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JagdR - KrntNorm
JagdG Krnt 1978 §33Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des JL in B, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, 10.-Oktober-Straße 13, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Juni 1981, Zl. 10R-319/2/81, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd aus freier Hand (mitbeteiligte Parteien: 1) Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister; 2) AA in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegt eine am 29. Juli 1980 aufgenommene Niederschrift über die Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates der Gemeindejagd B. Es wurde folgender Beschluß protokolliert: „Der Jagdverwaltungsbeirat beschließt unter der Voraussetzung, daß sich das Jagdgebiet nicht wesentlich ändert, die Gemeindejagd B mit 5 gegen 2 Stimmen um S 28.000,-- an den einheimischen Bewerber AA in B freihändig zu vergeben.“
Mit Kundmachung des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Partei vom 8. August 1980 wurde für den 18. August 1980 eine Sitzung des Gemeinderates einberufen. Die Tagesordnung, die mit dieser Kundmachung bekanntgegeben wurde, enthält folgenden Punkt 14:
„14. Beratung und Beschlußfassung über freihändige Vergabe der Gemeindejagd B im Sinne der Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates.“
In der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 18. August 1980 findet sich zu Punkt 14 der Tagesordnung folgende Protokollierung:
„Der Bürgermeister berichtet dem Gemeinderat, daß der Jagdverwaltungsbeirat des Gemeindejagdgebietes B in seiner Sitzung vom 29. 7. 1980 entschieden hat, das Jagdausübungsrecht dieses Gemeindejagdgebietes gemäß § 33 Abs. 1 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes an Herrn AA, wohnhaft in B, zu verpachten.„Der Bürgermeister berichtet dem Gemeinderat, daß der Jagdverwaltungsbeirat des Gemeindejagdgebietes B in seiner Sitzung vom 29. 7. 1980 entschieden hat, das Jagdausübungsrecht dieses Gemeindejagdgebietes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Jagdgesetzes an Herrn AA, wohnhaft in B, zu verpachten.
Die Entscheidung wird im Gemeinderat eingehend beraten. Nach dieser Beratung beschließt der Gemeinderat auf Grund des Antrages von Vizebürgermeister S mit 9 gegen 5 Stimmen und einer Stimmenthaltung, das Jagdausübungsrecht der Gemeindejagd B im Sinne der Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates gemäß § 33 Abs. 1 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 1990 an Herrn A, wohnhaft in B, um den jährlichen Pachtzins von S 28.000,-- (Schilling achtundzwanzigtausend), wertgesichert nach dem Lebenshaltungskostenindex, freihändig zu vergeben bzw. zu verpachten.“Die Entscheidung wird im Gemeinderat eingehend beraten. Nach dieser Beratung beschließt der Gemeinderat auf Grund des Antrages von Vizebürgermeister S mit 9 gegen 5 Stimmen und einer Stimmenthaltung, das Jagdausübungsrecht der Gemeindejagd B im Sinne der Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Jagdgesetzes für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 1990 an Herrn A, wohnhaft in B, um den jährlichen Pachtzins von S 28.000,-- (Schilling achtundzwanzigtausend), wertgesichert nach dem Lebenshaltungskostenindex, freihändig zu vergeben bzw. zu verpachten.“
Dieser Beschluß wurde mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 20. August 1980 verlautbart.
Mit Eingabe vom 28. August 1980 brachte u.a. der nunmehrige Beschwerdeführer die folgenden Einwendungen gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand vor:
„1. Mit Gemeinderatsbeschluß vom 18. 8. 1980 erfolgte die Vergabe an AA, wobei dieser nur einen Pachtschilling von S 28.000,-- bot, wogegen der bisherige Pächter GM einen solchen von S 31.000,-- in Aussicht stellte.
Bei der Vergabe der Gemeindejagd B konnte nichts Nachteiliges hinsichtlich des bisherigen Pächters GM ins Treffen geführt werden, sodaß u.E. im Hinblick auf das Interesse der Landwirtschaft, das gegenständlichenfalls in der Erzielung eines möglichst hohen Pachtschillings besteht, die Vergabe an den Meistbietenden, nämlich GM, hätte erfolgen müssen, um uns vor einer finanziellen Einbuße von S 3.000,-- jährlich, für die Dauer der Pachtzeit S 30.000,-- zu bewahren.
Der am 18. 8. 1980 gefaßte Gemeinderatsbeschluß entspricht daher nicht dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem der Grundeigentümer, sodaß der Beschluß zu beheben sein wird.
2. Gegen die Person des AA als Jagdpächter liegen insofern erhebliche Bedenken vor, als ihm auf Grund mangelnder Verläßlichkeit die Jagdkarte entzogen und über ihn der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft verfügt werden könnte.
AA wurde unseres Wissens im Jahre 1976 vom Bezirksgericht Kötschach wegen Eingriffes in fremdes Jagdrecht rechtskräftig verurteilt und ist die Verurteilung noch nicht getilgt.
Wegen dieses Vorfalles wurde AA für die Dauer von 2 Jahren aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen und ihm die Jagdkarte entzogen.
AA wurde im Oktober 1978 in dem Revier B mit geschultertem Gewehr gegen 21 Uhr abends ohne im Besitz einer entsprechenden Jagderlaubnis zu sein, von JN, Mechanikermeister, M 76, angetroffen.
Da AA trotz der im Jahre 1976 wegen Eingreifens in fremdes Jagdrecht erfolgten Verurteilung eine gleichartige deliktische Handlung 2 Jahre später wieder begangen hatte, welcher Umstand der Behörde bei Erteilung der Jagdkarte noch nicht bekannt war, ist er keinesfalls als verläßlich im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes anzusehen, sodaß ihm die Ausstellung der Jahresjagdkarte verweigert bzw. entzogen werden muß.
3. AA verfügt dzt. als Frührentner über ein monatliches Einkommen von ca. S 3.000,--, welche Mittel sicherlich nicht ausreichen, um die weitere Aufrechterhaltung des Pachtvertrages zu gewährleisten, so-daß in absehbarer Zeit eine Aufkündigung zu befürchten ist.“
Mit Begleitschreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 10. September 1980 wurde der Beschluß des Gemeinderates vom 18. August 1980 auf freihändige Verpachtung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor zur Genehmigung vorgelegt.
Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hermagor wurden eine die Person des Zweitmitbeteiligten betreffende Strafregisterbescheinigung, ein Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Liesing und eine Äußerung des Bezirksjägermeisters eingeholt.
Hierauf wurde u.a. dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mm Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer (gemeinsam mit anderen Personen) eine am 5. Februar 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor eingelangte Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 1981 legte die erstmitbeteiligte Partei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor ein Schreiben des GM vor, welches das „neue Anbot“ enthält, für die Pachtung der Gemeindejagd einen Pachtzins von S 40.000,-- pro Jahr wertgesichert nach dem Verbraucherkostenindex 1976 plus - minus 10 % zu leisten.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 12. Februar 1981 wurde der vorstehend dargestellte Beschluß des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 18. August 1980 gemäß § 33 Abs. 5 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (im folgenden als „JG“ bezeichnet) genehmigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der finanziellen Einbuße der Grundeigentümer sei anzuführen, daß im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, worunter auch das Interesse der Grundeigentümer an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen sei, der vom Zweit-mitbeteiligten gebotene Jagdpachtzins von S 28.000,--jährlich keinesfalls als unverhältnismäßig niedrig anzusehen sei. Der Hektarsatz belaufe sich im gegenständlichen Fall auf S 53,-- und liege somit beträchtlich über dem durchschnittlichen Hektarsatz von S 46,--, der für die umliegenden Gemeindejagdgebiete im Bereiche der Gemeinde L erzielt werde. Zu den Einwendungen über die Person des Pachtwerbers sei festzustellen, daß das Ergebnis des amtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben habe, daß der Zweitmitbeteiligte die für die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 18 JG besitze. Ein im Hinblick auf eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Liesing vom 9. September 1980 gegen den Zweitmitbeteiligten eingeleitetes Strafverfahren beim Bezirksgericht Hermagor wegen Verdachtes eines Eingriffes in fremdes Jagdrecht sei mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes vom Bezirksgericht Hermagor am 16. Oktober 1980 gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Seitens der Kärntner Jägerschaft - Bezirksgruppe Hermagor seien ebenfalls keine Bedenken gegen die Person des Zweitmitbeteiligten eingebracht worden. Anläßlich der Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand sei die Behörde nicht ermächtigt, die Finanzlage des Jagdpachtwerbers zu prüfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit würde jedoch die Bestimmung des § 23 Abs. 4 JG Platz greifen. Hinsichtlich des neuen Anbotes des Georg Mandl habe die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 4. Februar 1981 mitgeteilt, daß über die Vergabe des gegenständlichen Gemeindejagdgebietes bereits mit Beschluß vom 18. August 1980 ordnungsgemäß abgestimmt worden sei und daher eine weitere Behandlung des nachträglich eingebrachten Anbotes wegen bereits entschiedener Sache nicht mehr möglich sei. Diesem Rechtsstandpunkt schließe sich auch die Bezirksverwaltungsbehörde vollinhaltlich an.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 12. Februar 1981 wurde der vorstehend dargestellte Beschluß des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 18. August 1980 gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (im folgenden als „JG“ bezeichnet) genehmigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der finanziellen Einbuße der Grundeigentümer sei anzuführen, daß im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, worunter auch das Interesse der Grundeigentümer an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen sei, der vom Zweit-mitbeteiligten gebotene Jagdpachtzins von S 28.000,--jährlich keinesfalls als unverhältnismäßig niedrig anzusehen sei. Der Hektarsatz belaufe sich im gegenständlichen Fall auf S 53,-- und liege somit beträchtlich über dem durchschnittlichen Hektarsatz von S 46,--, der für die umliegenden Gemeindejagdgebiete im Bereiche der Gemeinde L erzielt werde. Zu den Einwendungen über die Person des Pachtwerbers sei festzustellen, daß das Ergebnis des amtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben habe, daß der Zweitmitbeteiligte die für die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, JG besitze. Ein im Hinblick auf eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Liesing vom 9. September 1980 gegen den Zweitmitbeteiligten eingeleitetes Strafverfahren beim Bezirksgericht Hermagor wegen Verdachtes eines Eingriffes in fremdes Jagdrecht sei mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes vom Bezirksgericht Hermagor am 16. Oktober 1980 gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden. Seitens der Kärntner Jägerschaft - Bezirksgruppe Hermagor seien ebenfalls keine Bedenken gegen die Person des Zweitmitbeteiligten eingebracht worden. Anläßlich der Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand sei die Behörde nicht ermächtigt, die Finanzlage des Jagdpachtwerbers zu prüfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit würde jedoch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, JG Platz greifen. Hinsichtlich des neuen Anbotes des Georg Mandl habe die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 4. Februar 1981 mitgeteilt, daß über die Vergabe des gegenständlichen Gemeindejagdgebietes bereits mit Beschluß vom 18. August 1980 ordnungsgemäß abgestimmt worden sei und daher eine weitere Behandlung des nachträglich eingebrachten Anbotes wegen bereits entschiedener Sache nicht mehr möglich sei. Diesem Rechtsstandpunkt schließe sich auch die Bezirksverwaltungsbehörde vollinhaltlich an.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und andere Personen gemeinsam Berufung.
Auf Veranlassung der belangten Behörde wurde der Jagdverwaltungsbeirat mit dem - erst nach dessen Beschluß vom 29. Juli 1980 gefaßten - Verpachtungsbeschluß vom 18. August 1980 befaßt. Er erteilte dieser Verpachtung mit Beschluß vom 14. Mai 1981 seine Zustimmung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates zum Gemeinderatsbeschluß vom 18. August 1980 sei in der Sitzung vom 14. Mai 1981 erteilt worden. Darin, daß der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 18. August 1980 von dem seinerzeit gefaßten Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates dem Gemeinderat Mitteilung gemacht habe, könne die belangte Behörde keinen Verfahrensmangel erblicken, denn dieser Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates habe für den Gemeinderat kein wie immer geartetes Präjudiz gebildet, sondern lediglich eine informelle Willensäußerung des Jagdverwaltungsbeirates dargestellt. Nach Auffassung der Berufungswerber sei in dem Umstand, daß über den Antrag des Georg Mandl im Gemeinderat nicht formell abgestimmt worden sei, ein Verfahrensmangel zu erblicken. Die belangte Behörde könne sich dieser Ansicht nicht anschließen, da in der betreffenden Gemeinderatssitzung beide Anträge, nämlich jener des Georg Mandl und jener des Zweitmitbeteiligten, behandelt worden seien. (Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Februar 1981 „... es wurden sehr wohl beide Anträge bei der Sitzung behandelt. Richtig ist, daß das Angebot des einheimischen Bewerbers AA durch die Empfehlung des Jagdverwaltungsbeirates zuerst vorgetragen wurde ...“.) Der Gemeinderat habe jedoch durch einfache Mehrheit den Beschluß gefaßt, das Jagdaus-übungsrecht an den Zweitmitbeteiligten zu vergeben. Eine formelle Abstimmung über den zweiten Antrag habe demnach entfallen können. Gemäß § 33 JG sei unter den Interessen der Land- und Forstwirtschaft auch das Interesse der Grundeigentümer an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen. Ein Widerspruch zu diesem Interesse könne aber im Fall einer freihändigen Verpachtung nur dann vorliegen, wenn der gebotene Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig bemessen ist. Sofern die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dies verneinen kann, komme dem Vorbringen der Berufungswerber bezüglich der Höhe des Pachtschillings keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Um beurteilen zu können, ob der gebotene Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig ist, bedürfe es der eingehenden Ermittlung, etwa des Vergleiches mit den Pachtzinsen anderer, gleichartiger Gemeindejagden, wobei unter Umständen auch Gemeindejagden in anderen Gemeindegebieten heranzuziehen seien. Die Erstbehörde habe in dieser Hinsicht bereits Ermittlungen durchgeführt. Auf Grund der getroffenen Erhebungen könne festgestellt werden, daß der vom Zweitmitbeteiligten angebotene Pachtschilling nicht nur nicht unverhältnismäßig niedrig bemessen worden sei, sondern im Vergleich zu anderen gleichartigen Gemeindejagdgebieten sogar um S 7,-- pro ha höher liege. Für die umliegenden Gemeindejagdgebiete belaufe sich der durchschnittliche Betrag pro ha nämlich auf S 46,--, im gegenständlichen Fall werde ein Pachtzins von ca. S 53,-- pro ha geboten. Daher könne von einer Verletzung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht gesprochen werden. Die Ansicht der Berufungswerber, wonach im Interesse der Land- und Forstwirtschaft das Jagdausübungsrecht immer an den besser Bietenden zu vergeben sei, sei durch die diesbezüglichen jagdgesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Es handle sich hier nicht um eine Versteigerung oder um eine Vergabe an den Meistbietenden, sondern eben um eine freihändige Vergabe, die dem Gemeinderat eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräume, sofern nur die Interessen des geordneten Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft nicht verletzt werden. Wenn schließlich die Berufungswerber vorbringen, daß der Zweitmitbeteiligte die persönlichen Voraussetzungen für die Pachtung eines Jagdgebietes nicht erbringe, so werde auf das widersprüchliche Vorbringen seitens der Berufungswerber verwiesen, in dem einerseits davon gesprochen werde, daß der Zweit-mitbeteiligte wegen eines Eingriffes in fremdes Jagdrecht rechtskräftig verurteilt worden sei und andererseits davon, daß das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei. Eine Verurteilung bei gleichzeitig erfolgter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung sei aber rein rechtlich gar nicht möglich. Zudem werde in der Begründung des Bescheides der Erstbehörde bereits ausgeführt, daß eine gegen den Zweitmitbeteiligten vom Gendarmeriepostenkommando Liesing beim Bezirksgericht Hermagor wegen Verdachtes des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht erstattete Anzeige mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei. Dies gehe u.a. auch aus den der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Aktenunterlagen hervor. Die Interessen eines geordneten Jagdbetriebes erschienen daher gewahrt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates zum Gemeinderatsbeschluß vom 18. August 1980 sei in der Sitzung vom 14. Mai 1981 erteilt worden. Darin, daß der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 18. August 1980 von dem seinerzeit gefaßten Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates dem Gemeinderat Mitteilung gemacht habe, könne die belangte Behörde keinen Verfahrensmangel erblicken, denn dieser Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates habe für den Gemeinderat kein wie immer geartetes Präjudiz gebildet, sondern lediglich eine informelle Willensäußerung des Jagdverwaltungsbeirates dargestellt. Nach Auffassung der Berufungswerber sei in dem Umstand, daß über den Antrag des Georg Mandl im Gemeinderat nicht formell abgestimmt worden sei, ein Verfahrensmangel zu erblicken. Die belangte Behörde könne sich dieser Ansicht nicht anschließen, da in der betreffenden Gemeinderatssitzung beide Anträge, nämlich jener des Georg Mandl und jener des Zweitmitbeteiligten, behandelt worden seien. (Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Februar 1981 „... es wurden sehr wohl beide Anträge bei der Sitzung behandelt. Richtig ist, daß das Angebot des einheimischen Bewerbers AA durch die Empfehlung des Jagdverwaltungsbeirates zuerst vorgetragen wurde ...“.) Der Gemeinderat habe jedoch durch einfache Mehrheit den Beschluß gefaßt, das Jagdaus-übungsrecht an den Zweitmitbeteiligten zu vergeben. Eine formelle Abstimmung über den zweiten Antrag habe demnach entfallen können. Gemäß Paragraph 33, JG sei unter den Interessen der Land- und Forstwirtschaft auch das Interesse der Grundeigentümer an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen. Ein Widerspruch zu diesem Interesse könne aber im Fall einer freihändigen Verpachtung nur dann vorliegen, wenn der gebotene Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig bemessen ist. Sofern die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dies verneinen kann, komme dem Vorbringen der Berufungswerber bezüglich der Höhe des Pachtschillings keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Um beurteilen zu können, ob der gebotene Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig ist, bedürfe es der eingehenden Ermittlung, etwa des Vergleiches mit den Pachtzinsen anderer, gleichartiger Gemeindejagden, wobei unter Umständen auch Gemeindejagden in anderen Gemeindegebieten heranzuziehen seien. Die Erstbehörde habe in dieser Hinsicht bereits Ermittlungen durchgeführt. Auf Grund der getroffenen Erhebungen könne festgestellt werden, daß der vom Zweitmitbeteiligten angebotene Pachtschilling nicht nur nicht unverhältnismäßig niedrig bemessen worden sei, sondern im Vergleich zu anderen gleichartigen Gemeindejagdgebieten sogar um S 7,-- pro ha höher liege. Für die umliegenden Gemeindejagdgebiete belaufe sich der durchschnittliche Betrag pro ha nämlich auf S 46,--, im gegenständlichen Fall werde ein Pachtzins von ca. S 53,-- pro ha geboten. Daher könne von einer Verletzung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht gesprochen werden. Die Ansicht der Berufungswerber, wonach im Interesse der Land- und Forstwirtschaft das Jagdausübungsrecht immer an den besser Bietenden zu vergeben sei, sei durch die diesbezüglichen jagdgesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Es handle sich hier nicht um eine Versteigerung oder um eine Vergabe an den Meistbietenden, sondern eben um eine freihändige Vergabe, die dem Gemeinderat eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräume, sofern nur die Interessen des geordneten Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft nicht verletzt werden. Wenn schließlich die Berufungswerber vorbringen, daß der Zweitmitbeteiligte die persönlichen Voraussetzungen für die Pachtung eines Jagdgebietes nicht erbringe, so werde auf das widersprüchliche Vorbringen seitens der Berufungswerber verwiesen, in dem einerseits davon gesprochen werde, daß der Zweit-mitbeteiligte wegen eines Eingriffes in fremdes Jagdrecht rechtskräftig verurteilt worden sei und andererseits davon, daß das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei. Eine Verurteilung bei gleichzeitig erfolgter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung sei aber rein rechtlich gar nicht möglich. Zudem werde in der Begründung des Bescheides der Erstbehörde bereits ausgeführt, daß eine gegen den Zweitmitbeteiligten vom Gendarmeriepostenkommando Liesing beim Bezirksgericht Hermagor wegen Verdachtes des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht erstattete Anzeige mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden sei. Dies gehe u.a. auch aus den der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Aktenunterlagen hervor. Die Interessen eines geordneten Jagdbetriebes erschienen daher gewahrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem auf § 33 in Verbindung mit den §§ 18, 37 und 38 JG gestützten Recht darauf verletzt, daß die von der erstmitbeteiligten Partei beschlossene freihändige Verpachtung nicht genehmigt werde.Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem auf Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 18, 37 und 38 JG gestützten Recht darauf verletzt, daß die von der erstmitbeteiligten Partei beschlossene freihändige Verpachtung nicht genehmigt werde.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die Kundmachung der Tagesordnung und die Abstimmung und Beratung im Gemeinderat der erstmitbeteiligten Partei seien, wie der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 18. August 1980 zu entnehmen sei, auf den Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates vom 29. Juli 1980 eingeschränkt gewesen und in der Folge auch eingeschränkt geblieben. Darin liege ein Verfahrensfehler. Das Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Februar 1981 erscheine insofern bedeutungslos, als es mit der Niederschrift und mit der Kundmachung in Widerspruch stehe. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie keine Gelegenheit gegeben habe, zu diesem Schreiben eine Stellungnahme abzugeben, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Höhe des Pachtschillings beträfen nur die Voraussetzungen der freien Vergabe als solche im Gegensatz zur Vergabe durch eine Versteigerung. Nur wenn der im Zuge der freien Vergabe zu erzielende Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig sei, könne eine freie Vergabe nicht erfolgen. Dieses Kriterium finde aber keineswegs Anwendung, wenn zwei gleichgestellte Bewerber verschieden hohe Pachtschillinge böten. Diesfalls sei die Jagd, sofern die freie Vergabe wegen nicht unverhältnismäßig niedrigen Anbotes zulässig erscheine, an den Bewerber zu vergeben, der das höhere Anbot stelle, um die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der Grundeigentümer, wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde beschäftigten sich lediglich mit der Voraussetzung der freien Vergabe schlechthin im Gegensatz zur Versteigerung, nicht jedoch mit der Priorität der Bieter. Schließlich sei der Zweitmitbeteiligte, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, im Jahre 1976 wegen Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagdrecht verurteilt worden. Im Jahre 1978 sei er wiederum mit geschultertem Gewehr ohne entsprechende Jagderlaubnis im gegenständlichen Revier angetroffen worden. Da diese Tat zum Zeitpunkt der Anzeige bereits verjährt gewesen sei, sei dieses Verfahren gemäß § 90 StPO eingestellt worden. Tatsache sei, daß der Zweit-mitbeteiligte zumindest zweimal in fremdes Jagdrecht eingegriffen habe, wohingegen der bisherige Pächter sich als Jagdausübungsberechtigter keines Vergehens und auch keiner Handlung zum Nachteil der Grundeigentümer schuldig gemacht habe. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen getroffen.In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die Kundmachung der Tagesordnung und die Abstimmung und Beratung im Gemeinderat der erstmitbeteiligten Partei seien, wie der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 18. August 1980 zu entnehmen sei, auf den Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates vom 29. Juli 1980 eingeschränkt gewesen und in der Folge auch eingeschränkt geblieben. Darin liege ein Verfahrensfehler. Das Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Februar 1981 erscheine insofern bedeutungslos, als es mit der Niederschrift und mit der Kundmachung in Widerspruch stehe. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie keine Gelegenheit gegeben habe, zu diesem Schreiben eine Stellungnahme abzugeben, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Höhe des Pachtschillings beträfen nur die Voraussetzungen der freien Vergabe als solche im Gegensatz zur Vergabe durch eine Versteigerung. Nur wenn der im Zuge der freien Vergabe zu erzielende Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig sei, könne eine freie Vergabe nicht erfolgen. Dieses Kriterium finde aber keineswegs Anwendung, wenn zwei gleichgestellte Bewerber verschieden hohe Pachtschillinge böten. Diesfalls sei die Jagd, sofern die freie Vergabe wegen nicht unverhältnismäßig niedrigen Anbotes zulässig erscheine, an den Bewerber zu vergeben, der das höhere Anbot stelle, um die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der Grundeigentümer, wahrzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde beschäftigten sich lediglich mit der Voraussetzung der freien Vergabe schlechthin im Gegensatz zur Versteigerung, nicht jedoch mit der Priorität der Bieter. Schließlich sei der Zweitmitbeteiligte, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, im Jahre 1976 wegen Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagdrecht verurteilt worden. Im Jahre 1978 sei er wiederum mit geschultertem Gewehr ohne entsprechende Jagderlaubnis im gegenständlichen Revier angetroffen worden. Da diese Tat zum Zeitpunkt der Anzeige bereits verjährt gewesen sei, sei dieses Verfahren gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt worden. Tatsache sei, daß der Zweit-mitbeteiligte zumindest zweimal in fremdes Jagdrecht eingegriffen habe, wohingegen der bisherige Pächter sich als Jagdausübungsberechtigter keines Vergehens und auch keiner Handlung zum Nachteil der Grundeigentümer schuldig gemacht habe. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zunächst festzustellen, daß die vorliegende Beschwerde insbesondere auch unter dem folgenden Gesichtspunkt zulässig ist.
Die gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 18. August 1980 erhobenen Einwendungen vom 28. August 1980 bezogen sich auf einen Vergleich der Pachtangebote des Zweitmitbeteiligten und des bisherigen Pächters unter dem Blickwinkel der Höhe des Pachtzinses und der persönlichen Eignung der beiden Pachtwerber, auf die Frage der Verläßlichkeit des Zweitmitbeteiligten und auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Daß der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates zu eng gewesen sei, wurde in den Einwendungen vom 28. August 1980 nicht geltend gemacht.
§ 33 Abs. 5 JG knüpft das Berufungsrecht der Grundeigentümer lediglich an die Tatsache der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen, ohne das Berufungsrecht auf jene gegen die Rechtmäßigkeit der vom Gemeinderatsbeschlossenen freihändigen Verpachtung sprechenden Gründe zu beschränken, die in den Einwendungen geltend gemacht wurden. Das Abwehrrecht der nach § 33 Abs. 5 JG legitimierten Grundeigentümer ist somit nicht auf die in den Einwendungen geltend gemachten Gründe beschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit auch auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer (und anderen Grundeigentümern) erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde angeschnittene Frage des Gegenstandes der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates meritorisch einzugehen.Paragraph 33, Absatz 5, JG knüpft das Berufungsrecht der Grundeigentümer lediglich an die Tatsache der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen, ohne das Berufungsrecht auf jene gegen die Rechtmäßigkeit der vom Gemeinderatsbeschlossenen freihändigen Verpachtung sprechenden Gründe zu beschränken, die in den Einwendungen geltend gemacht wurden. Das Abwehrrecht der nach Paragraph 33, Absatz 5, JG legitimierten Grundeigentümer ist somit nicht auf die in den Einwendungen geltend gemachten Gründe beschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit auch auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer (und anderen Grundeigentümern) erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde angeschnittene Frage des Gegenstandes der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates meritorisch einzugehen.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 12. Februar 1981 vertrat der Beschwerdeführer u. a. die Rechtsansicht, daß der Jagdverwaltungsbeirat lediglich berufen sei, seine Zustimmung zu einer freihändigen Verpachtung „an sich“ zu erteilen, nicht jedoch zu der an eine bestimmte Person. Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift u. a. aus, daß sie dieser Rechtsansicht, wenngleich sie in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht worden ist, „grundsätzlich zustimme“.
Dazu ist nun folgendes zu sagen:
Rechtsgrundlage, diese Frage zu lösen, sind im Kärntner Jagdgesetz 1978 die §5 24, 33 und 94.
Diese lauten:
„§ 24
Art der Verwertung
(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiet über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Ab-schnittes zu beschließen.“
„§ 33 (Abs. 1 bis Abs. 6)„§ 33 (Absatz eins bis Absatz 6,)
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in
einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b) die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter, der in der Gemeindeortsansässig ist, vergeben wird, oder
c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die
Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagd-gebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber zustimmen, oder
d) die vorausgegangene Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, b und d auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94,) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Absatz eins, Litera c, vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.(3) In den Fällen des Absatz eins, Litera c, hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger oder an juristische Personen zulässig, die ihren Sitz in Österreich haben.(4) Mit Ausnahme des im Absatz eins, Litera a, angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger oder an juristische Personen zulässig, die ihren Sitz in Österreich haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls ein-gelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a, b und d ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls ein-gelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6.) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) ..............
(8) ..............
„§ 94 (auszugsweise)
Jagdverwaltungsbeirat
(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und sieben weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich Mitglieder der Landwirtschaftskammer für Kärnten sind, auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen sind.(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und sieben weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Paragraph 6, Absatz eins,), die zugleich Mitglieder der Landwirtschaftskammer für Kärnten sind, auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen sind.
(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbei-rat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälftes seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) ...........“
Würde man nun aus diesen Gesetzesbestimmungen die Worte:
1. (aus § 24): „(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung (........) zu beschließen.“ (wobei die Betonung auf die Worte: „... über die Art der Verwertung ...“ gelegt wird),1. (aus Paragraph 24,): „(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung (........) zu beschließen.“ (wobei die Betonung auf die Worte: „... über die Art der Verwertung ...“ gelegt wird),
2. (aus § 33 (2)): „... Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen ..., ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“ und2. (aus Paragraph 33, (2)): „... Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen ..., ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“ und
3. (aus § 94 (2)): „Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen; wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt ...“3. (aus Paragraph 94, (2)): „Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen; wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt ...“
isoliert betrachten, könnte man zu dem Schluß kommen, daß tatsächlich bei Gemeindejagden, nach Feststellungen der Jagdgebiete vor Beginn einer neuen Jagdpachtperiode (siehe § 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 2), der Gemeinderat zunächst grundsätzlich einen Beschluß zu fassen hätte, ob er die Gemeindejagd freihändig verpachtet und dafür die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates einholen muß und dann mit einem weiteren Beschluß zu bestimmen hätte, an wen er die Gemeindejagd verpachten will und auch diesem Beschluß der Jagdverwaltungsbeirat zustimmen müßte.isoliert betrachten, könnte man zu dem Schluß kommen, daß tatsächlich bei Gemeindejagden, nach Feststellungen der Jagdgebiete vor Beginn einer neuen Jagdpachtperiode (siehe Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2,), der Gemeinderat zunächst grundsätzlich einen Beschluß zu fassen hätte, ob er die Gemeindejagd freihändig verpachtet und dafür die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates einholen muß und dann mit einem weiteren Beschluß zu bestimmen hätte, an wen er die Gemeindejagd verpachten will und auch diesem Beschluß der Jagdverwaltungsbeirat zustimmen müßte.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnt eine solche Rechts-auslegung ab, und zwar zunächst aus der grundsätzlichen Überlegung, daß bei der Lösung der Frage nicht einzelne Worte bzw. Satzteile aus den drei oben genannten Paragraphen herausgegriffen werden dürfen, sondern der vollständige Inhalt dieser Gesetzesbestimmungen herangezogen werden muß. Und hier fällt sofort bei § 33 Abs. 2 JG auf, daß nach dem Willen des Kärntner Landesgesetzgebers der Jagdverwaltungsbeirat nicht zu jedem Willensakt des Gemeinderates hinsichtlich der Verwertung einer Gemeindejagd das Recht zuzustimmen (bzw. nicht zuzustimmen) hat, sondern nur zu ganz bestimmten, in dieser Gesetzesbestimmung taxativ aufgezählten Fällen. Der Jagdverwaltungsbeirat hat nur dann das Recht, eine Stellungnahme zu einem Gemeinderatsbeschluß abzugeben, sei es, daß er zustimmt oder die Zustimmung verweigert, bzw. bedarf ein Gemeinderatsbeschluß, um rechtswirksam zustandezukommen, der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates, wenn eine Gemeindejagd freihändig an den bisherigenPächter oder (erstmalig) an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (oder an einen ortsansässigen Einzelpächter), verpachtet werden soll und schließlich in dem Fall, daß zunächst versucht worden ist, die Gemeindejagd zu versteigern, dieser Versuch aber ergebnislos geblieben ist und der Gemeinderat deshalb beschließt, die Gemeindejagd nicht nochmals zu versteigern, sondern freihändig zu verpachten.Der Verwaltungsgerichtshof lehnt eine solche Rechts-auslegung ab, und zwar zunächst aus der grundsätzlichen Überlegung, daß bei der Lösung der Frage nicht einzelne Worte bzw. Satzteile aus den drei oben genannten Paragraphen herausgegriffen werden dürfen, sondern der vollständige Inhalt dieser Gesetzesbestimmungen herangezogen werden muß. Und hier fällt sofort bei Paragraph 33, Absatz 2, JG auf, daß nach dem Willen des Kärntner Landesgesetzgebers der Jagdverwaltungsbeirat nicht zu jedem Willensakt des Gemeinderates hinsichtlich der Verwertung einer Gemeindejagd das Recht zuzustimmen (bzw. nicht zuzustimmen) hat, sondern nur zu ganz bestimmten, in dieser Gesetzesbestimmung taxativ aufgezählten Fällen. Der Jagdverwaltungsbeirat hat nur dann das Recht, eine Stellungnahme zu einem Gemeinderatsbeschluß abzugeben, sei es, daß er zustimmt oder die Zustimmung verweigert, bzw. bedarf ein Gemeinderatsbeschluß, um rechtswirksam zustandezukommen, der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates, wenn eine Gemeindejagd freihändig an den bisherigenPächter oder (erstmalig) an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (oder an einen ortsansässigen Einzelpächter), verpachtet werden soll und schließlich in dem Fall, daß zunächst versucht worden ist, die Gemeindejagd zu versteigern, dieser Versuch aber ergebnislos geblieben ist und der Gemeinderat deshalb beschließt, die Gemeindejagd nicht nochmals zu versteigern, sondern freihändig zu verpachten.
Entscheidet sich der Gemeinderat dafür, eine Gemeindejagd zu versteigern - dazu muß es zwangsläufig kommen, wenn nach Feststellung der Jagdgebiete sich entweder überhaupt kein Pachtwerber gefunden hat oder im Gemeinderat keine Mehrheit für eine freihändige Verpachtung erzielt werden konnte -, oder beschließt der Gemeinderat, die Jagd freihändig einem Nichtortsansässigen bzw. einer Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil nicht ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, sofern es sich dabei nicht um den „bisherigen Pächter“ handelt - andernfalls käme § 33 Abs. 1 lit. a zur Anwendung -, zu verpachten, so hat dazu der Jagdverwaltungsbeirat kein Mitspracherecht. Ein solches Mitspracherecht haben in dem letztgenannten Fall (nicht ortsansässiger Pächter, Jagdgesellschaft, deren Mitglieder überwiegend nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) nur die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke persönlich, und zwar in der Form, daß die Zustimmung (zum Gemeinderatsbeschluß auf freihändige Verpachtung an Nichtortsansässige) dann als erteilt gilt, wenn nicht mehr als ein Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, denen zusammen mehr als ein Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen gehört, im Sinne des § 33 Abs. 3 JG sich rechtzeitig gegen einen solchen Gemeinderatsbeschluß mündlich vor dem Gemeindeamt aussprechen.Entscheidet sich der Gemeinderat dafür, eine Gemeindejagd zu versteigern - dazu muß es zwangsläufig kommen, wenn nach Feststellung der Jagdgebiete sich entweder überhaupt kein Pachtwerber gefunden hat oder im Gemeinderat keine Mehrheit für eine freihändige Verpachtung erzielt werden konnte -, oder beschließt der Gemeinderat, die Jagd freihändig einem Nichtortsansässigen bzw. einer Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil nicht ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, sofern es sich dabei nicht um den „bisherigen Pächter“ handelt - andernfalls käme Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, zur Anwendung -, zu verpachten, so hat dazu der Jagdverwaltungsbeirat kein Mitspracherecht. Ein solches Mitspracherecht haben in dem letztgenannten Fall (nicht ortsansässiger Pächter, Jagdgesellschaft, deren Mitglieder überwiegend nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben) nur die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke persönlich, und zwar in der Form, daß die Zustimmung (zum Gemeinderatsbeschluß auf freihändige Verpachtung an Nichtortsansässige) dann als erteilt gilt, wenn nicht mehr als ein Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, denen zusammen mehr als ein Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen gehört, im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, JG sich rechtzeitig gegen einen solchen Gemeinderatsbeschluß mündlich vor dem Gemeindeamt aussprechen.
(Daß der Gesetzgeber im § 33 Abs. 3 JG bei der Notwendigkeit, einen solchen Gemeinderatsbeschluß durch ein Veto zu verhindern, die Worte „der Eigentümer“, also die Einzahl verwendet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich bedeutungslos in Ansehung des bereits im Abs. 1 lit. c des § 33 JG grundsätzlich aufgestellten Erfordernisses, daß ein solcher Gemeinderatsbeschluß dann rechtswirksam ist, wenn mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten - zu ergänzen: nicht ortsansässigen - Pachtwerber zustimmen.)(Daß der Gesetzgeber im Paragraph 33, Absatz 3, JG bei der Notwendigkeit, einen solchen Gemeinderatsbeschluß durch ein Veto zu verhindern, die Worte „der Eigentümer“, also die Einzahl verwendet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich bedeutungslos in Ansehung des bereits im Absatz eins, Litera c, des Paragraph 33, JG grundsätzlich aufgestellten Erfordernisses, daß ein solcher Gemeinderatsbeschluß dann rechtswirksam ist, wenn mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten - zu ergänzen: nicht ortsansässigen - Pachtwerber zustimmen.)
Diese Regelung nun, daß der Gesetzgeber, im Fall eine Gemeindejagd versteigert werden soll, weder dem Verwaltungsjagdbeirat noch den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke ein Mitspracherecht (in der Form der erforderlichen Zustimmung) einräumt, im Falle der freihändigen Verpachtung an einen Nichtortsansässigen (im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. c) aber nur den Grundeigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke ein Mitspracherecht in der Form einräumt, daß einer qualifizierten Minderheit (mehr als ein Drittel der Eigentümer, die zusammen Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) ein absolutes Vetorecht eingeräumt wird, verbietet es geradezu, anzunehmen, daß der Gemeinderat, bevor er sich entscheidet, ob er die Jagd dem bisherigen Pächter, einem Ortsansässigen oder Nichtortsansässigen freihändig verpachtet oder ob er die Gemeindejagd versteigern will, eine Art „Grundsatzbeschluß“ über die Art der Verwertung der Gemeindejagd fassen müßte, wofür er die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates einzuholen hätte, weil dann der Jagdverwaltungsbeirat zwangsläufig mit Vergabearten der Gemeindejagd befaßt würde, für welche der Gesetzgeber ein anderes Organ (siehe die lit. c im § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 3) zur Mitbestimmung berufen bzw. - im Fall der Versteigerung - neben dem Gemeinderat niemandem ein Mitspracherecht eingeräumt hat.Diese Regelung nun, daß der Gesetzgeber, im Fall eine Gemeindejagd versteigert werden soll, weder dem Verwaltungsjagdbeirat noch den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke ein Mitspracherecht (in der Form der erforderlichen Zustimmung) einräumt, im Falle der freihändigen Verpachtung an einen Nichtortsansässigen (im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) aber nur den Grundeigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke ein Mitspracherecht in der Form einräumt, daß einer qualifizierten Minderheit (mehr als ein Drittel der Eigentümer, die zusammen Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) ein absolutes Vetorecht eingeräumt wird, verbietet es geradezu, anzunehmen, daß der Gemeinderat, bevor er sich entscheidet, ob er die Jagd dem bisherigen Pächter, einem Ortsansässigen oder Nichtortsansässigen freihändig verpachtet oder ob er die Gemeindejagd versteigern will, eine Art „Grundsatzbeschluß“ über die Art der Verwertung der Gemeindejagd fassen müßte, wofür er die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates einzuholen hätte, weil dann der Jagdverwaltungsbeirat zwangsläufig mit Vergabearten der Gemeindejagd befaßt würde, für welche der Gesetzgeber ein anderes Organ (siehe die Litera c, im Paragraph 33, Absatz eins, bzw. Absatz 3,) zur Mitbestimmung berufen bzw. - im Fall der Versteigerung - neben dem Gemeinderat niemandem ein Mitspracherecht eingeräumt hat.
Aus diesen rechtlichen Überlegungen ergibt sich nun, daß der Gemeinderat nach der Feststellung der Jagdgebiete (§ 24 Abs. 2) nur einen Beschluß zu fassen hat, ob die Gemeindejagd überhaupt freihändig verpachtet (oder versteigert) werden soll und, wenn ja, an wen. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, so hat ein solcher Beschluß an sich schon die unmittelbare Folgewirkung, daß sie zunächst nicht versteigert werden darf und kommt es dann im weiteren darauf an, an wen der Gemeinderat beschließt die Jagd zu vergeben. Vergibt er sie an den bisherigen Pächter oder an einen Ortsansässigen, dann bedarf ein solcher Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd an einen nicht ortsansässigen Pächter zu vergeben, dann bedarf es hiezu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (§ 33 Abs. 1 lit. c).Aus diesen rechtlichen Überlegungen ergibt sich nun, daß der Gemeinderat nach der Feststellung der Jagdgebiete (Paragraph 24, Absatz 2,) nur einen Beschluß zu fassen hat, ob die Gemeindejagd überhaupt freihändig verpachtet (oder versteigert) werden soll und, wenn ja, an wen. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd freihändig zu verpachten, so hat ein solcher Beschluß an sich schon die unmittelbare Folgewirkung, daß sie zunächst nicht versteigert werden darf und kommt es dann im weiteren darauf an, an wen der Gemeinderat beschließt die Jagd zu vergeben. Vergibt er sie an den bisherigen Pächter oder an einen Ortsansässigen, dann bedarf ein solcher Beschluß zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Beschließt der Gemeinderat, die Gemeindejagd an einen nicht ortsansässigen Pächter zu vergeben, dann bedarf es hiezu der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,).
Das Kärntner Jagdgesetz 1978 enthält auch keine Bestimmung, die vorschreiben würde, daß der Gemeinderat selbst (ohne Mitwirkung des Jagdverwaltungsbeirates), bevor er beschließt, die Gemeindejagd freihändig einer bestimmten Person (oder Jagdgesellschaft) freihändig zu verpachten, etwa grundsätzlich beschließen müßte, ob er diese Jagd freihändig vergibt oder versteigert. Es genügt daher, wenn der Bürgermeister, nachdem die Jagdgebiete festgestellt worden sind, den Gemeinderat entsprechend den Bestimmungen der AGO zu einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Verwertung der Gemeindejagd“ einberuft. In so einem Fall ist aber der Bürgermeister bzw. (der Vorsitzende) verpflichtet, vor Eingehen in die Beratung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen, ob überhaupt Pachtangebote eingelangt sind und, wenn dies der Fall ist, welche namentlich genannten Interessenten als Pachtwerber auftreten und welche Pachtangebote diese stellen. Auf jeden Fall müssen, sofern mehrere Pachtangebote rechtzeitig eingebracht worden sind, den Mitgliedern des Gemeinderates vor Eingehen in die Beratung (und Beschlußfassung) alle Pachtwerber mit ihrem vollständigen Pachtangebot nachweislich bekanntgegeben werden. Dieser Nachweis wäre z. B. dann als erbracht anzusehen, wenn dieses „Zurkenntnisbringen“ auch im Protokoll über die Gemeinderatssitzung seinen Niederschlag findet. Geschieht dies nicht, dann ist es zunächst Pflicht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs. 5 JG ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - unter Umständen durch Zeugenvernehmung aller an der Beschlußfassung des Gemeinderates beteiligt gewesenen Mitglieder desselben - zur Prüfung darüber abzuführen, ob in dieser Hinsicht das Verfahren nicht mit Mängeln behaftet ist (§ 33 Abs. 6 JG). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 33 Abs. 6 JG liegt aber auch dann vor, wenn ein Bürgermeister, der, falls mindestens zwei (oder noch mehr) Pachtwerber vorhanden sind, anläßlich der Einberufung zur Sitzung des Gemeinderates als Tagesordnungspunkt lediglich einen ganz bestimmten Pachtwerber, in welcher Form immer dieser umschrieben wird, benennt, wie dies der Bürgermeister der Gemeinde L in seiner Ausschreibung vom 8. August 1980 für die Sitzung des Gemeinderates am 18. August 1980 getan hat. Ein solches Vorgehen des Bürgermeisters stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Einschränkung der Tagesordnung auf einen bestimmten von mehreren Pachtwerbern und damit eine unzulässig vorgenommene Auswahl dar, weil sich ja der Gemeinderat dann nur mehr mit diesem einen Pachtwerber befassen kann. Daß § 36 Abs. 5 der AGO die Möglichkeit bietet, in der Beratung des Gemeinderates einen Antrag zu stellen, die Tagesordnung durch Aufnahme eines weiteren Punktes - im konkreten also, einen oder mehrere andere Pachtwerber mit in die Beratung einzubeziehen - zu erweitern, stelltkein Äquivalent dar, weil für eine solche Erweiterung der Tagesordnung im Gemeinderat ein mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß erforderlich ist, hingegen für eine freihändige Verpachtung an eine bestimmte Person bereits die einfache Stimmenmehrheit genügt. Mit anderen Worten, es könnte sohin bereits eine Minderheit der im Gemeinderat anwesenden Mitglieder verhindern, daß in die Beratung über die Vergabe der Gemeindejagd ein weiterer Pachtwerber miteinbezogen wird, den der Bürgermeister bei der Ausschreibung nicht in den „Tagesordnungspunkt“ aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall bezog sich der unter Punkt 14. bekanntgegebene Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeinderates vom 18. August 1980 lediglich auf eine freihändige Vergabe „im Sinne der Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates“, d. h. also zufolge des Beschlusses dieses Organes vom 29. Juli 1980 auf eine Vergabe an den nunmehrigen Zweitmitbeteiligten. Da nun die belangte Behörde ungeachtet des dargestellten, sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 zweiter Satz und des § 33 Abs. 6 JG ergebenden normativen Gehaltes dem - insofern an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 33 Abs. 6 JG leidenden - Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates der Gemeinde L die Genehmigung erteilt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Das Kärntner Jagdgesetz 1978 enthält auch keine Bestimmung, die vorschreiben würde, daß der Gemeinderat selbst (ohne Mitwirkung des Jagdverwaltungsbeirates), bevor er beschließt, die Gemeindejagd freihändig einer bestimmten Person (oder Jagdgesellschaft) freihändig zu verpachten, etwa grundsätzlich beschließen müßte, ob er diese Jagd freihändig vergibt oder versteigert. Es genügt daher, wenn der Bürgermeister, nachdem die Jagdgebiete festgestellt worden sind, den Gemeinderat entsprechend den Bestimmungen der AGO zu einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Verwertung der Gemeindejagd“ einberuft. In so einem Fall ist aber der Bürgermeister bzw. (der Vorsitzende) verpflichtet, vor Eingehen in die Beratung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen, ob überhaupt Pachtangebote eingelangt sind und, wenn dies der Fall ist, welche namentlich genannten Interessenten als Pachtwerber auftreten und welche Pachtangebote diese stellen. Auf jeden Fall müssen, sofern mehrere Pachtangebote rechtzeitig eingebracht worden sind, den Mitgliedern des Gemeinderates vor Eingehen in die Beratung (und Beschlußfassung) alle Pachtwerber mit ihrem vollständigen Pachtangebot nachweislich bekanntgegeben werden. Dieser Nachweis wäre z. B. dann als erbracht anzusehen, wenn dieses „Zurkenntnisbringen“ auch im Protokoll über die Gemeinderatssitzung seinen Niederschlag findet. Geschieht dies nicht, dann ist es zunächst Pflicht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, JG ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - unter Umständen durch Zeugenvernehmung aller an der Beschlußfassung des Gemeinderates beteiligt gewesenen Mitglieder desselben - zur Prüfung darüber abzuführen, ob in dieser Hinsicht das Verfahren nicht mit Mängeln behaftet ist (Paragraph 33, Absatz 6, JG). Ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, JG liegt aber auch dann vor, wenn ein Bürgermeister, der, falls mindestens zwei (oder noch mehr) Pachtwerber vorhanden sind, anläßlich der Einberufung zur Sitzung des Gemeinderates als Tagesordnungspunkt lediglich einen ganz bestimmten Pachtwerber, in welcher Form immer dieser umschrieben wird, benennt, wie dies der Bürgermeister der Gemeinde L in seiner Ausschreibung vom 8. August 1980 für die Sitzung des Gemeinderates am 18. August 1980 getan hat. Ein solches Vorgehen des Bürgermeisters stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Einschränkung der Tagesordnung auf einen bestimmten von mehreren Pachtwerbern und damit eine unzulässig vorgenommene Auswahl dar, weil sich ja der Gemeinderat dann nur mehr mit diesem einen Pachtwerber befassen kann. Daß Paragraph 36, Absatz 5, der AGO die Möglichkeit bietet, in der Beratung des Gemeinderates einen Antrag zu stellen, die Tagesordnung durch Aufnahme eines weiteren Punktes - im konkreten also, einen oder mehrere andere Pachtwerber mit in die Beratung einzubeziehen - zu erweitern, stelltkein Äquivalent dar, weil für eine solche Erweiterung der Tagesordnung im Gemeinderat ein mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß erforderlich ist, hingegen für eine freihändige Verpachtung an eine bestimmte Person bereits die einfache Stimmenmehrheit genügt. Mit anderen Worten, es könnte sohin bereits eine Minderheit der im Gemeinderat anwesenden Mitglieder verhindern, daß in die Beratung über die Vergabe der Gemeindejagd ein weiterer Pachtwerber miteinbezogen wird, den der Bürgermeister bei der Ausschreibung nicht in den „Tagesordnungspunkt“ aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall bezog sich der unter Punkt 14. bekanntgegebene Tagesordnungspunkt der Sitzung des Gemeinderates vom 18. August 1980 lediglich auf eine freihändige Vergabe „im Sinne der Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates“, d. h. also zufolge des Beschlusses dieses Organes vom 29. Juli 1980 auf eine Vergabe an den nunmehrigen Zweitmitbeteiligten. Da nun die belangte Behörde ungeachtet des dargestellten, sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 33, Absatz 6, JG ergebenden normativen Gehaltes dem - insofern an einem Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, JG leidenden - Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates der Gemeinde L die Genehmigung erteilt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Nach § 33 Abs. 2 JG ist zur Verpachtung des Jagd-ausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates ‚erforderlich. Der hier verwendete Begriff „Zustimmung“ schließt nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung kein formelles Erfordernis in dem Sinn in sich, daß die Zustimmung dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt - Beschluß des Gemeinderates - unter allen Umständen zeitlich nachzufolgen hätte, sondern stellt nur darauf ab, daß der Zustimmungsakt dem Inhalt des zustimmungsbedürftigen Rechtsaktes entspricht. Mit anderen Worten, wäre der Zweitmitbeteiligte der einzige Pachtwerber gewesen, dann wäre weder die Ausschreibung vom 8. August 1980 zur Sitzung des Gemeinderates (am 18. August 1980) rechtswidrig gewesen noch die - vorweggenommene - Beschlußfassung des Jagdverwaltungsbei-rates vom 28. Juli 1980. Im Fall aber, daß mehrere Pachtwerber auftreten und sie dem im § 33 Abs. 1 lit. a und b JG umschriebenen Personenkreis zugehören, müßte sich eine vorweggenommene Zustimmung des Jagdverwaltungs-beirates auch auf den Auswahlgesichtspunkt beziehen. Der Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates müßte in einem solchen Fall daher auch erkennen lassen, inwiefern der Vergabe an eine bestimmte Person unter gleichzeitiger Zurückstellung anderer Pachtwerber zugestimmt wird. Falsch wäre es jedoch, in einem solchen Fall anzunehmen, der Gemeinderat wäre nun - wenn er erst nach einem solchen Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates über die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd beschließt - bei seiner Beschlußfassung an die Ansicht des Jagdverwaltungsbeirates gleichsam gebunden. Findet sich in einem solchen Fall im Gemeinderat keine Mehrheit - im Sinne des Beschlusses des Jagdverwaltungsbeirates -, sondern entscheidet sich der Gemeinderat mit Stimmenmehrheit für einen anderen Pachtwerber, so würde dies noch nicht bedeuten, daß damit allein schon der gefaßte Gemeinderatsbeschluß unwirksam geworden wäre und die Versteigerung eingeleitet werden müßte, sondern es wäre ein solcher Beschluß neuerlich dem Jagdverwaltungsbeirat zur Zustimmung vorzulegen. Schließlich kann ja nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Jagdverwaltungsbeirat von den Gründen des anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses überzeugen läßt und nunmehr auch dem anderen, vom Gemeinderat auserkorenen Pachtwerber seine Zustimmung gibt. Eine formelle Bindung des Jagdverwaltungsbeirates an seinen bereits früher gefaßten - anderslautenden Beschluß besteht jedenfalls nicht. Erst dann, wenn der Jagdverwaltungsbeirat nachher dem vom Gemeinderat vorgeschlagenen Jagdpächter seine Zustimmung verweigert, wird dieser Gemeinderatsbeschluß unwirksam.Nach Paragraph 33, Absatz 2, JG ist zur Verpachtung des Jagd-ausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand in den Fällen des Absatz eins, Litera a und Litera b, auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates ‚erforderlich. Der hier verwendete Begriff „Zustimmung“ schließt nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung kein formelles Erfordernis in dem Sinn in sich, daß die Zustimmung dem zustimmungsbedürftigen Rechtsakt - Beschluß des Gemeinderates - unter allen Umständen zeitlich nachzufolgen hätte, sondern stellt nur darauf ab, daß der Zustimmungsakt dem Inhalt des zustimmungsbedürftigen Rechtsaktes entspricht. Mit anderen Worten, wäre der Zweitmitbeteiligte der einzige Pachtwerber gewesen, dann wäre weder die Ausschreibung vom 8. August 1980 zur Sitzung des Gemeinderates (am 18. August 1980) rechtswidrig gewesen noch die - vorweggenommene - Beschlußfassung des Jagdverwaltungsbei-rates vom 28. Juli 1980. Im Fall aber, daß mehrere Pachtwerber auftreten und sie dem im Paragraph 33, Absatz eins, Litera a und b JG umschriebenen Personenkreis zugehören, müßte sich eine vorweggenommene Zustimmung des Jagdverwaltungs-beirates auch auf den Auswahlgesichtspunkt beziehen. Der Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates müßte in einem solchen Fall daher auch erkennen lassen, inwiefern der Vergabe an eine bestimmte Person unter gleichzeitiger Zurückstellung anderer Pachtwerber zugestimmt wird. Falsch wäre es jedoch, in einem solchen Fall anzunehmen, der Gemeinderat wäre nun - wenn er erst nach einem solchen Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates über die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd beschließt - bei seiner Beschlußfassung an die Ansicht des Jagdverwaltungsbeirates gleichsam gebunden. Findet sich in einem solchen Fall im Gemeinderat keine Mehrheit - im Sinne des Beschlusses des Jagdverwaltungsbeirates -, sondern entscheidet sich der Gemeinderat mit Stimmenmehrheit für einen anderen Pachtwerber, so würde dies noch nicht bedeuten, daß damit allein schon der gefaßte Gemeinderatsbeschluß unwirksam geworden wäre und die Versteigerung eingeleitet werden müßte, sondern es wäre ein solcher Beschluß neuerlich dem Jagdverwaltungsbeirat zur Zustimmung vorzulegen. Schließlich kann ja nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Jagdverwaltungsbeirat von den Gründen des anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses überzeugen läßt und nunmehr auch dem anderen, vom Gemeinderat auserkorenen Pachtwerber seine Zustimmung gibt. Eine formelle Bindung des Jagdverwaltungsbeirates an seinen bereits früher gefaßten - anderslautenden Beschluß besteht jedenfalls nicht. Erst dann, wenn der Jagdverwaltungsbeirat nachher dem vom Gemeinderat vorgeschlagenen Jagdpächter seine Zustimmung verweigert, wird dieser Gemeinderatsbeschluß unwirksam.
Nur der Vollständigkeit halber sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, in diesem Zusammenhang klarzustellen, daß, im Falle für eine freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd mehrere Pachtwerber vorhanden sind und die Ausschreibung zur Sitzung des Gemeinderates für die Beschlußfassung hierüber im Sinne der obigen Ausführungen gesetzmäßig, d. h. frei von Verfahrensmängeln erfolgt ist, es nicht erforderlich ist, daß der Gemeinderat über jeden Pachtwerber einen eigenen Beschluß zu fassen hätte. Hat einer der Pachtwerber die für einen Beschluß des Gemeinderates erforderliche Stimmenmehrheit erlangt, erübrigt sich eine gesonderte Beschlußfassung hinsichtlich allfälliger weiterer Mitbewerber.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der am 29. Juli 1980 gefaßte Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates zwar eben diejenige freihändige Verpachtung zum Gegenstand, die in der Folge am 18. August 1980 vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Insofern hätte sich die Einholung der nochmaligen Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates im Rahmen des Berufungsverfahrens erübrigt. Die belangte Behörde durfte aber, wie bereits dargelegt, dem Gemeinderatsbeschluß vom 18. August 1980 im Instanzenzug deshalb die Genehmigung nicht erteilen, weil das Pachtangebot des bisherigen Pächters (§ 33 Abs. 1 lit. a JG) kein Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates im Rahmen der Regelungen des § 36 der AGO sein konnte.Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der am 29. Juli 1980 gefaßte Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates zwar eben diejenige freihändige Verpachtung zum Gegenstand, die in der Folge am 18. August 1980 vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Insofern hätte sich die Einholung der nochmaligen Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates im Rahmen des Berufungsverfahrens erübrigt. Die belangte Behörde durfte aber, wie bereits dargelegt, dem Gemeinderatsbeschluß vom 18. August 1980 im Instanzenzug deshalb die Genehmigung nicht erteilen, weil das Pachtangebot des bisherigen Pächters (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, JG) kein Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates im Rahmen der Regelungen des Paragraph 36, der AGO sein konnte.
Schließlich verkannte die belangte Behörde die Rechtslage auch insofern, als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der persönlichen Voraussetzungen des im Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates vorgesehenen Pächters einging. Sie hatte nämlich nach § 18 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 37 Abs. 1 und 38 lit. a JG die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit des Zweitmitbeteiligten zu beurteilen und durfte sich hiebei somit nicht darauf beschränken, lediglich die strafrechtliche Relevanz der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u. a. vom nunmehrigen Beschwerdeführer aufgezeigten, die Person des Zweitmitbeteiligten betreffenden Vorfälle zu erörtern. Für die Beurteilung des Verhaltens einer Person unter dem Blickwinkel der Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Verläßlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 JG ist die allfällige Tatsache der Einstellung eines wegen des betreffenden Verhaltens anhängig gewordenen gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 90 StPO zumindest für sich allein gesehen rechtlich unerheblich. In Hinsicht auf die Anwendung des § 37 Abs. 1 JG ist die allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens zumal dann unerheblich, wenn sie darauf beruht, daß die Strafbarkeit durch Verjährung erloschen ist. Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall somit Feststellungen darüber zu treffen, inwiefern im Zusammenhang mit den aktenkundig gewordenen Vorfällen ein Sachverhalt vorliege, demzufolge der Zweitmitbeteiligte die Verläßlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 JG nicht aufweisen würde.Schließlich verkannte die belangte Behörde die Rechtslage auch insofern, als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der persönlichen Voraussetzungen des im Verpachtungsbeschluß des Gemeinderates vorgesehenen Pächters einging. Sie hatte nämlich nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit den Paragraphen 37, Absatz eins und 38 Litera a, JG die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit des Zweitmitbeteiligten zu beurteilen und durfte sich hiebei somit nicht darauf beschränken, lediglich die strafrechtliche Relevanz der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u. a. vom nunmehrigen Beschwerdeführer aufgezeigten, die Person des Zweitmitbeteiligten betreffenden Vorfälle zu erörtern. Für die Beurteilung des Verhaltens einer Person unter dem Blickwinkel der Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, JG ist die allfällige Tatsache der Einstellung eines wegen des betreffenden Verhaltens anhängig gewordenen gerichtlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 90, StPO zumindest für sich allein gesehen rechtlich unerheblich. In Hinsicht auf die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, JG ist die allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens zumal dann unerheblich, wenn sie darauf beruht, daß die Strafbarkeit durch Verjährung erloschen ist. Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall somit Feststellungen darüber zu treffen, inwiefern im Zusammenhang mit den aktenkundig gewordenen Vorfällen ein Sachverhalt vorliege, demzufolge der Zweitmitbeteiligte die Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, JG nicht aufweisen würde.
Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens blieb für eine Untersuchung des angefochtenen Bescheides am Maßstab der in § 33 Abs. 1 JG enthaltenen Regelung, daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur zulässig ist, wenn sie u. a. den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, kein Raum. Vielmehr war der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens blieb für eine Untersuchung des angefochtenen Bescheides am Maßstab der in Paragraph 33, Absatz eins, JG enthaltenen Regelung, daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur zulässig ist, wenn sie u. a. den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, kein Raum. Vielmehr war der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b und 58 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens nicht für „Barauslagen“ (im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965) aufzukommen hatte. Ferner stellt die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 1981 verzeichnete Verwaltungsabgabe weder eine Stempel- noch eine Kommissionsgebühr im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 dar.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b und 58 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens nicht für „Barauslagen“ (im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965) aufzukommen hatte. Ferner stellt die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 1981 verzeichnete Verwaltungsabgabe weder eine Stempel- noch eine Kommissionsgebühr im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 dar.
Wien, am 10. März 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030201.X00Im RIS seit
26.02.2004Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023