TE Vwgh Erkenntnis 1982/3/23 81/07/0153

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Veröffentlicht am 23.03.1982
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §47 Abs1;
AVG §59 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §116 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §7 Abs2 idF 6650-1;
FlVfLG NÖ 1975 §8 Abs7 idF 6650-1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1.) des AS, 2.) der RS, 3.) des AE, 4.) der LE und 5.) des KM, sämtliche in O, sämtliche vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Spruchabschnitt II. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1981, Zl. VI/3- AO-44/157, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft O, vertreten durch den Obmann FM), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Wandl, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. HN, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wiedner zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1.) des AS, 2.) der RS, 3.) des AE, 4.) der LE und 5.) des KM, sämtliche in O, sämtliche vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Spruchabschnitt römisch zwei. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1981, Zl. VI/3- AO-44/157, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft O, vertreten durch den Obmann FM), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Wandl, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. HN, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wiedner zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Punkt 3.) seines Spruchabschnittes II., insoweit damit der Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 3.) und 4.) des Bescheides der NÖ. Agrarbezirksbehörde vom 28. Mai 1980, Zl. 239/333-1980, nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in Punkt 3.) seines Spruchabschnittes römisch zwei., insoweit damit der Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 3.) und 4.) des Bescheides der NÖ. Agrarbezirksbehörde vom 28. Mai 1980, Zl. 239/333-1980, nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 19.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit ihrer Eingabe vom 15. November 1977 an die Agrarbezirksbehörde bestritten die Beschwerdeführer ihre Zahlungspflicht aus der "Beitragsvorschreibung jeweils 7. Rate" der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft (in der Folge: ZG) vom 2. November 1977 mit der Begründung, die ZG hätte sich um Vereinbarungen bemühen müssen und nicht mit Beitragsvorschreibung aufgrund der Werte der Grundabfindungen vorgehen dürfen; dann wäre sie zu einer Umlegung nach der erfolgten Leistung für den einzelnen "Abfindungsnehmer" gekommen. Die ZG habe ihre Pflicht zur Offenlegung der Kosten, auf welche die Mitglieder "schon vom zivilrechtlichen Gesichtspunkt her" als auch "im Sinne des § 8 AVG bzw. § 6 FLG 1975" Anspruch hätten, verletzt. Die Kosten der Verrohrung der Brunnenstube der Wassergenossenschaft fielen in deren Kompetenz und dieser Genossenschaft zur Last; diese und andere durchgeführte Arbeiten könnten nicht der ZG angelastet werden. Aus der Berechnung der Beiträge könne nicht ermittelt werden, welche Arbeitsleistungen für das einzelne Mitglied tatsächlich erbracht worden seien. Unter einem beantragten die Beschwerdeführer 1.) die ZG zu verpflichten, "eine Offenlegung der bis jetzt eingegangenen Zahlungsverpflichtungen und Abrechnungen durchzuführen und zu diesem Behufe die von der ABB für die Einleitung des Verfahrens zugrunde gelegten Gutachten des landwirtschaftlichen, kulturtechnischen und vermessungstechnischen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen", 2.) "die Zahlungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, welches durch die Zurückweisung des Verfahrens an die II. Instanz durch den OAS" in der Sache des Fünftbeschwerdeführers "generell offen" sei, auszusetzen.Mit ihrer Eingabe vom 15. November 1977 an die Agrarbezirksbehörde bestritten die Beschwerdeführer ihre Zahlungspflicht aus der "Beitragsvorschreibung jeweils 7. Rate" der mitbeteiligten Zusammenlegungsgemeinschaft (in der Folge: ZG) vom 2. November 1977 mit der Begründung, die ZG hätte sich um Vereinbarungen bemühen müssen und nicht mit Beitragsvorschreibung aufgrund der Werte der Grundabfindungen vorgehen dürfen; dann wäre sie zu einer Umlegung nach der erfolgten Leistung für den einzelnen "Abfindungsnehmer" gekommen. Die ZG habe ihre Pflicht zur Offenlegung der Kosten, auf welche die Mitglieder "schon vom zivilrechtlichen Gesichtspunkt her" als auch "im Sinne des Paragraph 8, AVG bzw. Paragraph 6, FLG 1975" Anspruch hätten, verletzt. Die Kosten der Verrohrung der Brunnenstube der Wassergenossenschaft fielen in deren Kompetenz und dieser Genossenschaft zur Last; diese und andere durchgeführte Arbeiten könnten nicht der ZG angelastet werden. Aus der Berechnung der Beiträge könne nicht ermittelt werden, welche Arbeitsleistungen für das einzelne Mitglied tatsächlich erbracht worden seien. Unter einem beantragten die Beschwerdeführer 1.) die ZG zu verpflichten, "eine Offenlegung der bis jetzt eingegangenen Zahlungsverpflichtungen und Abrechnungen durchzuführen und zu diesem Behufe die von der ABB für die Einleitung des Verfahrens zugrunde gelegten Gutachten des landwirtschaftlichen, kulturtechnischen und vermessungstechnischen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen", 2.) "die Zahlungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, welches durch die Zurückweisung des Verfahrens an die römisch zwei. Instanz durch den OAS" in der Sache des Fünftbeschwerdeführers "generell offen" sei, auszusetzen.

Mit ihrem Bescheid vom 1. August 1978 stellte die Agrarbezirksbehörde bezüglich der durch die erwähnte Eingabe bestrittenen Zahlungspflicht fest, daß die an die Beschwerdeführer ergangenen Beitragsvorschreibungen der ZG vom 2. November 1977 gemäß § 115 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-1, zu Recht bestünden, außerdem wurden mit diesem Bescheid die zitierten beiden Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen.Mit ihrem Bescheid vom 1. August 1978 stellte die Agrarbezirksbehörde bezüglich der durch die erwähnte Eingabe bestrittenen Zahlungspflicht fest, daß die an die Beschwerdeführer ergangenen Beitragsvorschreibungen der ZG vom 2. November 1977 gemäß Paragraph 115, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650-1, zu Recht bestünden, außerdem wurden mit diesem Bescheid die zitierten beiden Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

In dieser hielten sie ihre Anträge aufrecht und "erweiterten" sie dahin gehend, daß

1.) dem Begehren auf Berechnung der anteilsmäßigen Zahlungspflicht aufgrund tatsächlich für den Abfindungswerber geleisteter Arbeiten stattgegeben werde,

2.) sämtliche Rechnungsgrundlagen der Behörde zur Verfügung stünden, aus denen hervorgehe, welche Maßnahmen und Anlagen und sonstigen Verpflichtungen von den Mitgliedern tatsächlich finanziert wurden und welche öffentlichen Mittel miteinbezogen wurden,

3.) im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführer zu Handen ihres Rechtsanwaltes von der Offenlegung zwecks Einsichtnahme verständigt werden;

in eventu stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den mit Berufung bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache mit dem Auftrag an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, die Berechnung der Leistungen der Mitglieder nach den tatsächlich für diese geleisteten und nur zu ihrem Vorteil gereichenden Arbeiten vorzunehmen.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) erledigte diese Berufung mit seinem Bescheid vom 16. Mai 1979 dahin gehend, daß er den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AgrVG 1950 sowie den § 7 Abs. 2, 8 Abs. 7, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 115 Abs. 1 und Abs. 3 und 116 Abs. 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, in der Fassung LGBl. 6650-2 (in der Folge: FLG) behob und die vorliegende Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbezirksbehörde zurückverwies. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Vorschreibung derDer Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) erledigte diese Berufung mit seinem Bescheid vom 16. Mai 1979 dahin gehend, daß er den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AgrVG 1950 sowie den Paragraph 7, Absatz 2, 8, Absatz 7, 114, Absatz eins und Absatz 2, 115, Absatz eins und Absatz 3 und 116 Absatz eins, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt 6650-2 (in der Folge: FLG) behob und die vorliegende Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbezirksbehörde zurückverwies. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Vorschreibung der

7. Rate sei ein Betrag von S 0,50 pro Punkt zugrundegelegt worden. Diese Vorschreibung sei in der Ausschußsitzung der ZG am 26. Oktober 1977 beschlossen worden. Bei der Einsichtnahme in die mustergültig geführten Ausgabenbelege der ZG durch abgeordnete Senatsmitglieder sei festgestellt worden, daß zahlreiche Ausgaben aufschienen, deren Gesetzmäßigkeit (hinsichtlich einer Verpflichtung zur Tragung derartiger Kosten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft) gemäß den §§ 8 AgrVG 1950, 114, 8 Abs. 7 FLG nicht ohne weiteres angenommen werden könne. Diese Ausgaben bedürften noch einer näheren Überprüfung. Hiezu gehörten insbesondere die Ausgaben laut 18 Belegen, die ihrer Nummer nach genau bezeichnet wurden. Welche Kosten für die "Bauaufsicht und Planung" vorgeschrieben worden seien und welcher Art die Tätigkeit dieser "Bauaufsicht" gewesen sei, sei aus den Aktenunterlagen der Behörde erster Instanz nicht ersichtlich. Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, daß die Kosten, die von der ZG zu bezahlen und auf ihre Mitglieder wieder umzulegen seien genau determiniert seien und einer ZG keine Befugnis zukomme, weitere Kosten zu tragen und diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen. Die Behörde erster Instanz habe sich mit der Frage, ob die für die aufgezeigten Leistungen ausgezahlten Beträge tatsächlich berechtigt seien, nicht näher auseinandergesetzt. Es seien Postgebühren, die der Behörde erwachsen, jedenfalls von der Behörde zu bezahlen; eine Überwälzung derartiger Gebühren auf die ZG sei unzulässig. Desgleichen hätte die Behörde die Kosten für das Büromaterial zu übernehmen, das für die Operationsgruppe bestimmt gewesen sei. Bei den Telefongebühren scheine bloß eine Globalsumme auf, ohne daß feststünde, um welche Gespräche es sich hiebei handle bzw. von wem sie geführt worden seien. Bei Aufwandsentschädigungen müsse überprüft werden, ob diese Barauslagenersätze gemäß § 8 Abs. 7 FLG darstellten. Auch die weiteren demonstrativ aufgezeigten Ausgaben bedürften zufolge ihrer Problematik noch einer näheren Überprüfung. Die Behörde erster Instanz werde sich in diesem Zusammenhang im einzelnen mit der Frage zu befassen haben, ob bzw. welche Ausgaben als ungerechtfertigt festzustellen seien und zutreffendenfalls deren Rückzahlung zu veranlassen haben. Die Behörde erster Instanz habe es überdies unterlassen, genaue Feststellungen über die Art und die näheren Umstände jener Bauüberwachungstätigkeit der kulturtechnischen Fachabteilung der NÖ Agrarbezirksbehörde bzw. des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung B/6, zu treffen, deren Kosten den Parteien offensichtlich zur Bezahlung vorgeschrieben worden seien. Es sei daher eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob diese Kosten von den Parteien zu tragen seien, nicht möglich. Auch in dieser Hinsicht werde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen sein. Vor neuerlicher Beurteilung der Zahlungspflicht der Beschwerdeführer müsse jedenfalls auch noch festgestellt werden, ob die ZG die bisher eingehobenen Gelder - bis auf einen vertretbaren Kassenrest - widmungsgemäß ausgegeben habe. Die Behörde erster Instanz werde sich zweckmäßigerweise nochmals, und zwar unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen, mit der Frage "Verrohrung des Überlaufes über die Brunnenstube als gemeinsame Anlage" bzw. mit dem "Übergang der für die Verrohrung ausgeschiedenen Grundstücke in das öffentliche Gut der Gemeinde" auseinanderzusetzen haben. Den Beschwerdeführern müsse beigepflichtet werden, daß ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Kassenbücher und Kassabelege der ZG gewährt werden müsse; es stünde ihnen auch Akteneinsicht in die anläßlich der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erstellten Gutachten der Sachverständigen zu. Hingegen könne der Meinung der Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, daß die Behörde auf alle Fälle das Zustandekommen eines Übereinkommens gemäß § 115 Abs. 1 FLG zu versuchen habe und nur im Falle des Mißlingens derartiger Versuche die Umlegung der Kosten nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien zu erfolgen habe. Den Beschwerdeführern könne auch in ihrer Annahme nicht gefolgt werden, daß die Berechnung der Höhe der Kosten für jede einzelne Partei genau nach dem Arbeitsaufwand zu erfolgen habe, der zur Schaffung der Abfindung der betreffenden Partei nötig sei. Diese Annahme widerspreche der gesetzlichen Regelung, wonach die Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen seien und Parteien nur dann ganz oder teilweise von den Verfahrenskosten befreit werden dürfen, wenn es zur Vermeidung offensichtlich unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich sei; derartige Härten lägen bei den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vor und würden von ihnen auch nicht behauptet. Die Umlegung sei von der ZG vorzunehmen, diese sei nicht an das Diktat der Agrarbezirksbehörde gebunden; obwohl das Inkasso bei den einzelnen Mitgliedern grundsätzlich im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchgeführt werde, sei der ZG sowohl die Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung der Beitragsrate als auch die Festsetzung des Hebesatzes unter eigener Verantwortung zuzubilligen. Die Aufsicht der Behörde könne sich grundsätzlich darauf beschränken, daß die Kassengebarung der ZG rechnerisch und fachlich richtig sei, daß nicht höhere Beitragsraten eingehoben werden, als es den jeweiligen Erfordernissen entspreche und daß die Beitragsvorschreibungen auch keine formellen Mängel aufwiesen. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Einsichtnahme in die Kassenbücher und Kassabelege der ZG am Sitz der Behörde bestehe nicht; die Gewährung der Einsichtnahme am Sitz der ZG, wo die Unterlagen aufbewahrt würden, sei zweckmäßiger.7. Rate sei ein Betrag von S 0,50 pro Punkt zugrundegelegt worden. Diese Vorschreibung sei in der Ausschußsitzung der ZG am 26. Oktober 1977 beschlossen worden. Bei der Einsichtnahme in die mustergültig geführten Ausgabenbelege der ZG durch abgeordnete Senatsmitglieder sei festgestellt worden, daß zahlreiche Ausgaben aufschienen, deren Gesetzmäßigkeit (hinsichtlich einer Verpflichtung zur Tragung derartiger Kosten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft) gemäß den Paragraphen 8, AgrVG 1950, 114, 8 Absatz 7, FLG nicht ohne weiteres angenommen werden könne. Diese Ausgaben bedürften noch einer näheren Überprüfung. Hiezu gehörten insbesondere die Ausgaben laut 18 Belegen, die ihrer Nummer nach genau bezeichnet wurden. Welche Kosten für die "Bauaufsicht und Planung" vorgeschrieben worden seien und welcher Art die Tätigkeit dieser "Bauaufsicht" gewesen sei, sei aus den Aktenunterlagen der Behörde erster Instanz nicht ersichtlich. Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, daß die Kosten, die von der ZG zu bezahlen und auf ihre Mitglieder wieder umzulegen seien genau determiniert seien und einer ZG keine Befugnis zukomme, weitere Kosten zu tragen und diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen. Die Behörde erster Instanz habe sich mit der Frage, ob die für die aufgezeigten Leistungen ausgezahlten Beträge tatsächlich berechtigt seien, nicht näher auseinandergesetzt. Es seien Postgebühren, die der Behörde erwachsen, jedenfalls von der Behörde zu bezahlen; eine Überwälzung derartiger Gebühren auf die ZG sei unzulässig. Desgleichen hätte die Behörde die Kosten für das Büromaterial zu übernehmen, das für die Operationsgruppe bestimmt gewesen sei. Bei den Telefongebühren scheine bloß eine Globalsumme auf, ohne daß feststünde, um welche Gespräche es sich hiebei handle bzw. von wem sie geführt worden seien. Bei Aufwandsentschädigungen müsse überprüft werden, ob diese Barauslagenersätze gemäß Paragraph 8, Absatz 7, FLG darstellten. Auch die weiteren demonstrativ aufgezeigten Ausgaben bedürften zufolge ihrer Problematik noch einer näheren Überprüfung. Die Behörde erster Instanz werde sich in diesem Zusammenhang im einzelnen mit der Frage zu befassen haben, ob bzw. welche Ausgaben als ungerechtfertigt festzustellen seien und zutreffendenfalls deren Rückzahlung zu veranlassen haben. Die Behörde erster Instanz habe es überdies unterlassen, genaue Feststellungen über die Art und die näheren Umstände jener Bauüberwachungstätigkeit der kulturtechnischen Fachabteilung der NÖ Agrarbezirksbehörde bzw. des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung B/6, zu treffen, deren Kosten den Parteien offensichtlich zur Bezahlung vorgeschrieben worden seien. Es sei daher eine rechtliche Beurteilung der Frage, ob diese Kosten von den Parteien zu tragen seien, nicht möglich. Auch in dieser Hinsicht werde das Ermittlungsverfahren zu ergänzen sein. Vor neuerlicher Beurteilung der Zahlungspflicht der Beschwerdeführer müsse jedenfalls auch noch festgestellt werden, ob die ZG die bisher eingehobenen Gelder - bis auf einen vertretbaren Kassenrest - widmungsgemäß ausgegeben habe. Die Behörde erster Instanz werde sich zweckmäßigerweise nochmals, und zwar unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen, mit der Frage "Verrohrung des Überlaufes über die Brunnenstube als gemeinsame Anlage" bzw. mit dem "Übergang der für die Verrohrung ausgeschiedenen Grundstücke in das öffentliche Gut der Gemeinde" auseinanderzusetzen haben. Den Beschwerdeführern müsse beigepflichtet werden, daß ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Kassenbücher und Kassabelege der ZG gewährt werden müsse; es stünde ihnen auch Akteneinsicht in die anläßlich der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erstellten Gutachten der Sachverständigen zu. Hingegen könne der Meinung der Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, daß die Behörde auf alle Fälle das Zustandekommen eines Übereinkommens gemäß Paragraph 115, Absatz eins, FLG zu versuchen habe und nur im Falle des Mißlingens derartiger Versuche die Umlegung der Kosten nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien zu erfolgen habe. Den Beschwerdeführern könne auch in ihrer Annahme nicht gefolgt werden, daß die Berechnung der Höhe der Kosten für jede einzelne Partei genau nach dem Arbeitsaufwand zu erfolgen habe, der zur Schaffung der Abfindung der betreffenden Partei nötig sei. Diese Annahme widerspreche der gesetzlichen Regelung, wonach die Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen seien und Parteien nur dann ganz oder teilweise von den Verfahrenskosten befreit werden dürfen, wenn es zur Vermeidung offensichtlich unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich sei; derartige Härten lägen bei den Beschwerdeführern offensichtlich nicht vor und würden von ihnen auch nicht behauptet. Die Umlegung sei von der ZG vorzunehmen, diese sei nicht an das Diktat der Agrarbezirksbehörde gebunden; obwohl das Inkasso bei den einzelnen Mitgliedern grundsätzlich im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchgeführt werde, sei der ZG sowohl die Festsetzung des Zeitpunktes der Einhebung der Beitragsrate als auch die Festsetzung des Hebesatzes unter eigener Verantwortung zuzubilligen. Die Aufsicht der Behörde könne sich grundsätzlich darauf beschränken, daß die Kassengebarung der ZG rechnerisch und fachlich richtig sei, daß nicht höhere Beitragsraten eingehoben werden, als es den jeweiligen Erfordernissen entspreche und daß die Beitragsvorschreibungen auch keine formellen Mängel aufwiesen. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Einsichtnahme in die Kassenbücher und Kassabelege der ZG am Sitz der Behörde bestehe nicht; die Gewährung der Einsichtnahme am Sitz der ZG, wo die Unterlagen aufbewahrt würden, sei zweckmäßiger.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 stellte die Agrarbezirksbehörde im "Zusammenhang mit dem" von den Beschwerdeführern gestellten Antrag vom 15. November 1977, betreffend die Bestreitung der Zahlungspflicht gemäß § 116 FLG "vorweg" fest, daßMit Bescheid vom 28. Mai 1980 stellte die Agrarbezirksbehörde im "Zusammenhang mit dem" von den Beschwerdeführern gestellten Antrag vom 15. November 1977, betreffend die Bestreitung der Zahlungspflicht gemäß Paragraph 116, FLG "vorweg" fest, daß

1.) der ZG von der Abteilung B/6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und von der Agrarbezirksbehörde Kosten in der Höhe von insgesamt S 323.616,83 (S 313.277,23 und S 10.339,60), die gemäß § 114 FLG bzw. § 8 AgrVG 1950 nicht gerechtfertigt gewesen sind, angelastet worden seien, 1.) der ZG von der Abteilung B/6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und von der Agrarbezirksbehörde Kosten in der Höhe von insgesamt S 323.616,83 (S 313.277,23 und S 10.339,60), die gemäß Paragraph 114, FLG bzw. Paragraph 8, AgrVG 1950 nicht gerechtfertigt gewesen sind, angelastet worden seien,

2.) daher allen Parteien einschließlich der Beschwerdeführer an dem der ZG von der genannten Dienststelle und der genannten Behörde zu refundierenden Betrag von insgesamt S 323.616,83 je ein dem Punktewert der Grundabfindungen der einzelnen Parteien entsprechender Anteil als Guthaben zustehe; aufgrund dessen stellte die Agrarbezirksbehörde in diesem Bescheid unter

3.) weiters fest, daß daher "letztlich und zwangsläufig" die Beitragsvorschreibungen der ZG vom 2. November 1977 bezüglich aller Parteien, also einschließlich der Beschwerdeführer, ziffernmäßig um die sich laut Punkt 2.) ergebenden Teilbeträge "zu hoch gewesen seien bzw. seien", und verfügte "schlußendlich"

4.) unter Berufung auf § 7 Abs. 2 FLG, daß diese Teilbeträge von der ZG den Parteien nicht rückzuerstatten seien, sondern daß "dieser Gesamtbetrag von S 323.616,83 für die eheste Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu verwenden" sei. 4.) unter Berufung auf Paragraph 7, Absatz 2, FLG, daß diese Teilbeträge von der ZG den Parteien nicht rückzuerstatten seien, sondern daß "dieser Gesamtbetrag von S 323.616,83 für die eheste Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu verwenden" sei.

In demselben Bescheid wies die Agrarbezirksbehörde unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9 bis 12 FLG und auf § 116 FLG neuerdings die in der Eingabe vom 15. November 1977 unter Punkt 1.) und 2.) von den Beschwerdeführern gestellten Anträge ab.In demselben Bescheid wies die Agrarbezirksbehörde unter Berufung auf die Paragraphen 7, Absatz 2, 8, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 9 bis 12 FLG und auf Paragraph 116, FLG neuerdings die in der Eingabe vom 15. November 1977 unter Punkt 1.) und 2.) von den Beschwerdeführern gestellten Anträge ab.

Die Abweisung dieser Anträge begründete die Behörde erster Instanz mit der fehlenden Deckung der erhobenen Ansprüche im Gesetz. Hinsichtlich der Überprüfung der Gebarung der ZG verwies die Agrarbezirksbehörde auf diesen Vorgang durch die Buchhaltungsabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und durch abgeordnete Senatsmitglieder der belangten Behörde; sie berücksichtigte auch den rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 28. Juni 1972 und traf ergänzende Feststellungen im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Mai 1979. Aufgrund dieser gelangte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß nur die Ausgaben laut den Belegen 13, 287 und 357 im Betrag von zusammen S 10.339,60 für Büromaterial und Telefongebühren der Außendienststelle der Agrarbezirksbehörde und die Ausgaben laut den Belegen 309, 779, 810 und 908 in der Höhe von zusammen S 31.074,-- für Sozialaufwendungen des Dienstgebers (Land Niederösterreich) für die beim Bau der gemeinsamen Anlagen beschäftigt gewesenen Bauarbeiter die ZG nicht treffen dürfen. Weiters stellte die Agrarbezirksbehörde fest, daß von den Gesamtkosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen der ZG zu Unrecht Zentralregiekosten in der Höhe von S 176.300,--, Bauabteilungs-Bauführungskosten der Bauabteilung St. Pölten in Höhe von S 77.000,-- und schließlich Projektierungskosten in Höhe von S 28.902,23 angelastet worden seien. Die beiden erstgenannten Kosten seien vom Land Niederösterreich, die Projektierungskosten jedoch im Hinblick auf § 8 AgrVG 1950 als Amtssachaufwand und als Barauslagen von der Behörde zu tragen. Der ZG seien daher von der Abteilung B/6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung insgesamt S 313.277,23 und von der Agrarbezirksbehörde S 10.339,60 zu Unrecht angelastet worden. Diese Beträge seien dem Konto der ZG gutzubuchen bzw. auf dieses Konto zu überweisen. Da noch Bauarbeiten an den gemeinsamen Anlagen ausstünden, sei "zwangsläufig" zu verfügen gewesen, daß dieser Gesamtbetrag von S 323.616,83 den einzelnen Parteien nicht zurückzuerstatten, sondern dieser Betrag unmittelbar für die Abschlußarbeiten zu verwenden sei.Die Abweisung dieser Anträge begründete die Behörde erster Instanz mit der fehlenden Deckung der erhobenen Ansprüche im Gesetz. Hinsichtlich der Überprüfung der Gebarung der ZG verwies die Agrarbezirksbehörde auf diesen Vorgang durch die Buchhaltungsabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und durch abgeordnete Senatsmitglieder der belangten Behörde; sie berücksichtigte auch den rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 28. Juni 1972 und traf ergänzende Feststellungen im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Mai 1979. Aufgrund dieser gelangte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis, daß nur die Ausgaben laut den Belegen 13, 287 und 357 im Betrag von zusammen S 10.339,60 für Büromaterial und Telefongebühren der Außendienststelle der Agrarbezirksbehörde und die Ausgaben laut den Belegen 309, 779, 810 und 908 in der Höhe von zusammen S 31.074,-- für Sozialaufwendungen des Dienstgebers (Land Niederösterreich) für die beim Bau der gemeinsamen Anlagen beschäftigt gewesenen Bauarbeiter die ZG nicht treffen dürfen. Weiters stellte die Agrarbezirksbehörde fest, daß von den Gesamtkosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen der ZG zu Unrecht Zentralregiekosten in der Höhe von S 176.300,--, Bauabteilungs-Bauführungskosten der Bauabteilung St. Pölten in Höhe von S 77.000,-- und schließlich Projektierungskosten in Höhe von S 28.902,23 angelastet worden seien. Die beiden erstgenannten Kosten seien vom Land Niederösterreich, die Projektierungskosten jedoch im Hinblick auf Paragraph 8, AgrVG 1950 als Amtssachaufwand und als Barauslagen von der Behörde zu tragen. Der ZG seien daher von der Abteilung B/6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung insgesamt S 313.277,23 und von der Agrarbezirksbehörde S 10.339,60 zu Unrecht angelastet worden. Diese Beträge seien dem Konto der ZG gutzubuchen bzw. auf dieses Konto zu überweisen. Da noch Bauarbeiten an den gemeinsamen Anlagen ausstünden, sei "zwangsläufig" zu verfügen gewesen, daß dieser Gesamtbetrag von S 323.616,83 den einzelnen Parteien nicht zurückzuerstatten, sondern dieser Betrag unmittelbar für die Abschlußarbeiten zu verwenden sei.

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer fristgerecht mit Berufung, deren Antrag dahin lautet, die belangte Behörde möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, daß die bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1979 bemängelten Ausgaben ebenso Kosten seien, die nicht von den Mitgliedern der ZG zu tragen seien; sollte die belangte Behörde jedoch "mangels ungenügender Prüfung bzw. Begründung" der Sache durch die Behörde erster Instanz deren Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverweisen, so wolle die belangte Behörde feststellen, daß den Mitgliedern der ZG die Einsicht in die Kassagebarung und Offenlegung der Rechnungen zu gewähren sei, daß die Wassergenossenschaft die Kosten für die Verrohrung des Überwassers aus der Brunnenstube selbst zu tragen habe, und daß "eine Überweisung von bereits geleisteten, überhöhten Beiträgen an die Z-Gemeinschaft gesetzwidrig ist"; "aus dem Grund der Vermeidung von Kompetenzkonflikten" stellten die Beschwerdeführer außerdem noch den Antrag, auszusprechen, daß die von ihnen beantragte Rechnungslegung zwar der Prüfung durch die Agrarbezirksbehörde als Aufsichtsbehörde unterliege, jedoch diese Aufsichtspflicht den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließe. Zur Begründung ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ihnen Gehör nicht gewährt worden; zu einer Anordnung, daß die zu Unrecht angelasteten Kosten der ZG quasi als Kredit zur Verfügung gestellt werden, sei die Agrarbezirksbehörde mangels Rechtsgrundlage nicht ermächtigt. In der Verweigerung des Rechtes, in die Abrechnungen und Vorschreibungen Einsicht zu nehmen, liege eine Verletzung des nach den "bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen des ABGB" zustehenden Anspruches auf Offenlegung und Rechnungslegung und ein Verstoß gegen die "civil rights and obligations" nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die ZG sei als Rechtspersönlichkeit von sich aus verpflichtet, jedem einzelnen Mitglied Einsicht zu gewähren, dieses Recht werde durch die Bestimmungen des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 nicht verwehrt. Der Betrag von S 323.616,83 sei nicht aufgeschlüsselt worden, auch verschiedene, in der Berufung näher bezeichnete Kosten gehörten entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz nicht unter jene, die nach dem Gesetz von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen seien.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführer aus Gründen der Kostenersparnis unbesucht ließen, entschied die Behörde mit dem nun in diesem Umfang (Spruchabschnitt II.) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid über die Berufung wie folgt:Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführer aus Gründen der Kostenersparnis unbesucht ließen, entschied die Behörde mit dem nun in diesem Umfang (Spruchabschnitt römisch zwei.) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid über die Berufung wie folgt:

1.) Der zu refundierende Betrag von S 323.616,83 (S 313.277,23 plus S 10.339,60) werde auf S 193.215,21 (S 182.875,61 plus S 10.339,60) herabgesetzt,

2.) in teilweiser Stattgebung der Berufung werde die dem früheren Obmann zuerkannte Aufwandsentschädigung von S 6.000,-- auf S 796,80 Barauslagenersatz herabgesetzt, wodurch sich der unter Punkt 1.) neu festgesetzte Betrag von S 193.215,21 auf

S 198.418,41 (S 182.875,61 plus S 10.339,60 plus S 5.203,20) erhöhe,

3.) im übrigen werde der Berufung, so weit sie sachlich ausgeführt sei, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich bestätigt,

4.) der in der Berufung gestellte Antrag, auszusprechen, daß die beantragte Rechnungslegung zwar der Prüfung durch die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde unterliege, jedoch diese Aufsichtspflicht "den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließe", werde als unzulässig zurückgewiesen.

Die Änderung des zu refundierenden Betrages (Spruchpunkt 1.) begründete die belangte Behörde damit, daß von der Behörde erster Instanz unbeachtet geblieben sei, daß in dem zuerkannten Betrag von S 282.203,23 ein Betrag von S 130.401,62 enthalten sei, der die im Zusammenlegungsverfahren gewährten öffentlichen Mittel umfasse. Der von der ZG effektiv geleistete Anteil an Regien und Projektierungskosten betrage richtig daher S 151.801,61. Der rückzuerstattende Gesamtbetrag sei im Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde im einzelnen aufgeschlüsselt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden. Bei den Kosten der EP-Netzverdichtung handle es sich um Kosten, die gemäß § 8 Abs. 1 AgrVG 1950 von den Parteien zu tragen seien. Der Obmann habe seine Funktion ehrenamtlich auszuüben, es bestehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Hinsichtlich dieser lägen keine gesammelten Belege vor, der Ausschuß der ZG habe nämlich einen Grundsatzbeschluß gefaßt, den Obmann jeweils periodisch pauschal zu entschädigen. Nach Feststellung der von den beiden Obmännern getätigten Fahrten und entsprechenden Berechnungen gelangte die belangte Behörde zu der Überzeugung, daß der dem derzeitigen Obmann zuerkannte Betrag von S 12.000,-- dessen Barauslagen entspräche. Hingegen gelangte die belangte Behörde hinsichtlich des früheren Obmannes nur zu einem Barauslagenersatzanspruch von S 796,80 gegenüber einem gewährten Betrag von S 6.000,-- (Differenz S 5.203,20). Dieser Differenzbetrag dürfe entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei nicht mit der Einnahme von S 17.652,-- (Beleg Nr. 1124) für Kosten der Sanierung eines Weges in einer anderen Gemeinde verrechnet werden. Da jenem Abfindungsberechtigten, auf dessen Grundabfindung sich der Überlauf aus der Brunnenstube befinde, nicht zugemutet werden könne, daß das Wasser auf seinem Grundstück abrinne, müsse zur Gänze von der ZG, nicht jedoch von der Wassergenossenschaft - auch nicht teilweise -, für den unschädlichen Wasserabfluß im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen gesorgt werden. Die Grabenparzelle 318 sei aufgrund der vorläufigen Übergabe bereits in das Eigentum der Gemeinde übergegangen gewesen, weshalb diese auch berechtigt gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen und die in der Zwischenzeit verrohrte Grabenfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche zu ihren Gunsten wieder zu veräußern. Der Antrag, die Zahlungspflicht auszusetzen, sei unberechtigt gewesen. Da der weitere Ausbau bzw. die Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen (insbesondere Wege) unumgänglich sei, entsprechende Ausbaubeschlüsse seitens der ZG vorhanden seien, die für die Finanzierung dieser Arbeiten erforderlichen Mittel in den zurückzuerstattenden Beträgen aber nicht Deckung finden werden, sei die Behörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes zur Verfügung berechtigt gewesen, daß die zurückzuerstattenden Kostenbeiträge im einzelnen nicht zurückzuzahlen seien. Die Berufung erweise sich sohin bis auf den dem früheren Obmann zuerkannten Entschädigungsbetrag als sachlich unbegründet. Der Antrag, zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten auszusprechen, daß die Aufsichtspflicht der Agrarbehörden im Zusammenhang mit der Rechnungslegung den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließe, sei unzulässig, zumal es den ordentlichen Gerichten zu entscheiden obliege, ob der Rechtsweg beschritten werden könne oder nicht.Die Änderung des zu refundierenden Betrages (Spruchpunkt 1.) begründete die belangte Behörde damit, daß von der Behörde erster Instanz unbeachtet geblieben sei, daß in dem zuerkannten Betrag von S 282.203,23 ein Betrag von S 130.401,62 enthalten sei, der die im Zusammenlegungsverfahren gewährten öffentlichen Mittel umfasse. Der von der ZG effektiv geleistete Anteil an Regien und Projektierungskosten betrage richtig daher S 151.801,61. Der rückzuerstattende Gesamtbetrag sei im Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde im einzelnen aufgeschlüsselt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden. Bei den Kosten der EP-Netzverdichtung handle es sich um Kosten, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AgrVG 1950 von den Parteien zu tragen seien. Der Obmann habe seine Funktion ehrenamtlich auszuüben, es bestehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Hinsichtlich dieser lägen keine gesammelten Belege vor, der Ausschuß der ZG habe nämlich einen Grundsatzbeschluß gefaßt, den Obmann jeweils periodisch pauschal zu entschädigen. Nach Feststellung der von den beiden Obmännern getätigten Fahrten und entsprechenden Berechnungen gelangte die belangte Behörde zu der Überzeugung, daß der dem derzeitigen Obmann zuerkannte Betrag von S 12.000,-- dessen Barauslagen entspräche. Hingegen gelangte die belangte Behörde hinsichtlich des früheren Obmannes nur zu einem Barauslagenersatzanspruch von S 796,80 gegenüber einem gewährten Betrag von S 6.000,-- (Differenz S 5.203,20). Dieser Differenzbetrag dürfe entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei nicht mit der Einnahme von S 17.652,-- (Beleg Nr. 1124) für Kosten der Sanierung eines Weges in einer anderen Gemeinde verrechnet werden. Da jenem Abfindungsberechtigten, auf dessen Grundabfindung sich der Überlauf aus der Brunnenstube befinde, nicht zugemutet werden könne, daß das Wasser auf seinem Grundstück abrinne, müsse zur Gänze von der ZG, nicht jedoch von der Wassergenossenschaft - auch nicht teilweise -, für den unschädlichen Wasserabfluß im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen gesorgt werden. Die Grabenparzelle 318 sei aufgrund der vorläufigen Übergabe bereits in das Eigentum der Gemeinde übergegangen gewesen, weshalb diese auch berechtigt gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen und die in der Zwischenzeit verrohrte Grabenfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche zu ihren Gunsten wieder zu veräußern. Der Antrag, die Zahlungspflicht auszusetzen, sei unberechtigt gewesen. Da der weitere Ausbau bzw. die Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen (insbesondere Wege) unumgänglich sei, entsprechende Ausbaubeschlüsse seitens der ZG vorhanden seien, die für die Finanzierung dieser Arbeiten erforderlichen Mittel in den zurückzuerstattenden Beträgen aber nicht Deckung finden werden, sei die Behörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes zur Verfügung berechtigt gewesen, daß die zurückzuerstattenden Kostenbeiträge im einzelnen nicht zurückzuzahlen seien. Die Berufung erweise sich sohin bis auf den dem früheren Obmann zuerkannten Entschädigungsbetrag als sachlich unbegründet. Der Antrag, zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten auszusprechen, daß die Aufsichtspflicht der Agrarbehörden im Zusammenhang mit der Rechnungslegung den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließe, sei unzulässig, zumal es den ordentlichen Gerichten zu entscheiden obliege, ob der Rechtsweg beschritten werden könne oder nicht.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der §§ 17, 37 AVG 1950, 97, 114 im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 FLG verletzt, behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, 37, AVG 1950, 97, 114 im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2, FLG verletzt, behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 114 Abs. 2 FLG fallen bei Zusammenlegungsverfahren die sich aus Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten den Zusammenlegungsgemeinschaften zur Last. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind im Grunde des § 115 Abs. 1 FLG die gemäß § 114 anfallenden Kosten nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, so lange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Die Umlegung auf die Mitglieder hat gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz FLG durch die ZG zu erfolgen. Aufgrund des § 116 Abs. 1 FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, FLG fallen bei Zusammenlegungsverfahren die sich aus Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten den Zusammenlegungsgemeinschaften zur Last. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind im Grunde des Paragraph 115, Absatz eins, FLG die gemäß Paragraph 114, anfallenden Kosten nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, so lange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Die Umlegung auf die Mitglieder hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz FLG durch die ZG zu erfolgen. Aufgrund des Paragraph 116, Absatz eins, FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

Die Beitragsvorschreibung hat somit durch die ZG zu erfolgen. Das Organ der ZG, dem die Besorgung der Beitragsvorschreibung obliegt, ist gemäß § 8 Abs. 2 lit. e FLG der Ausschuß. Daß eine derartige Beitragsvorschreibung vom 2. November 1977 (7. Rate) im Beschwerdefall erfolgt ist, ist nicht strittig, sondern war Ausgangspunkt für die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November 1977 an die Agrarbezirksbehörde, mit welcher die Beschwerdeführer die betreffende Beitragsvorschreibung nicht anerkannten und solcherart - unbestrittenermaßen fristgerecht - die Entscheidung der Behörde begehrten. Daraufhin war es Aufgabe der Agrarbezirksbehörde und im Falle fristgerechter und zulässiger Berufung gegen deren Entscheidung Aufgabe der belangten Behörde, in Ansehung der nicht anerkannten Beitragsvorschreibung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer aus der betreffenden Beitragsvorschreibung (7. Rate) zu entscheiden.Die Beitragsvorschreibung hat somit durch die ZG zu erfolgen. Das Organ der ZG, dem die Besorgung der Beitragsvorschreibung obliegt, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, FLG der Ausschuß. Daß eine derartige Beitragsvorschreibung vom 2. November 1977 (7. Rate) im Beschwerdefall erfolgt ist, ist nicht strittig, sondern war Ausgangspunkt für die Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November 1977 an die Agrarbezirksbehörde, mit welcher die Beschwerdeführer die betreffende Beitragsvorschreibung nicht anerkannten und solcherart - unbestrittenermaßen fristgerecht - die Entscheidung der Behörde begehrten. Daraufhin war es Aufgabe der Agrarbezirksbehörde und im Falle fristgerechter und zulässiger Berufung gegen deren Entscheidung Aufgabe der belangten Behörde, in Ansehung der nicht anerkannten Beitragsvorschreibung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer aus der betreffenden Beitragsvorschreibung (7. Rate) zu entscheiden.

Die rechtlichen Beziehungen zwischen der ZG und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis folgen nicht dem Privatrecht, sondern der Verordnung über die Begründung der ZG und den Bodenreformvorschriften. Diesen ist ein Anspruch der einzelnen Mitglieder der ZG gegenüber dieser auf Rechnungslegung und Offenlegung nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Rechnungslegung und Angabe des Vermögens (vgl. Art XLII EGZPO, §§ 830, 837, 1198 ff, 1012 ABGB) finden auf die genannten Rechtsbeziehungen nicht Anwendung.Die rechtlichen Beziehungen zwischen der ZG und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis folgen nicht dem Privatrecht, sondern der Verordnung über die Begründung der ZG und den Bodenreformvorschriften. Diesen ist ein Anspruch der einzelnen Mitglieder der ZG gegenüber dieser auf Rechnungslegung und Offenlegung nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Rechnungslegung und Angabe des Vermögens vergleiche , Art XLII EGZPO, Paragraphen 830, 837, 1198, ff, 1012 ABGB) finden auf die genannten Rechtsbeziehungen nicht Anwendung.

Kostenbeiträge sind gemäß § 116 Abs. 1 FLG mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig und gemäß § 116 Abs. 3 FLG überdies nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch die ZG und Erteilung der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bestätigung durch die Behörde - diese darf nur erfolgen, wenn die Zahlungspflicht nicht fristgerecht bestritten wurde, oder wenn sie im Falle der Bestreitung rechtskräftig festgestellt wurde - vollstreckbar. Für den von den Beschwerdeführern erhobenen Anspruch, die Zahlungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens auszusetzen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.Kostenbeiträge sind gemäß Paragraph 116, Absatz eins, FLG mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig und gemäß Paragraph 116, Absatz 3, FLG überdies nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch die ZG und Erteilung der nach dieser Bestimmung erforderlichen Bestätigung durch die Behörde - diese darf nur erfolgen, wenn die Zahlungspflicht nicht fristgerecht bestritten wurde, oder wenn sie im Falle der Bestreitung rechtskräftig festgestellt wurde - vollstreckbar. Für den von den Beschwerdeführern erhobenen Anspruch, die Zahlungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens auszusetzen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Abweisung der Anträge 1.) und 2.) in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. November 1977 erweist sich damit als nicht rechtswidrig.

Das von den Beschwerdeführern in der Berufung gestellte Begehren, zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung auszusprechen, daß die von den Beschwerdeführern beantragte Rechnungslegung der Prüfung durch die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde unterliege, diese Aufsichtspflicht den ordentlichen Rechtsweg jedoch nicht ausschließe, entbehrt der Deckung im Gesetz, so daß durch die Zurückweisung dieses Begehrens Rechte der Beschwerdeführer schon deshalb nicht verletzt wurden.

Weder den Beschwerdeausführungen noch der Aktenlage läßt sich entnehmen, daß die Beschwerdeführer durch den Ausspruch im Spruchabschnitt II. Punkt 1.) und/oder 2.) in ihren Rechten verletzt wurden. Durch Punkt 1.) wurde der von der Behörde erster Instanz getroffene Ausspruch über das Fehlen einer Rechtfertigung zur Anlastung von Beträgen seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und der Agrarbezirksbehörde gegenüber der ZG durch Herabsetzung des nicht gerechtfertigten Betrages um S 130.401,62 geändert, weil dieser Betrag (Anteil der öffentlichen Mittel) der ZG in Wahrheit nicht angelastet worden war. Die Unrichtigkeit dieser Prämisse wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, so daß sich Rechtswidrigkeit dieses Punktes (II/1.) des angefochtenen Bescheides nicht erkennen läßt; dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der Aktenläge ist nämlich auch nicht zu entnehmen, daß für sie, denen von der belangten Behörde zu dieser Frage Gehör gewährt worden war, die Richtigkeit der betreffenden Feststellung durch Akteneinsicht bei der belangten Behörde nicht überprüfbar gewesen wäre.Weder den Beschwerdeausführungen noch der Aktenlage läßt sich entnehmen, daß die Beschwerdeführer durch den Ausspruch im Spruchabschnitt römisch zwei. Punkt 1.) und/oder 2.) in ihren Rechten verletzt wurden. Durch Punkt 1.) wurde der von der Behörde erster Instanz getroffene Ausspruch über das Fehlen einer Rechtfertigung zur Anlastung von Beträgen seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und der Agrarbezirksbehörde gegenüber der ZG durch Herabsetzung des nicht gerechtfertigten Betrages um S 130.401,62 geändert, weil dieser Betrag (Anteil der öffentlichen Mittel) der ZG in Wahrheit nicht angelastet worden war. Die Unrichtigkeit dieser Prämisse wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, so daß sich Rechtswidrigkeit dieses Punktes (II/1.) des angefochtenen Bescheides nicht erkennen läßt; dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der Aktenläge ist nämlich auch nicht zu entnehmen, daß für sie, denen von der belangten Behörde zu dieser Frage Gehör gewährt worden war, die Richtigkeit der betreffenden Feststellung durch Akteneinsicht bei der belangten Behörde nicht überprüfbar gewesen wäre.

Punkt 2.) im Spruchabschnitt II. betrifft lediglich eine Verringerung der Belastung der ZG. In dieser ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar.Punkt 2.) im Spruchabschnitt römisch zwei. betrifft lediglich eine Verringerung der Belastung der ZG. In dieser ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar.

Zutreffend verweist die Gegenschrift der belangten Behörde darauf, daß den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß den Beschwerdeführern Akteneinsicht entgegen der Bestimmung des § 17 AVG 1950 verweigert worden wäre.Zutreffend verweist die Gegenschrift der belangten Behörde darauf, daß den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß den Beschwerdeführern Akteneinsicht entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, AVG 1950 verweigert worden wäre.

Die Beschwerdeführer behaupten, daß Pauschalansätze für die ehrenamtliche Tätigkeit der Obmänner der ZG nicht im nachhinein mit Fahrten belegt werden dürften. Gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz FLG haben die Ausschußmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Tatsächlich ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß dem aus der Mitte der eine ehrenamtliche Funktion bekleidenden Ausschußmitglieder zu wählenden Obmann weitergehende Ansprüche als jenen zustünde. Keine Bestimmung des Gesetzes spricht dagegen, Barauslagen nach entsprechender Prüfung der sie verursachenden Tätigkeit der Ausschußmitglieder (Obmannes) im angemessenen Umfang als Ersatz von Barauslagen anzuerkennen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung des Barauslagenersatzes für den alten und den neuen Obmann zu einem unangemessenen Ergebnis gekommen wäre.Die Beschwerdeführer behaupten, daß Pauschalansätze für die ehrenamtliche Tätigkeit der Obmänner der ZG nicht im nachhinein mit Fahrten belegt werden dürften. Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz FLG haben die Ausschußmitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Tatsächlich ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß dem aus der Mitte der eine ehrenamtliche Funktion bekleidenden Ausschußmitglieder zu wählenden Obmann weitergehende Ansprüche als jenen zustünde. Keine Bestimmung des Gesetzes spricht dagegen, Barauslagen nach entsprechender Prüfung der sie verursachenden Tätigkeit der Ausschußmitglieder (Obmannes) im angemessenen Umfang als Ersatz von Barauslagen anzuerkennen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung des Barauslagenersatzes für den alten und den neuen Obmann zu einem unangemessenen Ergebnis gekommen wäre.

Soweit durch den angefochtenen Bescheid die Verfügung der Behörde erster Instanz bestätigt wurde, daß die der ZG ungerechtfertigt angelasteten und dieser daher zurückzuerstattenden Beträge den Parteien nicht zurückzuerstatten seien, sondern der betreffende Gesamtbetrag für die eheste Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu verwenden sei, kann der Beschwerde Berechtigung jedoch nicht abgesprochen werden. Aus § 115 Abs. 1 zweiter Satz FLG ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben sind. Auch hinsichtlich der noch in Zukunft heranstehenden Auslagen für gemeinsame Anlagen hat daher das gesetzmäßige Umlegungsverfahren stattzufinden. Von diesen Regeln des Gesetzes abzuweichen, bietet auch das Aufsichtsrecht über die Zusammenlegungsgemeinschaften gemäß §§ 7 Abs. 2, 9 FLG den Agrarbehörden keine Ermächtigung. Es war daher gesetzwidrig, den aus der Feststellung ungerechtfertigter Belastung notwendigerweise folgenden Rückerstattungsanspruch der Mitglieder durch die Verfügung, die Rückerstattung habe nicht stattzufinden, zu verletzen. Soweit diese Verfügung die Beschwerdeführer betrifft, belastet die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit durch die belangte Behörde bei Erledigung der Berufung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Soweit durch den angefochtenen Bescheid die Verfügung der Behörde erster Instanz bestätigt wurde, daß die der ZG ungerechtfertigt angelasteten und dieser daher zurückzuerstattenden Beträge den Parteien nicht zurückzuerstatten seien, sondern der betreffende Gesamtbetrag für die eheste Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu verwenden sei, kann der Beschwerde Berechtigung jedoch nicht abgesprochen werden. Aus Paragraph 115, Absatz eins, zweiter Satz FLG ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben sind. Auch hinsichtlich der noch in Zukunft heranstehenden Auslagen für gemeinsame Anlagen hat daher das gesetzmäßige Umlegungsverfahren stattzufinden. Von diesen Regeln des Gesetzes abzuweichen, bietet auch das Aufsichtsrecht über die Zusammenlegungsgemeinschaften gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 9, FLG den Agrarbehörden keine Ermächtigung. Es war daher gesetzwidrig, den aus der Feststellung ungerechtfertigter Belastung notwendigerweise folgenden Rückerstattungsanspruch der Mitglieder durch die Verfügung, die Rückerstattung habe nicht stattzufinden, zu verletzen. Soweit diese Verfügung die Beschwerdeführer betrifft, belastet die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit durch die belangte Behörde bei Erledigung der Berufung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Wie bereits oben erwähnt, war es aufgrund der fristgerechten Bestreitung der Beitragsvorschreibung vom 2. November 1977 (7. Rate) durch die Beschwerdeführer Aufgabe der Agrarbezirksbehörde, über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer aus dieser Beitragsvorschreibung zu entscheiden. Im ersten Rechtsgang ist dies im Bescheid vom 1. August 1978 auch deutlich geschehen. Dieser Bescheid wurde durch den auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1979 behoben. Im zweiten Rechtsgang war von der Behörde erster Instanz im Spruchpunkt. 3.) des Bescheides vom 28. Mai 1980 "im Zusammenhang mit dem von den" Beschwerdeführern "gestellten Antrag vom 15. November 1977 betreffend Bestreitung der Zahlungspflicht gemäß § 116 FLG 1975" festgestellt worden, daß "letztlich und zwangsläufig" die Beitragsvorschreibungen der ZG vom 2. November 1977 auch hinsichtlich der Berufungswerber um die sich laut Punkt 2.) ergebenden Teilbeträge zu hoch gewesen seien. Durch diese Fassung des Spruches wurde noch mit hinreichenderWie bereits oben erwähnt, war es aufgrund der fristgerechten Bestreitung der Beitragsvorschreibung vom 2. November 1977 (7. Rate) durch die Beschwerdeführer Aufgabe der Agrarbezirksbehörde, über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer aus dieser Beitragsvorschreibung zu entscheiden. Im ersten Rechtsgang ist dies im Bescheid vom 1. August 1978 auch deutlich geschehen. Dieser Bescheid wurde durch den auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1979 behoben. Im zweiten Rechtsgang war von der Behörde erster Instanz im Spruchpunkt. 3.) des Bescheides vom 28. Mai 1980 "im Zusammenhang mit dem von den" Beschwerdeführern "gestellten Antrag vom 15. November 1977 betreffend Bestreitung der Zahlungspflicht gemäß Paragraph 116, FLG 1975" festgestellt worden, daß "letztlich und zwangsläufig" die Beitragsvorschreibungen der ZG vom 2. November 1977 auch hinsichtlich der Berufungswerber um die sich laut Punkt 2.) ergebenden Teilbeträge zu hoch gewesen seien. Durch diese Fassung des Spruches wurde noch mit hinreichender

Deutlichkeit (arg. "letztlich" ... "und schlußendlich") zum

Ausdruck gebracht, daß auf diese Weise abschließend über die Zahlungspflicht aus der bekämpften Beitragsvorschreibung abgesprochen sein soll, den Beschwerdeführern also nicht mehr gebühre.

Die Beschwerdeführer haben in dem das Verfahren einleitenden Antrag vom 15. November 1977 die bekämpfte Beitragsvorschreibung auch zahlenmäßig angeführt; gemäß § 116 Abs. 1 FLG steht ihnen ein Anspruch darauf zu, daß die Behörde über die Zahlungspflicht aus der bestrittenen Vorschreibung abspricht, sie also zum Ausdruck bringt, ob die Vorschreibung in ihrem gesamten Umfang zu Recht besteht, ob sie nicht zu Recht besteht oder hinsichtlich welchen Teilbetrages sie zu Recht bzw. nicht zu Recht besteht. Durch die von der Behörde erster Instanz gewählte Spruchfassung, die insofern von der belangten Behörde nicht geändert wurde, wird dem Gebot der Deutlichkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 nicht entsprochen. Dies wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als nach Inhalt der Akten dieDie Beschwerdeführer haben in dem das Verfahren einleitenden Antrag vom 15. November 1977 die bekämpfte Beitragsvorschreibung auch zahlenmäßig angeführt; gemäß Paragraph 116, Absatz eins, FLG steht ihnen ein Anspruch darauf zu, daß die Behörde über die Zahlungspflicht aus der bestrittenen Vorschreibung abspricht, sie also zum Ausdruck bringt, ob die Vorschreibung in ihrem gesamten Umfang zu Recht besteht, ob sie nicht zu Recht besteht oder hinsichtlich welchen Teilbetrages sie zu Recht bzw. nicht zu Recht besteht. Durch die von der Behörde erster Instanz gewählte Spruchfassung, die insofern von der belangten Behörde nicht geändert wurde, wird dem Gebot der Deutlichkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AgrVG 1950 nicht entsprochen. Dies wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als nach Inhalt der Akten die

7. Beitragsvor-schreibung angeblich von allen Mitgliedern der ZG mit Ausnahme der Beschwerdeführer bereits beglichen wurde. Auch im Zusammenhang mit der Verfügung des Verbotes der Rückerstattung (Spruchpunkt 4. des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 1980) läßt sich der Entscheidung der belangten Behörde nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführer nun ungeachtet des Rückerstattungsanspruches die Zahlungspflicht aus der 7. Beitragsvorschreibung trifft oder nicht, allenfalls in welchem Ausmaß dieses und jenes der Fall ist. Schon diese Undeutlichkeit des Ausspruches belastet den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde noch folgender Umstand unbeachtet gelassen:

Gemäß § 37 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ist es Zweck des in einem Falle des § 116 Abs. 1 FLG 1950 durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Daß dies nicht in ausreichendem Maß geschehen sei, wird von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teile des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 ist es Zweck des in einem Falle des Paragraph 116, Absatz eins, FLG 1950 durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Daß dies nicht in ausreichendem Maß geschehen sei, wird von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teile des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Wird die Zahlungspflicht aus einer Beitragsvorschreibung fristgerecht bestritten, ist es also nicht Aufgabe des Bestreitenden den Mangel seiner Zahlungspflicht oder die Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung darzutun. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen sämtliche Grundlagen für die Überprüfung der Beitragsvorschreibung herbeizuschaffen. Hiezu gehören vor allem die in Händen der ZG befindlichen Urkunden, ihre Buchhaltung, ihre Rechnungsbehelfe etc. Ob diese Beischaffung an den Sitz der Behörde erfolgt oder die Einsichtnahme an einem anderen Ort vorgenommen wird, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Grunde des § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien, welche die Zahlungspflicht bestritten haben, jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen, insbesondere daher auch von den Urkunden, von der Buchhaltung, von den Rechnungsbehelfen etc., und zwar auch soweit diese der Behörde selbst unbedenklich erscheinen mögen, Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, daß die betreffende Partei des Verfahrens von dem ganzen Inhalt der Urkunden und der erwähnten weiteren Behelfe Kenntnis und in sie Einsicht nehmen kann. Dies ist im Beschwerdefall von der belangten Behörde verabsäumt worden. Diese Versäumnis erweist sich insoweit als wesentlich, als dem Begehren der Beschwerdeführer, die bekämpfte Zahlungspflicht zu verneinen, nicht stattgegeben wurde. Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß, wäre den Beschwerdeführern das Parteiengehör in der geschilderten Weise gewährt worden, sich die Zahlungspflicht aus der Beitragsvorschreibung (7. Rate) vom 2. November 1977 als unberechtigt erwiesen hätte. Nach der Aktenlage bietet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde dazu bestimmt gewesen sei, den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in diese Urkunden zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer vom Beginn des Verfahrens an auf der Durchführung dieses Urkundenbeweises bestanden haben, sind Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG 1950 jedenfalls insoferne nicht eingetreten.Wird die Zahlungspflicht aus einer Beitragsvorschreibung fristgerecht bestritten, ist es also nicht Aufgabe des Bestreitenden den Mangel seiner Zahlungspflicht oder die Unrichtigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung darzutun. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, von Amts wegen sämtliche Grundlagen für die Überprüfung der Beitragsvorschreibung herbeizuschaffen. Hiezu gehören vor allem die in Händen der ZG befindlichen Urkunden, ihre Buchhaltung, ihre Rechnungsbehelfe etc. Ob diese Beischaffung an den Sitz der Behörde erfolgt oder die Einsichtnahme an einem anderen Ort vorgenommen wird, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung. Im Grunde des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien, welche die Zahlungspflicht bestritten haben, jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen, insbesondere daher auch von den Urkunden, von der Buchhaltung, von den Rechnungsbehelfen etc., und zwar auch soweit diese der Behörde selbst unbedenklich erscheinen mögen, Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, daß die betreffende Partei des Verfahrens von dem ganzen Inhalt der Urkunden und der erwähnten weiteren Behelfe Kenntnis und in sie Einsicht nehmen kann. Dies ist im Beschwerdefall von der belangten Behörde verabsäumt worden. Diese Versäumnis erweist sich insoweit als wesentlich, als dem Begehren der Beschwerdeführer, die bekämpfte Zahlungspflicht zu verneinen, nicht stattgegeben wurde. Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß, wäre den Beschwerdeführern das Parteiengehör in der geschilderten Weise gewährt worden, sich die Zahlungspflicht aus der Beitragsvorschreibung (7. Rate) vom 2. November 1977 als unberechtigt erwiesen hätte. Nach der Aktenlage bietet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde dazu bestimmt gewesen sei, den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in diese Urkunden zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführer vom Beginn des Verfahrens an auf der Durchführung dieses Urkundenbeweises bestanden haben, sind Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG 1950 jedenfalls insoferne nicht eingetreten.

Damit erscheint es auch noch verfrüht, auf die von den Beschwerdeführern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen der Umlegung der Kosten für den Ausbau (Asphaltierung) der angeblich durch Gemeinderatsbeschluß bereits in das öffentliche Gut übernommenen gemeinsamen Anlagen (Wege) und der Kosten für die Ableitung der Überlaufwässer aus der Brunnenstube auf die Mitglieder der ZG einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in Punkt 3.) seines Spruchabschnittes II. insoweit aufzuheben, als hiemit der Berufung gegen Spruchpunkt 3.) und 4.) des Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 28. Mai 1980 nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern bestätigt wurde.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 in Punkt 3.) seines Spruchabschnittes römisch zwei. insoweit aufzuheben, als hiemit der Berufung gegen Spruchpunkt 3.) und 4.) des Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 28. Mai 1980 nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insofern bestätigt wurde.

Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. 221. Das hiedurch nicht gedeckte Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war abzuweisen.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, 49, Absatz eins, 50, VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt 221. Das hiedurch nicht gedeckte Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war abzuweisen.

Wien, am 23. März 1982

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981070153.X00

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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