RS Vwgh 2007/5/24 2006/09/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0207

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist der Beschuldigten nicht gelungen, da sie weder konkrete Umstände, aus denen auf eine selbständige Tätigkeit der Ausländerinnen hätte geschlossen werden können, noch eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung glaubhaft gemacht hat. Die Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG greift insbesondere dann, wenn Ausländer ihre persönlichen Dinge in Räumlichkeiten verwahren, zu denen Betriebsfremde keinen Zutritt haben, wie etwa in Spinden, die sich in für Betriebsfremde nicht zugänglichen Hinterzimmern befinden (Hinweis etwa auf die E 15.12.1999, Zl. 99/09/0078, und 21.9.2005, Zl. 2004/09/0083). (Hier: Zu Recht hat die belangte Behörde auch die Vereinbarung von prozentuellen Provisionen für das Animieren zum Genuss von Getränken in ihre Wertung als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit einbezogen (Hinweis E 14.11.2002, Zl. 99/09/0167).)

Schlagworte

Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090196.X01

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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