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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Stellt die Erstbehörde spruchmäßig das Sachverhaltselement des § 102 Abs 5 KFG "hat nicht mitgeführt" fest und erledigt die Berufungsbehörde die Berufung dahin, dass die Unterlassung des Mitführens deshalb nicht näher zu prüfen sei, weil der Lenker jedenfalls die Urkunden auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigte, so muss sie den Bescheidspruch diesem neuen Sachverhaltselement anpassen; unterlässt sie dies, so belastet sie damit ihren bestätigenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Stellt die Erstbehörde spruchmäßig das Sachverhaltselement des Paragraph 102, Absatz 5, KFG "hat nicht mitgeführt" fest und erledigt die Berufungsbehörde die Berufung dahin, dass die Unterlassung des Mitführens deshalb nicht näher zu prüfen sei, weil der Lenker jedenfalls die Urkunden auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigte, so muss sie den Bescheidspruch diesem neuen Sachverhaltselement anpassen; unterlässt sie dies, so belastet sie damit ihren bestätigenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030224.X01Im RIS seit
13.05.2004