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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenden rechtlichen Konsequenzen kann nicht entstehen, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, dass von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen -Eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenden rechtlichen Konsequenzen kann nicht entstehen, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, dass von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen -
Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002243.X01Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019