage in Form einer Kanalleitung im Traunsee und sei als Gemeinde Träger von öffentlichen Fremdenverkehrsinteressen. Die beiden anderen beschwerdeführenden Parteien betrieben wasserrechtlich bewilligte Anlagen und benützten das Wasser der Traun aufgrund von zahlreichen Genehmigungen. Außerdem erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht darauf, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werde, verletzt. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragen deshalb die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, sie hat ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Bestimmung sind die Gemeinden legitimiert.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Bestimmung sind die Gemeinden legitimiert.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß durch die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Wasserbenutzung im Sinne des § 32 Abs. 6 WRG 1959 das von ihr wahrzunehmende Interesse an dem im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 erforderlichen Wasser beeinträchtigt würde. Weder das Vorbringen dieser Gemeinde im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde läßt erkennen, daß ihre Abwasserleitungsanlage im Traunsee durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung gefährdet sein könnte.Die zweitbeschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß durch die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 das von ihr wahrzunehmende Interesse an dem im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 erforderlichen Wasser beeinträchtigt würde. Weder das Vorbringen dieser Gemeinde im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde läßt erkennen, daß ihre Abwasserleitungsanlage im Traunsee durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung gefährdet sein könnte.

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei erweist sich daher schon deshalb als nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Hinsichtlich der den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien zustehenden Wassernutzungsrechten wurde im Hinblick auf diese Gesetzesstelle von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß für die Unternehmen der betreffenden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihnen erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen ein Bedarf an Wasser nicht bestanden habe, welches von Chloridgehalten jenes Ausmaßes frei ist, das durch die Einleitungen der mitbeteiligten Partei bewirkt wird. Auch sie würden daher durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung in ihrem Wassernutzungsrecht nicht verletzt. Daran vermöchte es auch nichts zu ändern, wenn, wie in der Beschwerde behauptet, die Änderung des Aufschlußverfahrens auf die Veranlassung der Behörde zurückzuführen sein sollte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. Hinsichtlich der den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien zustehenden Wassernutzungsrechten wurde im Hinblick auf diese Gesetzesstelle von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß für die Unternehmen der betreffenden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihnen erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen ein Bedarf an Wasser nicht bestanden habe, welches von Chloridgehalten jenes Ausmaßes frei ist, das durch die Einleitungen der mitbeteiligten Partei bewirkt wird. Auch sie würden daher durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung in ihrem Wassernutzungsrecht nicht verletzt. Daran vermöchte es auch nichts zu ändern, wenn, wie in der Beschwerde behauptet, die Änderung des Aufschlußverfahrens auf die Veranlassung der Behörde zurückzuführen sein sollte.

Eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs wird von der Beschwerde darin erblickt, daß das Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und der ESW den beschwerdeführenden Parteien niemals vollinhaltlich und zu einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels vermag der Verwaltungsgerichtshof weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Die genannte Vereinbarung war lediglich Voraussetzung dafür, daß die mitbeteiligte Partei sich mit ihrem Bewilligungsantrag auf ihre Projektvariante II festlegen konnte. Für den normativen Gehalt des Konsenses ist Bestand und Verwirklichbarkeit des betreffenden Übereinkommens nicht von Bedeutung. Nur die Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den normativen Gehalt der Bewilligung an die mitbeteiligte Partei war aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtserheblicher Gegenstand des von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens.Eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs wird von der Beschwerde darin erblickt, daß das Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und der ESW den beschwerdeführenden Parteien niemals vollinhaltlich und zu einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels vermag der Verwaltungsgerichtshof weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Die genannte Vereinbarung war lediglich Voraussetzung dafür, daß die mitbeteiligte Partei sich mit ihrem Bewilligungsantrag auf ihre Projektvariante römisch zwei festlegen konnte. Für den normativen Gehalt des Konsenses ist Bestand und Verwirklichbarkeit des betreffenden Übereinkommens nicht von Bedeutung. Nur die Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den normativen Gehalt der Bewilligung an die mitbeteiligte Partei war aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtserheblicher Gegenstand des von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens.

In der Beschwerde wird behauptet, daß die durch die belangte Behörde vorgenommene Ergänzung in Punkt 11.) der Bedingungen und Auflagen keine Verpflichtung enthalte, daß sich die mitbeteiligte Partei tatsächlich um Alternativen bemühe und solche schaffe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einer allfälligen Unzulänglichkeit dieser Auflage eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erkennen.

Das Ausmaß des Bewilligungszeitraumes wurde im angefochtenen Bescheid wie dargestellt begründet. Ein Nachweis der Rechtswidrigkeit bei Ausmessung des Bewilligungszeitraumes ist den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen.

Die Frage der Gesundheitsschädlichkeit wurde von der belangten Behörde erneut geprüft. Aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens gelangte sie zu dem Ergebnis, daß der im Trinkwasser zu erwartende Chloridgehalt zu Befürchtungen für die menschliche Gesundheit keinen Anlaß gebe, weil sowohl in den Europäischen wie auch in den Internationalen Trinkwasserstandards der Weltgesundheitsorganisation ein Chloridgehalt von 200 mg/l als höchste wünschenswerte Konzentration und ein Chloridgehalt von 600 mg/l als höchste noch zulässige Konzentration für Trinkwasser genannt werde. Damit ist die belangte Behörde gewissen, allerdings nicht näher begründeten Bedenken der von der Behörde erster Instanz vernommenen Sachverständigen nicht gefolgt, ohne hiedurch jedoch ihre Pflichten im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG 1950 zu verletzen. Danach hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Vorbringen in der Beschwerde ist auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet, eine der belangten Behörde untergelaufene Rechtswidrigkeit nachzuweisen.Die Frage der Gesundheitsschädlichkeit wurde von der belangten Behörde erneut geprüft. Aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens gelangte sie zu dem Ergebnis, daß der im Trinkwasser zu erwartende Chloridgehalt zu Befürchtungen für die menschliche Gesundheit keinen Anlaß gebe, weil sowohl in den Europäischen wie auch in den Internationalen Trinkwasserstandards der Weltgesundheitsorganisation ein Chloridgehalt von 200 mg/l als höchste wünschenswerte Konzentration und ein Chloridgehalt von 600 mg/l als höchste noch zulässige Konzentration für Trinkwasser genannt werde. Damit ist die belangte Behörde gewissen, allerdings nicht näher begründeten Bedenken der von der Behörde erster Instanz vernommenen Sachverständigen nicht gefolgt, ohne hiedurch jedoch ihre Pflichten im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 zu verletzen. Danach hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Vorbringen in der Beschwerde ist auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet, eine der belangten Behörde untergelaufene Rechtswidrigkeit nachzuweisen.

Gleiches gilt für die Beurteilung des Korrosionsverhaltens des chloridhältigen Wassers durch die belangte Behörde aufgrund des von ihr eingeholten umfangreichen und ausführlich begründeten Sachverständigengutachtens.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, und Abs. 3, 48 Abs. 2 und Abs. 3, 49 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, und Absatz 3, 48, Absatz 2 und Absatz 3, 49, Absatz eins und Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt 221.

Wien, am 2. März 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981070182.X00

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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