RS Vwgh 2007/5/30 2007/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
TKG 2003 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz enthält neben der Information der beschwerdeführenden Partei über den eingetretenen Eigentümerwechsel hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften die Mitteilung, dass das anhängige Verfahren "mit sofortiger Wirkung eingestellt" wird. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt ist nicht erkennbar. Der weitere Inhalt der Erledigung diente der Information der beschwerdeführenden Partei über die nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde empfehlenswerte Vorgangsweise für den Fall einer Geltendmachung von Leitungsrechten auf den nunmehr zum öffentlichen Gut gehörenden Liegenschaften. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und weder nach Spruch und Begründung getrennt, noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Diese Erledigung kann auch im Hinblick auf die darin mitgeteilte Einstellung des Verfahrens daher nicht als Bescheid gewertet werden, zumal ein derartiger Bescheid über die Verfahrenseinstellung im hier maßgeblichen Zusammenhang im TKG 2003 auch nicht vorgesehen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung ist, dass ungeachtet des Eigentümerwechsels das über ihren Antrag eingeleitete Verfahren nach § 5 Abs 4 TKG 2003 hätte fortgesetzt werden müssen, so wäre ihrem Rechtschutzinteresse dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr behauptete Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde mittels Devolutionsantrag geltend machen könnte (vgl die hg Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl 99/20/0353, und vom 20. März 2007, Zlen 2005/03/0141 und 0202).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030090.X01

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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