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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §12 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Engele, über den Antrag des MK in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg Ignaz-Harrer-Straße 17, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. November 1981, Zl. MA 70-IX/K 214/80/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1981 wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1981, wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. November 1981 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 7.000,-- (sieben Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenbeitrages von S 700,-- und eines Kostenersatzes von S 1.012,-- verpflichtet.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. November 1981 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe von S 7.000,-- (sieben Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenbeitrages von S 700,-- und eines Kostenersatzes von S 1.012,-- verpflichtet.
Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1982, Zl. 82/02/0026-2, nicht statt, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, konkrete Angaben über die näheren Umstände, insbesondere sein Vermögen (unter Einschluß allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und seine Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung sowie seine allfälligen gesetzlichen Sorgepflichten, vorzutragen, durch die die Tatbestandsverwirklichung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 gegeben erscheint.Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1982, Zl. 82/02/0026-2, nicht statt, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, konkrete Angaben über die näheren Umstände, insbesondere sein Vermögen (unter Einschluß allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und seine Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung sowie seine allfälligen gesetzlichen Sorgepflichten, vorzutragen, durch die die Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 gegeben erscheint.
Der Beschwerdeführer stellte nunmehr neuerlich den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen mit seiner Sorgepflicht für eine nicht berufstätige Ehefrau und drei Kinder sowie dem durch entsprechende Beweismittel belegten Umstand, daß er laut Bilanz des Jahres 1981 Bankverbindlichkeiten von mehr als 14 Mio Schilling habe und gegen ihn beim Landesgericht Salzburg wegen eines Betrages von rund S 94.000,-- ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses eingebracht worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 444/1979 hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen engegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug … für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, und der Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1979, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen engegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug … für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Beschwerdeführers aus, da sich seine Sorgepflichten und seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse aus seinen Angaben schlüssig ergeben. Für eine Annahme, daß dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen könnten, fehlt derzeit ein Anhaltspunkt.
Da sich aus den aufgezeigten Gründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der dem Beschluß vom 19. März 1982, Zl. 82/02/0026-2, zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, war dem nunmehr gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
Wien, am 18. Juni 1982
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020103.X00Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011