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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann auch solche Verwaltungsstrafen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranziehen, die nach § 55 Abs 1 VStG als getilgt zu gelten haben.Die Behörde kann auch solche Verwaltungsstrafen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranziehen, die nach Paragraph 55, Absatz eins, VStG als getilgt zu gelten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040044.X01Im RIS seit
03.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010