RS Vwgh 1982/7/1 82/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
beobachten
merken

Index

Baurecht - Slbg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Vorgeschichte:
1664/79 E 01.10.1980;

Rechtssatz

Wenn der Bfr auch zur Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen ein Privatgutachten vorlegt, so können gem § 74 Abs 1 AVG die Kosten des Privatgutachtens nicht von der Behörde begehrt werden, da im Sinne der genannten Gesetzesstelle jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Auch die Bestimmung des § 20 Abs 3 Slbg ROG kann nicht als Ausnahmebestimmung des § 74 Abs 2 AVG 1950 gesehen werden, da es sich nicht um Verfahrenskosten gem § 20 Abs 3 Slbg ROG handelt.Wenn der Bfr auch zur Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen ein Privatgutachten vorlegt, so können gem Paragraph 74, Absatz eins, AVG die Kosten des Privatgutachtens nicht von der Behörde begehrt werden, da im Sinne der genannten Gesetzesstelle jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Auch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Slbg ROG kann nicht als Ausnahmebestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AVG 1950 gesehen werden, da es sich nicht um Verfahrenskosten gem Paragraph 20, Absatz 3, Slbg ROG handelt.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982060015.X01

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten