RS Vwgh 1982/3/15 3041/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1982
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1795/80 E 22. Dezember 1980 VwSlg 10329 A/1980 RS 6 (Hinweis auf E 15.3.1982, 1787/80)

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in § 409 Abs 2 ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003041.X03

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten