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Baurecht - SlbgNorm
AVG §45 Abs2 implizitBeachte
Rechtssatz
Wenn der Bfr auch zur Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen ein Privatgutachten vorlegt, so können gem § 74 Abs 1 AVG die Kosten des Privatgutachtens nicht von der Behörde begehrt werden, da im Sinne der genannten Gesetzesstelle jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Auch die Bestimmung des § 20 Abs 3 Slbg ROG kann nicht als Ausnahmebestimmung des § 74 Abs 2 AVG 1950 gesehen werden, da es sich nicht um Verfahrenskosten gem § 20 Abs 3 Slbg ROG handelt.Wenn der Bfr auch zur Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen ein Privatgutachten vorlegt, so können gem Paragraph 74, Absatz eins, AVG die Kosten des Privatgutachtens nicht von der Behörde begehrt werden, da im Sinne der genannten Gesetzesstelle jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Auch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Slbg ROG kann nicht als Ausnahmebestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AVG 1950 gesehen werden, da es sich nicht um Verfahrenskosten gem Paragraph 20, Absatz 3, Slbg ROG handelt.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060015.X01Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021