TE Vwgh Erkenntnis 1982/3/15 2976/80

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Veröffentlicht am 15.03.1982
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften;

Norm

BAO §209 Abs3;
EO §35;
EO §7 Abs4;
Statut israelitsche Kultusgemeinde Wien §22;
Statut israelitsche Kultusgemeinde Wien §28;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Beachte

Vorgeschichte: 81/10/0089 B 10. September 1981;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Degischer und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des JL in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Mag. Onder, Dr. Degischer und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des JL in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmann vom 26. September 1979, Zl. MDR-L 2/79, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1965 teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Vollstreckbarkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Rückstandsausweises der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 12. August 1960 hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Jahre 1955 bis einschließlich 1964 in der Höhe von jeweils S 400,-- (Anteil an der Gesamtsumme laut Rückstandsausweis: S 4.000,--) im Jahre 1970 nicht mehr gegeben war. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmann vom 26. September 1979, Zl. MDR-L 2/79, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1965 teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Vollstreckbarkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Rückstandsausweises der Israelitischen Kultusgemeinde Wien vom 12. August 1960 hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Jahre 1955 bis einschließlich 1964 in der Höhe von jeweils S 400,-- (Anteil an der Gesamtsumme laut Rückstandsausweis: S 4.000,--) im Jahre 1970 nicht mehr gegeben war.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Israelitische Kultusgemeinde Wien (in der Folge: IKG) stellte zu Lasten des Beschwerdeführers als Pflichtigen über Kultussteuer von jährlich S 400,-- für die 12 Jahre von 1955 bis 1966 und von jährlich S 440,-- für die Jahre 1967, 1968 (Gesamtsumme: S 5.680,-- - Verzugszinsen sind darin nicht enthalten) am 12. August 1970 einen mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweis aus. Auf Grund dieses Exekutionstitels wurde der IKG gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten zur Hereinbringung der genannten Kultussteuerforderung samt Anhang vom Exekutionsgericht-Wien mit Beschluss vom 21. August 1970 die Fahrnisexekution bewilligt. In der Folge wurde die Fahrnispfändung vollzogen und ein Versteigerungstermin ausgeschrieben, die Exekution dann jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen von diesem beim Magistrat der Stadt Wien als Kultusbehörde gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises gegen Kaution aufgeschoben. Die Exekution wurde am 4. Jänner 1972 gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO eingestellt und die Sicherheitsleistung am 8. April 1974 an den Beschwerdeführer zurücküberwiesen. Die Israelitische Kultusgemeinde Wien (in der Folge: IKG) stellte zu Lasten des Beschwerdeführers als Pflichtigen über Kultussteuer von jährlich S 400,-- für die 12 Jahre von 1955 bis 1966 und von jährlich S 440,-- für die Jahre 1967, 1968 (Gesamtsumme: S 5.680,-- - Verzugszinsen sind darin nicht enthalten) am 12. August 1970 einen mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweis aus. Auf Grund dieses Exekutionstitels wurde der IKG gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten zur Hereinbringung der genannten Kultussteuerforderung samt Anhang vom Exekutionsgericht-Wien mit Beschluss vom 21. August 1970 die Fahrnisexekution bewilligt. In der Folge wurde die Fahrnispfändung vollzogen und ein Versteigerungstermin ausgeschrieben, die Exekution dann jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen von diesem beim Magistrat der Stadt Wien als Kultusbehörde gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises gegen Kaution aufgeschoben. Die Exekution wurde am 4. Jänner 1972 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt und die Sicherheitsleistung am 8. April 1974 an den Beschwerdeführer zurücküberwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 10. November 1970 beim Magistrat der Stadt Wien die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des beim Exekutionsgericht Wien zwecks Erlangung einer Exekutionsbewilligung eingereichten Rückstandsausweises mit der Begründung, es sei ihm jedes Jahr Kultussteuer vorgeschrieben worden, obwohl er gegenüber der IKG immer die Erklärung abgegeben habe, dass er kein Vermögen besitze und sein Einkommen nicht ganz zur Deckung seines Haushaltes reiche; die Steuervorschreibungen seien gesetz- und statutenwidrig erfolgt, darüber hinaus werde Verjährung eingewendet.

Da dieser Antrag bis zum Jahre 1979 einer Behandlung nicht zugeführt worden war, stellte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein schriftliches Verlangen im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 an den Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann. In diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer weiters vor, er habe in seinen Vorsprachen bei der IKG stets darauf hingewiesen, dass er gesetzestreuer Jude sei, der im einzelnen näher dargestellte religiöse Bedürfnisse habe. Der Beschwerdeführer müsse sich daher an den Kosten der Erhaltung der näher bezeichneten Einrichtungen der Wiener "Orthodoxie" geschlossen beteiligen. Die Kosten dieser Beteiligung hätten in den Streitjahren die Höhe der festgesetzten Kultusbeiträge bei weitem überstiegen, sie würden etwa S 15.000,-- pro Jahr betragen. Zufolge § 96 des Statutes der IKG hätten solche freiwillige Beitragsleistungen - da die betreffenden Einrichtungen unter der Aufsicht der IKG stünden - bei Festsetzung der Kultussteuer Berücksichtigung finden müssen. Die IKG komme ihrer Verpflichtung zur Beistellung der den Bedürfnissen der orthodoxen Mitglieder entsprechenden Einrichtungen nicht nach. Da Kultussteuer nur für religiöse Zwecke eingehoben werden dürfe, sei es unzulässig, dass die IKG aus solchen Mitteln ein Altersheim betreibe. Die IKG erstattete zu diesem Vorbringen eine schriftliche Stellungnahme. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer vorerst Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt habe, sodass die Bemessung im Wege der Einschätzung erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer schließlich Unterlagen vorgelegt habe, seien die bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuervorschreibungen einer freiwilligen Prüfung unterzogen und auf S 400,-- jährlich herabgesetzt worden. Die Bemessungen seien ordnungsgemäß zugestellt worden, Einsprüche seien innerhalb der Einspruchsfrist nicht erfolgt. Die IKG versuche mit ihren Einrichtungen den Wünschen der orthodoxen Gruppe weitestgehend entgegenzukommen; laut den Statuten seien von der IKG Sonderwünsche nach Möglichkeit und Tunlichkeit zu erfüllen, sie schlössen jedoch die Steuerpflicht nicht aus. Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene jährliche Betrag von S 400,-- stelle ohnehin einen Minimalbetrag dar; die vom Beschwerdeführer behaupteten Sonderausgaben seien im wesentlichen unmotiviert. Auf dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer in einem Schriftsatz unter Anführung von Einzelheiten erwidert, dass die von der IKG zur Verfügung gestellten Einrichtungen den Anforderungen eines gesetzestreuen Juden nicht entsprächen. Da dieser Antrag bis zum Jahre 1979 einer Behandlung nicht zugeführt worden war, stellte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein schriftliches Verlangen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 an den Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann. In diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer weiters vor, er habe in seinen Vorsprachen bei der IKG stets darauf hingewiesen, dass er gesetzestreuer Jude sei, der im einzelnen näher dargestellte religiöse Bedürfnisse habe. Der Beschwerdeführer müsse sich daher an den Kosten der Erhaltung der näher bezeichneten Einrichtungen der Wiener "Orthodoxie" geschlossen beteiligen. Die Kosten dieser Beteiligung hätten in den Streitjahren die Höhe der festgesetzten Kultusbeiträge bei weitem überstiegen, sie würden etwa S 15.000,-- pro Jahr betragen. Zufolge Paragraph 96, des Statutes der IKG hätten solche freiwillige Beitragsleistungen - da die betreffenden Einrichtungen unter der Aufsicht der IKG stünden - bei Festsetzung der Kultussteuer Berücksichtigung finden müssen. Die IKG komme ihrer Verpflichtung zur Beistellung der den Bedürfnissen der orthodoxen Mitglieder entsprechenden Einrichtungen nicht nach. Da Kultussteuer nur für religiöse Zwecke eingehoben werden dürfe, sei es unzulässig, dass die IKG aus solchen Mitteln ein Altersheim betreibe. Die IKG erstattete zu diesem Vorbringen eine schriftliche Stellungnahme. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer vorerst Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt habe, sodass die Bemessung im Wege der Einschätzung erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer schließlich Unterlagen vorgelegt habe, seien die bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuervorschreibungen einer freiwilligen Prüfung unterzogen und auf S 400,-- jährlich herabgesetzt worden. Die Bemessungen seien ordnungsgemäß zugestellt worden, Einsprüche seien innerhalb der Einspruchsfrist nicht erfolgt. Die IKG versuche mit ihren Einrichtungen den Wünschen der orthodoxen Gruppe weitestgehend entgegenzukommen; laut den Statuten seien von der IKG Sonderwünsche nach Möglichkeit und Tunlichkeit zu erfüllen, sie schlössen jedoch die Steuerpflicht nicht aus. Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene jährliche Betrag von S 400,-- stelle ohnehin einen Minimalbetrag dar; die vom Beschwerdeführer behaupteten Sonderausgaben seien im wesentlichen unmotiviert. Auf dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer in einem Schriftsatz unter Anführung von Einzelheiten erwidert, dass die von der IKG zur Verfügung gestellten Einrichtungen den Anforderungen eines gesetzestreuen Juden nicht entsprächen.

Der Landeshauptmann von Wien nahm seine Zuständigkeit auf Grund des § 73 Abs. 2 AVG 1950 als gegeben an und wies mit Bescheid vom 26. September 1979, Zl. MDR-L 2/79, den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem erwähnten Rückstandsausweis aufzuheben, mit der Begründung ab, es könne sich nur um eine Prüfung im Rahmen der Einhebung der Kultussteuer unter Gewährung des staatlichen Beistandes handeln. Die Behörde sei daher der Ansicht, dass Gegenstand der Prüfung zunächst lediglich sein könne, ob überhaupt eine rechtmäßige Vorschreibung von Kultussteuer vorliege, ob also die Vorschreibung dem Verpflichteten zugekommen sei und ihm im Rahmen des Statutes der IKG die Möglichkeit geboten worden sei, seinen Rechtsstandpunkt, allenfalls unter Verwendung von Rechtsmitteln, zu vertreten. Schließlich sei noch zu prüfen, ob der Rückstandsausweis noch mit dem vorgeschriebenen Betrag übereinstimme und ob der im Rückstandsausweis enthaltene Betrag noch (zumindest teilweise) aushafte. Das Eingehen auf andere Argumente, welche die inneren Angelegenheiten der IKG, insbesondere also rituelle Fragen oder Meinungsverschiedenheiten beträfen, komme nicht in Betracht. Die Prüfung der von der IKG vorgelegten Unterlagen im Rahmen der behördlichen Zuständigkeit habe ergeben, dass der im zitierten Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag auf entsprechenden ordnungsgemäßen Vorschreibungen beruhe, wobei unbestritten sei, dass dieser Betrag bisher nicht entrichtet worden sei. Es sei daher von der Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises auszugehen und noch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verjährung nicht in Frage komme, weil dieses Rechtsinstitut keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution sei und weder das Israelitengesetz noch das Statut der IKG eine Verjährung von Kultussteuer vorsehe. Der Landeshauptmann von Wien nahm seine Zuständigkeit auf Grund des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 als gegeben an und wies mit Bescheid vom 26. September 1979, Zl. MDR-L 2/79, den Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem erwähnten Rückstandsausweis aufzuheben, mit der Begründung ab, es könne sich nur um eine Prüfung im Rahmen der Einhebung der Kultussteuer unter Gewährung des staatlichen Beistandes handeln. Die Behörde sei daher der Ansicht, dass Gegenstand der Prüfung zunächst lediglich sein könne, ob überhaupt eine rechtmäßige Vorschreibung von Kultussteuer vorliege, ob also die Vorschreibung dem Verpflichteten zugekommen sei und ihm im Rahmen des Statutes der IKG die Möglichkeit geboten worden sei, seinen Rechtsstandpunkt, allenfalls unter Verwendung von Rechtsmitteln, zu vertreten. Schließlich sei noch zu prüfen, ob der Rückstandsausweis noch mit dem vorgeschriebenen Betrag übereinstimme und ob der im Rückstandsausweis enthaltene Betrag noch (zumindest teilweise) aushafte. Das Eingehen auf andere Argumente, welche die inneren Angelegenheiten der IKG, insbesondere also rituelle Fragen oder Meinungsverschiedenheiten beträfen, komme nicht in Betracht. Die Prüfung der von der IKG vorgelegten Unterlagen im Rahmen der behördlichen Zuständigkeit habe ergeben, dass der im zitierten Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag auf entsprechenden ordnungsgemäßen Vorschreibungen beruhe, wobei unbestritten sei, dass dieser Betrag bisher nicht entrichtet worden sei. Es sei daher von der Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises auszugehen und noch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verjährung nicht in Frage komme, weil dieses Rechtsinstitut keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution sei und weder das Israelitengesetz noch das Statut der IKG eine Verjährung von Kultussteuer vorsehe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht die am 12. Oktober 1979 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Berufung mit der Begründung, es handle sich in dieser Verwaltungsrechtssache um die Frage der Gewährung der staatlichen Beistandspflicht. Damit sei es Pflicht der staatlichen Behörde, den Beschwerdeführer vor ungesetzlichen Eingriffen der 'Kultusstelle' in Schutz zu nehmen, weil der Beschwerdeführer sonst entgegen dem Gesetz einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht hinnehmen müsste. Es habe daher nichts genützt, die Kultussteuervorschreibung lediglich daraufhin zu prüfen, ob die Festsetzung formal in Ordnung gewesen sei. Was schließlich die Frage der Verjährung anlange, so kenne die österreichische Rechtsordnung in allen Steuerordnungen eine solche, weshalb in analoger Weise unter sinngemäßer Heranziehung der für die Bundesabgaben geltenden Verjährungsvorschriften auch für die Kultussteuer eine Verjährung in Betracht komme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Berufung den Antrag, die Vollstreckbarkeitsklausel aufzuheben.

Der Beschwerdeführer machte, da vom Bundesminister für Unterricht und Kunst (in der Folge: belangte Behörde) über die Berufung nicht entschieden wurde, nach Ablauf der im § 27 VwGG 1965 genannten Frist Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG mit der am 18. Dezember 1980 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde geltend. Er beantragt darin, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung einer Verhandlung seinem an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Antrag stattgeben. Der Beschwerdeführer machte, da vom Bundesminister für Unterricht und Kunst (in der Folge: belangte Behörde) über die Berufung nicht entschieden wurde, nach Ablauf der im Paragraph 27, VwGG 1965 genannten Frist Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 132, B-VG mit der am 18. Dezember 1980 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde geltend. Er beantragt darin, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung einer Verhandlung seinem an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Antrag stattgeben.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist vorerst auf sein Erkenntnis vom 18. November 1981, Zl. 81/10/0008 (Art. 14 Abs. 4 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45), in dem er sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit den entscheidungswesentlichen Fragen anhand der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auseinander gesetzt hat. Nach den in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsanschauungen, von denen hier abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, stellt sich die Beurteilung dieser Beschwerdesache wie folgt dar: Der Verwaltungsgerichtshof verweist vorerst auf sein Erkenntnis vom 18. November 1981, Zl. 81/10/0008 (Artikel 14, Absatz 4, Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45), in dem er sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit den entscheidungswesentlichen Fragen anhand der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auseinander gesetzt hat. Nach den in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsanschauungen, von denen hier abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, stellt sich die Beurteilung dieser Beschwerdesache wie folgt dar:

Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie über die Berufung des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, ihre Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt; die Beschwerde erweist sich also im Sinne des § 27 VwGG 1965 als zulässig. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie über die Berufung des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, ihre Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt; die Beschwerde erweist sich also im Sinne des Paragraph 27, VwGG 1965 als zulässig.

Da die belangte Behörde innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist die Erlassung des Bescheides über die Berufung nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Da die belangte Behörde innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist die Erlassung des Bescheides über die Berufung nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist im Sinne des § 39 VwGG 1965 unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist im Sinne des Paragraph 39, VwGG 1965 unbeachtlich.

Der IKG wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, zur Berufung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die IKG hat hievon Gebrauch gemacht und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Kultussteuerverfahren vor der IKG von der ihm stets gebotenen Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten sowie Belege über sein Vermögen und seine Einkünfte vorzulegen, nur in Ausnahmsfällen Gebrauch gemacht habe, weshalb er nach selbst gepflogenen Erhebungen von der Schätzungskommission eingeschätzt worden sei. Gegen die jedes Jahr erfolgten Vorschreibungen, welche den gesetzlichen Voraussetzungen im vollen Umfang entsprochen hätten, und die dem Beschwerdeführer jeweils zugesandt worden seien, habe dieser konkrete Einwendungen niemals erhoben. Der Rückstandsausweis sei auf Grund rechtskräftiger Kultussteuerbemessungen ausgestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berufung des Beschwerdeführers erwogen:

Das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. 57 (in der Folge: Israelitengesetz), räumt kein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Kultusgemeinden an die politischen Behörden ein, sondern überlässt es nach § 28 dem Statut, Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten zu treffen. Allerdings steht der Staatsverwaltung zur Hintanhaltung von Verletzungen des Gesetzes und Überschreitungen des Wirkungskreises seitens der Kultusgemeindeorgane das Aufsichtsrecht zu (§ 19, 21, 28 Z. 8, 30 und 31 des Israelitengesetzes); zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes aber sind die Staatsbehörden im öffentlichen Interesse berechtigt und verpflichtet, ohne dass den Parteien ein subjektives Recht auf diese Ausübung zustünde. Das Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. 57 (in der Folge: Israelitengesetz), räumt kein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Kultusgemeinden an die politischen Behörden ein, sondern überlässt es nach Paragraph 28, dem Statut, Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten zu treffen. Allerdings steht der Staatsverwaltung zur Hintanhaltung von Verletzungen des Gesetzes und Überschreitungen des Wirkungskreises seitens der Kultusgemeindeorgane das Aufsichtsrecht zu (Paragraph 19, 21, 28, Ziffer 8, 30 und 31 des Israelitengesetzes); zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes aber sind die Staatsbehörden im öffentlichen Interesse berechtigt und verpflichtet, ohne dass den Parteien ein subjektives Recht auf diese Ausübung zustünde.

Die Organe der IKG sind keine staatlichen Behörden. Es handelt sich bei der IKG um die Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, die zufolge Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, außerhalb der staatlichen Behördenorganisation steht. Geht ein Exekutionstitel von einer solchen als Körperschaft öffentlichen Rechts geltenden Einrichtung aus, so sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrigen oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung (§ 7 Abs. 4 EO) ebenso wie Einwendungen im Sinne des § 35 EO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG 1950 nicht an die Stelle zu richten, von der der Exekutionstitel ausgeht, sondern an die zuständige staatliche Behörde. Die Ausschreibung von Beiträgen für Kultuszwecke ist zwar zunächst eine innere Angelegenheit der betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft; sobald aber der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leistet (§ 22 Israelitengesetz), wird die Angelegenheit, soweit es sich um die Frage der Gewährung des staatlichen Beistandes handelt, zu einer äußeren Angelegenheit und somit zu einer Angelegenheit des Kultus im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG. Dies geschah vorliegendenfalls durch den von der IKG an das Exekutionsgericht Wien gerichteten Antrag auf Exekutionsbewilligung. Die Organe der IKG sind keine staatlichen Behörden. Es handelt sich bei der IKG um die Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, die zufolge Artikel 15, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. 142, außerhalb der staatlichen Behördenorganisation steht. Geht ein Exekutionstitel von einer solchen als Körperschaft öffentlichen Rechts geltenden Einrichtung aus, so sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrigen oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung (Paragraph 7, Absatz 4, EO) ebenso wie Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz VVG 1950 nicht an die Stelle zu richten, von der der Exekutionstitel ausgeht, sondern an die zuständige staatliche Behörde. Die Ausschreibung von Beiträgen für Kultuszwecke ist zwar zunächst eine innere Angelegenheit der betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft; sobald aber der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leistet (Paragraph 22, Israelitengesetz), wird die Angelegenheit, soweit es sich um die Frage der Gewährung des staatlichen Beistandes handelt, zu einer äußeren Angelegenheit und somit zu einer Angelegenheit des Kultus im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG. Dies geschah vorliegendenfalls durch den von der IKG an das Exekutionsgericht Wien gerichteten Antrag auf Exekutionsbewilligung.

Durch die Einstellung dieser Exekution gemäß § 39 Ab s. 1 Z. 6 EO verlor die Angelegenheit den erwähnten Charakter nicht, weil sie die staatliche Beistandsleistung nicht ex tunc beseitigte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz durch die staatlichen Behörden ist durch die Einstellung der Exekution nicht erloschen. Durch die Einstellung dieser Exekution gemäß Paragraph 39, Ab s. 1 Ziffer 6, EO verlor die Angelegenheit den erwähnten Charakter nicht, weil sie die staatliche Beistandsleistung nicht ex tunc beseitigte. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz durch die staatlichen Behörden ist durch die Einstellung der Exekution nicht erloschen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum der IKG angehört hat. Da der Beschwerdeführer auch nicht bestritt, in diesem Zeitraum Erwerb oder Einkommen besessen zu haben, steht seine Kultussteuerpflicht dem Grunde nach fest. Diese Verpflichtung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis dargelegt hat, davon unabhängig, ob die IKG ihre Pflichten erfüllt, also auch, ob sie für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder Sorge trägt.

Die Kultussteuerpflicht des Beschwerdeführers würde auch durch kultusfremde Leistungen der IKG nicht beeinflusst, da weder den einzelnen Mitgliedern als solchen, noch auch den staatlichen Kultusaufsichtsbehörden eine Ingerenz auf die Erstellung des Jahresvoranschlages der IKG zukommt.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufwendungen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse als orthodoxer Jude stellen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie an Einrichtungen erbracht werden, die der Aufsicht der IKG unterliegen, Beitragsleistungen gemäß § 96 Abs. 1 dritter Satz des Statutes der IKG nicht dar. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufwendungen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse als orthodoxer Jude stellen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie an Einrichtungen erbracht werden, die der Aufsicht der IKG unterliegen, Beitragsleistungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins, dritter Satz des Statutes der IKG nicht dar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse lässt nicht erkennen, dass die Schätzungskommission der IKG bei Bemessung der Kultussteuer mit S 400,-- bzw. S 440,-- jährlich die Bemessungsgrundsätze des Statutes missachtet hätte. Es bringt auch nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer den für die Bemessung der Kultussteuer zuständigen Organen der IKG seine im Verwaltungsverfahren der Höhe nach bezeichneten Ausgaben für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse in den jeweiligen Steuerjahren des strittigen Zeitraumes auf solche Weise bekannt gegeben und nachgewiesen habe, dass jenen Organen zumindest im Vorstellungs- oder im Reklamationsverfahren eine Bedachtnahme hierauf möglich gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die IKG auf seine Verpflichtungen als orthodoxer Jude hingewiesen, reichte als Nachweis besonderer Belastungen zur Berücksichtigung bei der Bemessung der Kultussteuer nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die Festsetzung der Kultussteuer durch die Schätzungskommission dem Statut der IKG widersprochen habe.

Die Vorschriften betreffend die Verjährung direkter Steuern des Bundes sind aus den im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genannten Gründen auf die Bemessung und Einbringung der Kultussteuer sinngemäß anzuwenden.

Strittig ist in dieser Berufungssache die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Einbringung der Kultussteuer für die Jahre 1955 bis 1966 von jährlich S 400,-- und für die Jahre 1967, 1968 von jährlich S 440,--. Vom Beschwerdeführer wurde bereits in seinem Antrag an die Kultusbehörde erster Instanz vorgebracht, dass ihm jedes Jahr Kultussteuer vorgeschrieben worden sei; gleiches behauptet die IKG. Da sich gegenteiliges aus der Aktenlage nicht entnehmen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer für die Steuerjahre 1955 bis 1968 jährlich die Kultussteuer vorgeschrieben worden ist. Eine Vorschreibung außerhalb der Bemessungsverjährungsfrist (vgl. §§ 143 bis 145 Reichsabgabenordnung, DRGB1. 1931, I, S 161, für die Rechtslage bis 31. Dezember 1961, und §§ 207 bis 209 im Zusammenhang mit § 318 Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194, für die ab 1. Jänner 1962 geltende Rechtslage) und damit Eintritt der Bemessungsverjährung ist somit auszuschließen. Strittig ist in dieser Berufungssache die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zur Einbringung der Kultussteuer für die Jahre 1955 bis 1966 von jährlich S 400,-- und für die Jahre 1967, 1968 von jährlich S 440,--. Vom Beschwerdeführer wurde bereits in seinem Antrag an die Kultusbehörde erster Instanz vorgebracht, dass ihm jedes Jahr Kultussteuer vorgeschrieben worden sei; gleiches behauptet die IKG. Da sich gegenteiliges aus der Aktenlage nicht entnehmen lässt, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer für die Steuerjahre 1955 bis 1968 jährlich die Kultussteuer vorgeschrieben worden ist. Eine Vorschreibung außerhalb der Bemessungsverjährungsfrist vergleiche , Paragraphen 143 bis 145 Reichsabgabenordnung, DRGB1. 1931, römisch eins, S 161, für die Rechtslage bis 31. Dezember 1961, und Paragraphen 207 bis 209 im Zusammenhang mit Paragraph 318, Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194, für die ab 1. Jänner 1962 geltende Rechtslage) und damit Eintritt der Bemessungsverjährung ist somit auszuschließen.

Hinsichtlich der Einhebungsverjährung bestimmte Abs. 1 des § 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, BGBl. 87, für die Rechtslage bis 31. Dezember 1961, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, binnen sechs Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt, und Abs. 2 und 3 dieses Paragraphen, dass diese Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen den Abgabenschuldner gerichtete Handlung, wie durch Zustellung einer Mahnung, durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist (Stundung, Ratenbewilligung) unterbrochen wird, und dass nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Mahnung zugestellt, der letzte Vollstreckungsschritt vollzogen oder die letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Für die Rechtslage ab 1. Jänner 1962 ergibt sich aus § 238 Abs. 1 und Abs. 2 BAO, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt und die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung unterbrochen wird, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist aber neu zu laufen beginnt. Hinsichtlich der Einhebungsverjährung bestimmte Absatz eins, des Paragraph 15, Abgabeneinhebungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt 87, für die Rechtslage bis 31. Dezember 1961, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, binnen sechs Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt, und Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen, dass diese Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen den Abgabenschuldner gerichtete Handlung, wie durch Zustellung einer Mahnung, durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist (Stundung, Ratenbewilligung) unterbrochen wird, und dass nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die letzte Mahnung zugestellt, der letzte Vollstreckungsschritt vollzogen oder die letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Für die Rechtslage ab 1. Jänner 1962 ergibt sich aus Paragraph 238, Absatz eins und Absatz 2, BAO, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt und die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung unterbrochen wird, nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist aber neu zu laufen beginnt.

§ 318 BAO bestimmt, dass die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle gelten, in denen Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.Paragraph 318, BAO bestimmt, dass die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle gelten, in denen Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.

Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf die strittigen Kultussteuerbeträge führt zu folgendem Ergebnis:

Gemäß § 97 Abs. 4 des Statutes der IKG ist die Kultussteuer im Laufe des Monates Jänner ganzjährig im Vorhinein, und zwar so lange sie nicht neu bemessen wurde, mit dem Betrage des Vorjahres zu entrichten. Die neubemessene Kultussteuer ist binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages gerechnet, abzüglich der etwa geleisteten Voreinzahlung zu entrichten. Gemäß Paragraph 97, Absatz 4, des Statutes der IKG ist die Kultussteuer im Laufe des Monates Jänner ganzjährig im Vorhinein, und zwar so lange sie nicht neu bemessen wurde, mit dem Betrage des Vorjahres zu entrichten. Die neubemessene Kultussteuer ist binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages gerechnet, abzüglich der etwa geleisteten Voreinzahlung zu entrichten.

Da hinsichtlich des Beschwerdeführers erstmals für das Steuerjahr 1955 im Jahre 1956 (27. August 1956) eine Kultussteuerbemessung und -vorschreibung erfolgte und in den folgenden streitgegenständlichen Jahren keine Neubemessung im Sinne einer Erhöhung Platz griff, sondern lediglich im Jahre 1963 von der Schätzungskommission eine Herabsetzung der für 1955 bis 1961 mit jährlich S 600,-- vorgeschrieben gewesenen Beträge auf jährlich S 400,-- beschlossen wurde, waren die Kultussteuerbeträge für 1955 und für 1956 spätestens mit Ende September 1956, die Kultussteuerbeträge für die folgenden streitgegenständlichen Jahre jedoch jeweils bis zum Ablauf des Monates Jänner des betreffenden Jahres mit S 400,-- im Vorhinein fällig. Die Erhöhung um jährlich S 40,-- für die Jahre 1967 und 1968 wurden 30 Tage nach Zustellung des Zahlungsauftrages (7. April 1970) fällig.

Im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsbewilligungsantrages, nämlich am 20. August 1970, war somit die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Steuerjahre 1955 bis einschließlich 1964 bereits verstrichen. Das Vorbringen der Parteien und die vorliegenden Akten (einschließlich der mit der Stellungnahme der IKG vorgelegten) lassen in sinngemäßer Anwendung des § 238 Abs. 2 BAO als Unterbrechungshandlungen in Betracht kommende Vorgänge in Ansehung dieser Kultussteuerbeträge während der letzten fünf Jahre vor dem Exekutionsbewilligungsantrag nicht erkennen. Zwar gewährt § 22 Israelitengesetz die politische Exekution zur Einbringung der statutenmäßig auferlegten Leistungen; da aber gemäß dem dargelegten Verständnis der Statuten und unter Heranziehung der von den Statuten rezipierten Verjährungsvorschriften die Einbringung der im Rückstandsausweis aufscheinenden Kultussteuerbeträge für die Jahre 1955 bis 1964 infolge eingetretener Einhebungsverjährung nicht mehr zulässig war, die politische Exekution zur Einbringung dieser Beträge also nicht mehr zustand, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers insofern als berechtigt. Im Zeitpunkt der Überreichung des Exekutionsbewilligungsantrages, nämlich am 20. August 1970, war somit die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Steuerjahre 1955 bis einschließlich 1964 bereits verstrichen. Das Vorbringen der Parteien und die vorliegenden Akten (einschließlich der mit der Stellungnahme der IKG vorgelegten) lassen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, BAO als Unterbrechungshandlungen in Betracht kommende Vorgänge in Ansehung dieser Kultussteuerbeträge während der letzten fünf Jahre vor dem Exekutionsbewilligungsantrag nicht erkennen. Zwar gewährt Paragraph 22, Israelitengesetz die politische Exekution zur Einbringung der statutenmäßig auferlegten Leistungen; da aber gemäß dem dargelegten Verständnis der Statuten und unter Heranziehung der von den Statuten rezipierten Verjährungsvorschriften die Einbringung der im Rückstandsausweis aufscheinenden Kultussteuerbeträge für die Jahre 1955 bis 1964 infolge eingetretener Einhebungsverjährung nicht mehr zulässig war, die politische Exekution zur Einbringung dieser Beträge also nicht mehr zustand, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers insofern als berechtigt.

Es war daher in Stattgebung der Berufung antragsgemäß auszusprechen, dass die Vollstreckbarkeit des den Beschwerdeführer betreffenden Rückstandsausweises der IKG vom 12. August 1970 hinsichtlich der Kultussteuerbeträge 1955 bis einschließlich 1964 im Jahre 1970 nicht mehr gegeben war.

Hingegen ist seit 1970 weder Einhebungsverjährung hinsichtlich der restlichen strittigen Kultussteuerbeträge noch absolute Verjährung des Abgabenanspruches in sinngemäßer Anwendung des § 209 Abs. 3 BAO hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Jahre 1965 bis einschließlich 1967 eingetreten. Seit dem 10. November 1970 ist nämlich das vorliegende Verwaltungsverfahren über die Gesetz- und Statutenmäßigkeit der im Rückstandsausweis vom 12. August 1970 beurkundeten Kultussteuerforderungen der IKG anhängig. Zur Frage der Hemmung des Laufes von Verjährungsfristen während eines derartigen Verwaltungsrechtsstreites enthalten die Vorschriften betreffend die Verjährung der direkten Steuern des Bundes hier sinngemäß anwendbare Bestimmungen nicht. Sie gehen von einer rechtlichen Konstruktion aus, nach der die Wahrnehmung der Interessen des Steuergläubigers durch jene Behörden zu erfolgen hat, die (mit Wirkung für den staatlichen Bereich) sowohl zur Entscheidung über die Abgabenforderung als auch zu deren Einbringung berufen sind. All dies trifft auf die Kultussteuerforderungen der IKG nicht zu. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen ein Verwaltungsrechtsstreit über eine Kultussteuerforderung auf den Lauf der Verjährungsfrist hat, muss daher auf den der Einrichtung der Verjährung zugrundeliegenden Sinn zurückgegriffen werden. Dieser liegt in der Rechtssicherheit und im Rechtsfrieden; nach Ablauf einer gewissen Zeit lassen sich rechtserhebliche Tatsachen in der Regel nur sehr schwer feststellen, Nachweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung wären unvermeidbar. "Überdies sollen das Recht und auch die vermögenswerten Interessenlagen zur Ruhe kommen" (so in diesem Zusammenhang Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch 1980 Seiten 483/484). Gerade der von den staatlichen Behörden über die Rechtmäßigkeit einer Kultussteuerforderung geführte Streit ist es, der ebenfalls Rechtssicherheit bringen und den Rechtsfrieden herstellen soll. Diese Parallelität der Ziele lässt, solange abweichende Regeln des Gesetzgebers oder des Statutes fehlen, die Institution der Verjährung also die Möglichkeit des rechtswirksamen Fristenablaufes gegenüber dem anhängigen Rechtsstreit für dessen Dauer im Sinne einer Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist in den Hintergrund treten. Hingegen ist seit 1970 weder Einhebungsverjährung hinsichtlich der restlichen strittigen Kultussteuerbeträge noch absolute Verjährung des Abgabenanspruches in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO hinsichtlich der Kultussteuerbeträge für die Jahre 1965 bis einschließlich 1967 eingetreten. Seit dem 10. November 1970 ist nämlich das vorliegende Verwaltungsverfahren über die Gesetz- und Statutenmäßigkeit der im Rückstandsausweis vom 12. August 1970 beurkundeten Kultussteuerforderungen der IKG anhängig. Zur Frage der Hemmung des Laufes von Verjährungsfristen während eines derartigen Verwaltungsrechtsstreites enthalten die Vorschriften betreffend die Verjährung der direkten Steuern des Bundes hier sinngemäß anwendbare Bestimmungen nicht. Sie gehen von einer rechtlichen Konstruktion aus, nach der die Wahrnehmung der Interessen des Steuergläubigers durch jene Behörden zu erfolgen hat, die (mit Wirkung für den staatlichen Bereich) sowohl zur Entscheidung über die Abgabenforderung als auch zu deren Einbringung berufen sind. All dies trifft auf die Kultussteuerforderungen der IKG nicht zu. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen ein Verwaltungsrechtsstreit über eine Kultussteuerforderung auf den Lauf der Verjährungsfrist hat, muss daher auf den der Einrichtung der Verjährung zugrundeliegenden Sinn zurückgegriffen werden. Dieser liegt in der Rechtssicherheit und im Rechtsfrieden; nach Ablauf einer gewissen Zeit lassen sich rechtserhebliche Tatsachen in der Regel nur sehr schwer feststellen, Nachweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung wären unvermeidbar. "Überdies sollen das Recht und auch die vermögenswerten Interessenlagen zur Ruhe kommen" (so in diesem Zusammenhang Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch 1980 Seiten 483/484). Gerade der von den staatlichen Behörden über die Rechtmäßigkeit einer Kultussteuerforderung geführte Streit ist es, der ebenfalls Rechtssicherheit bringen und den Rechtsfrieden herstellen soll. Diese Parallelität der Ziele lässt, solange abweichende Regeln des Gesetzgebers oder des Statutes fehlen, die Institution der Verjährung also die Möglichkeit des rechtswirksamen Fristenablaufes gegenüber dem anhängigen Rechtsstreit für dessen Dauer im Sinne einer Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist in den Hintergrund treten.

Hinsichtlich der am 10. November 1970 noch nicht verjährten Kultussteuerforderungen konnte daher im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verwaltungsrechtsstreites bisher weder Einhebungsverjährung noch absolute Verjährung eintreten.

Die Berufung war daher im übrigen abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 in Verbindung mit den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 5, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 221. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG 1965 in Verbindung mit den Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 5, 48, Absatz eins, 49, Absatz eins, dieses Gesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1931, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 15. März 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002976.X00

Im RIS seit

15.03.1982

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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