RS Vwgh 2007/5/25 2006/02/0322

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000;
ArbIG 1993 §9 Abs1;
ArbIG 1993 §9 Abs3;
ASchG 1994;
BArbSchV 1994;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/02/0017 E 25. Mai 2007

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch des wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw. auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung iSd § 9 Abs. 1 ArbIG 1993 unterlassen hat, ist § 9 Abs 1 und 3 ArbIG 1993 nicht zu entnehmen (E 25. November 1997, 97/02/0467).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020322.X02

Im RIS seit

03.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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