RS Vwgh 1982/10/22 2243/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1982
beobachten
merken

Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenden rechtlichen Konsequenzen kann nicht entstehen, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, dass von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen -Eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenden rechtlichen Konsequenzen kann nicht entstehen, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, dass von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen -

Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002243.X01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten