Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1;Rechtssatz
Treffen Fahrzeuge, die aus verschiedenen, gemäß § 19 Abs 6 StVO im Nachrang (gegenüber dem fließenden Verkehr) befindlichen Verkehrsflächen kommen, zusammen, so bestimmt sich ihr Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen. (hier:Treffen Fahrzeuge, die aus verschiedenen, gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO im Nachrang (gegenüber dem fließenden Verkehr) befindlichen Verkehrsflächen kommen, zusammen, so bestimmt sich ihr Vorrang untereinander nach den allgemeinen Vorrangbestimmungen. (hier:
Vorrang eines von rechts, aus der Ausfahrt von einem Privatparkplatz kommenden Fahrzeugs gegenüber dem auf einer Nebenfahrbahn unterwegs befindlichen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030242.X01Im RIS seit
26.02.2004