RS Vwgh 1982/5/24 0592/80

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Veröffentlicht am 24.05.1982
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach § 15 AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.Da das die Amtshandlung leitende Organ nicht ausdrücklich zusätzlich die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe bestätigt hat (obwohl der Bfr die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert hat), gilt für diese Niederschrift nicht die volle Beweiskraft nach Paragraph 15, AVG, doch kann eine derartige Niederschrift gleichwohl nach Paragraph 46, AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000592.X03

Im RIS seit

24.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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