RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §121 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
LBBG Bgld 2001 §31 impl;
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge hatte er als Leiter einer Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes für Strafsachen, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinen Rechten auf Ausschluss der kostenfreien Erteilung von Strafregisterauskünften an Privatpersonen und auf Vergebührung von Strafregisterauskünften für Privatpersonen sowie K in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner Vorstrafen zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er über Ersuchen des mitangeklagten Justizbeamten eine Strafregisterauskunft betreffend K unter Umgehung einer hierauf bezughabenden richterlichen Verfügung für Privatzwecke einholte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu einer Verurteilung nach § 302 StGB geführt hat - mag es auch nur ein einmaliges gewesen sein (zu mehrfach bzw. in Form mehrfacher Angriffe begangenem Missbrauch der Amtsgewalt vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230, VwSlg 11934 A/1985, sowie jenes vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0160, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 31 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsgesetzes 2001) -, reicht ungeachtet der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigenden sonst erbrachten positiven dienstlichen Leistungen aus, um das Vorliegen "treuer Dienste" aus Anlass des 25-jährigen Dienstjubiläums zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120147.X05

Im RIS seit

11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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