RS Vwgh 2007/5/25 2006/12/0163

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §865;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (ein Beamter) hat vorgebracht, er habe sich bei Abfassung der Austrittserklärung in einer - durch die Konfrontation mit seinem strafbaren Verhalten, aber auch durch Schlafmangel bedingten - psychischen Ausnahmesituation (depressiven Verstimmung) befunden, wodurch er nicht mehr in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Zur grundsätzlichen Relevanz eines solchen Tatsachenvorbringens für die Frage der Geschäftsfähigkeit wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, verwiesen. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wäre es geboten gewesen, die Frage der Geschäftsfähigkeit unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0138, mit weiteren Hinweisen). Dieser amtswegigen Ermittlungspflicht ist die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht nachgekommen. Sie hat weder Erhebungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Schlafmangel gepflogen, noch die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klärende Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines psychischen Zustandes bei Übergabe seiner Austrittserklärung an die Dienststelle in der Lage gewesen ist, die Tragweite seiner Austrittserklärung einzuschätzen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120163.X04

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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