TE Vwgh Erkenntnis 1982/11/18 82/16/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.1982
beobachten
merken

Index

Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
BAO §209 Abs1
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Rechtsanwalt Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. März 1982, Zl. GA 11-559/4/82, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft römisch zehn Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Rechtsanwalt Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. März 1982, Zl. GA 11-559/4/82, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 31. Jänner 1973 gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin für ein von ihr den Ehegatten AH und SH am 18. April 1968 gemachtes und an demselben Tag von diesen angenommenes Anbot betreffend den zunächst von der Besteuerung gemäß dem § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG ausgenommenen Erwerb eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück verbunden mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung eines von der Beschwerdeführerin zu errichtenden Hauses (und alleinige Verfügung darüber - Wohnungseigentum) Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 19.352,-- (8 % der Bemessungsgrundlage von S 241.900,--) fest, weil infolge des Ablaufes von 8 Jahren gemäß dem § 4 Abs. 2 GrEStG Steuerpflicht eingetreten sei.Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 31. Jänner 1973 gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin für ein von ihr den Ehegatten AH und SH am 18. April 1968 gemachtes und an demselben Tag von diesen angenommenes Anbot betreffend den zunächst von der Besteuerung gemäß dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG ausgenommenen Erwerb eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück verbunden mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung eines von der Beschwerdeführerin zu errichtenden Hauses (und alleinige Verfügung darüber - Wohnungseigentum) Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 19.352,-- (8 % der Bemessungsgrundlage von S 241.900,--) fest, weil infolge des Ablaufes von 8 Jahren gemäß dem Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG Steuerpflicht eingetreten sei.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 17. März 1982 als unbegründet ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Bemessungsgrundlage gemäß dem § 10 GrEStG S 545.355,87 und die Grunderwerbsteuer (8 % gemäß dem § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG) sohin S 43.628,-- zu betragen habe. Da das Finanzamt hinsichtlich des Anbotes vom 18. April 1968 in den Jahren 1971 und 1976 nachgewiesenermaßen Erhebungen durchgeführt und gegenüber der Beschwerdeführerin einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen habe, seien Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO gesetzt worden, wodurch mit 1. Jänner 1972 bzw. 1. Jänner 1977 die 5jährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe.Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 17. März 1982 als unbegründet ab und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Bemessungsgrundlage gemäß dem Paragraph 10, GrEStG S 545.355,87 und die Grunderwerbsteuer (8 % gemäß dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG) sohin S 43.628,-- zu betragen habe. Da das Finanzamt hinsichtlich des Anbotes vom 18. April 1968 in den Jahren 1971 und 1976 nachgewiesenermaßen Erhebungen durchgeführt und gegenüber der Beschwerdeführerin einen Grunderwerbsteuerbescheid erlassen habe, seien Unterbrechungshandlungen im Sinne des Paragraph 209, BAO gesetzt worden, wodurch mit 1. Jänner 1972 bzw. 1. Jänner 1977 die 5jährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, daß Grunderwerbsteuer für den gegenständlichen Erwerbsvorgang vom 18. April 1968 nach eingetretener Verjährung nicht festgesetzt werde. In Ausführung des so aufzufassendenden Beschwerdepunktes teigt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die grundsätzliche Steuerpflicht des Erwerbsvorganges vom 18. April 1968 werde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1981, Zl. 16/2571/79, u.a., nicht mehr bestritten. Es werde jedoch Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Die Anfrage des Finanzamtes vom 8. Juni 1971 stelle sich nämlich nicht als eine zur Geltendmachung. des Grunderwerbsteueranspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung dar. Mit ihr habe das Finanzamt, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, die Frage einer allfälligen Schenkungsteuer abklären und verfolgen wollen. Damit sei die Verjährung des Grunderwerbsteueranspruches nicht unterbrochen worden.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß dem 5 207 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, Grunderwerbsteuer festzusetzen, 5 Jahre. Nach dem § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Im Sinne des 5 16 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Der § 208 Abs. 2 BAO in der hier maßgebenden Fassung vor seiner Änderung durch Art. I Z. 83 der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 bestimmt folgendes: Wird ein der Erbschafts- und Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgäben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Beschwerdefall jedoch aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung: Die Beschwerdeführerin hatte unter Anschluß einer Durchschrift des angenommenen Anbotes vom 18. April 1968 rechtzeitig gemäß deal§ 18 GrEStG die am 25. April 1968 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangte Abgabenerklärung über den gegenständlichen Erwerbsvorgang erstattet. In dieser Abgabenerklärung war Grunderwerbsteuerbefreiung wegen. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b GrEStG beantragt worden. Das genannte Finanzamt war jedoch von Anfang an schon auf Grund des angenommenen Anbotes vom 18. April 1968 in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen, die für den gegenständlichen Erwerbsvorgang eine besondere Ausnahme von der Besteuerung auch nur nach einer dieser drei Bestimmungen ausschlossen. Die beiden ersten Befreiungsbestimmungen setzen nämlich u.a. den ersten Erwerb eines Eigenheimes voraus. Von einem solchen kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur bei Alleineigentum an dem Grundstück (samt Haus) gesprochen werden und nicht auch beim Erwerb nur eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück, mit den bloß das Recht auf ausschließliche Nutzung eines Hauses und alleiniger Verfügung darüber (Wohnungseigentum) verbunden ist (s. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Oktober 1977, Zl. 1891/74, Slg. Nr. 5182/F). Die dritte dieser Ausnahmebestimmungen, die des § 4 Abs. 1 Z. 3 lit. b GrEStG, konnte hier nicht angewendet werden, weil sie den Fall im Auge hat, daß das Wohnhaus bereits errichtet ist und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet (s. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1981, Zl. 16/2571/79, u.a.).Gemäß dem 5 207 Absatz eins und 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist für das Recht, Grunderwerbsteuer festzusetzen, 5 Jahre. Nach dem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Im Sinne des 5 16 Absatz eins, GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Der Paragraph 208, Absatz 2, BAO in der hier maßgebenden Fassung vor seiner Änderung durch Artikel römisch eins, Ziffer 83, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980, bestimmt folgendes: Wird ein der Erbschafts- und Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgäben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Beschwerdefall jedoch aus folgenden Gründen nicht zur Anwendung: Die Beschwerdeführerin hatte unter Anschluß einer Durchschrift des angenommenen Anbotes vom 18. April 1968 rechtzeitig gemäß deal§ 18 GrEStG die am 25. April 1968 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangte Abgabenerklärung über den gegenständlichen Erwerbsvorgang erstattet. In dieser Abgabenerklärung war Grunderwerbsteuerbefreiung wegen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, GrEStG beantragt worden. Das genannte Finanzamt war jedoch von Anfang an schon auf Grund des angenommenen Anbotes vom 18. April 1968 in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen, die für den gegenständlichen Erwerbsvorgang eine besondere Ausnahme von der Besteuerung auch nur nach einer dieser drei Bestimmungen ausschlossen. Die beiden ersten Befreiungsbestimmungen setzen nämlich u.a. den ersten Erwerb eines Eigenheimes voraus. Von einem solchen kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur bei Alleineigentum an dem Grundstück (samt Haus) gesprochen werden und nicht auch beim Erwerb nur eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem Grundstück, mit den bloß das Recht auf ausschließliche Nutzung eines Hauses und alleiniger Verfügung darüber (Wohnungseigentum) verbunden ist (s. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Oktober 1977, Zl. 1891/74, Slg. Nr. 5182/F). Die dritte dieser Ausnahmebestimmungen, die des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG, konnte hier nicht angewendet werden, weil sie den Fall im Auge hat, daß das Wohnhaus bereits errichtet ist und die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet (s. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1981, Zl. 16/2571/79, u.a.).

Somit begann im vorliegenden Fall die. Verjährung mit Ablauf des Jahres 1968. Nach dem § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Nach der ständigen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. das Erkenntnis vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0169, 81/16/0170, und die darin zitierten Erkenntnisse) unterbrechen solche Amtshandlungen die Verjährung gegenüber allen in Betracht kommenden Personen.Somit begann im vorliegenden Fall die. Verjährung mit Ablauf des Jahres 1968. Nach dem Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Nach der ständigen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. das Erkenntnis vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0169, 81/16/0170, und die darin zitierten Erkenntnisse) unterbrechen solche Amtshandlungen die Verjährung gegenüber allen in Betracht kommenden Personen.

Die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Festsetzung einer Abgabe kann allerdings dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.

 

Streitentscheidende Bedeutung kommt daher der Beantwortung der Frage zu, ob der Lauf der Verjährungsfrist durch die vom 1'inanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Verwendung eines internen Formblattes B/1 an SH gerichtete - nach Beantwortung durch AH vom 27. Juli 1971 am 30. Juli 1971 wieder bei demselben Finanzamt eingelangte - Anfrage vom 3. Juni 1971 unterbrochen wurde oder nicht. Im Falle der Verneinung dieser Frage wäre mit Ablauf des Jahres 1973 das Recht, für den gegenständlichen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer festzusetzen, verjährt gewesen, woran die nächste - von der Beschwerdeführerin mit Recht ausdrücklich als solche anerkannte - Unterbrechungshandlung vom 16. Jänner 1976 nicht mehr geändert hätte. Die belangte Behörde vertritt zu dieser Frage in der von ihr erstatteten Gegenschrift im wesentlichen die Auffassung, das Finanzamt habe am 8. Juni 1971 an SH unter Bezugnahme auf den Erwerbsvorgang vom 18. April 1968 eine schriftliche Anfrage gerichtet. In der Abgabenerklärung sei Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 1 lit. c, Z. 2 lit. b, Z. 3 lit. b GrEStG beantragt worden. Daher sei zu prüfen gewesen, in welcher Folge das Eigentum an der Liegenschaft entstanden sei. Die Amtshandlung habe der Feststellung des Abgabepflichtigen gedient, denn AH habe erklärt, er werde als alleiniger Käufer im verbucherungsfähigen Kaufantrag scheinen.Streitentscheidende Bedeutung kommt daher der Beantwortung der Frage zu, ob der Lauf der Verjährungsfrist durch die vom 1'inanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Verwendung eines internen Formblattes B/1 an SH gerichtete - nach Beantwortung durch AH vom 27. Juli 1971 am 30. Juli 1971 wieder bei demselben Finanzamt eingelangte - Anfrage vom 3. Juni 1971 unterbrochen wurde oder nicht. Im Falle der Verneinung dieser Frage wäre mit Ablauf des Jahres 1973 das Recht, für den gegenständlichen Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer festzusetzen, verjährt gewesen, woran die nächste - von der Beschwerdeführerin mit Recht ausdrücklich als solche anerkannte - Unterbrechungshandlung vom 16. Jänner 1976 nicht mehr geändert hätte. Die belangte Behörde vertritt zu dieser Frage in der von ihr erstatteten Gegenschrift im wesentlichen die Auffassung, das Finanzamt habe am 8. Juni 1971 an SH unter Bezugnahme auf den Erwerbsvorgang vom 18. April 1968 eine schriftliche Anfrage gerichtet. In der Abgabenerklärung sei Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins 1, Litera c,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 3, Litera b, GrEStG beantragt worden. Daher sei zu prüfen gewesen, in welcher Folge das Eigentum an der Liegenschaft entstanden sei. Die Amtshandlung habe der Feststellung des Abgabepflichtigen gedient, denn AH habe erklärt, er werde als alleiniger Käufer im verbucherungsfähigen Kaufantrag scheinen.

Bei diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde zunächst, daß es bei einem Rechtsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG nicht auf das Erfüllungsgeschäft, sondern nur auf das Verpflichtungsgeschäft, womit der Anspruch auf Übereignung erworben wird, ankommt. Überdies ging das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in seiner Anfrage an die Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 1976 davon aus, daß AH und SH  Wohnungswerber waren. Vor allem ist der belangten Behörde aber entgegenzuhalten, daß sich sämtliche der unter 1. bis 9. bzw. 10. mit dem erwähnten Formblatt an SH errichteten Fragen darauf beschränkten, wie sie den nach dem angenommenen Anbot vom 18. April 1968 auf sie entfallenden Kaufpreis von S 120.950,-- (also über dem in dem § 15 Abs. 1 Z. 1 lit.. c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für steuerfreie Schenkungen zwischen Ehegatten festgesetzten Betrag von S 100.000,--) unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufbringen habe können. Diese Amtshandlung vom 3. Juni 1971 war also keine Unterbrechungshandlung zur Geltendmachung des Grunderwerbsteuer Anspruchs oder zur Feststellung des Grunderwerbsteuerpflichtigen, weil eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO voraussetzt, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines bestimmten Steueranspruches unternimmt (s. das zu dem mit dem § 209 Abs. 1 BAO vergleichbaren § 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1962 Zl. 1189/61, Slg. Nr. 2753/F, und Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, S. 692 f, Anm. 2). Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kann nun aus der gegenständlichen Anfrage vom 8. Juni 1971 an SH nicht geschlossen werden, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien damit einen Grunderwerbsteueranspruch des Staates verfolgen oder einen Grunderwerbsteuerpflichtigen feststellen wollte.Bei diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde zunächst, daß es bei einem Rechtsvorgang im Sinne des Paragraph eins, GrEStG nicht auf das Erfüllungsgeschäft, sondern nur auf das Verpflichtungsgeschäft, womit der Anspruch auf Übereignung erworben wird, ankommt. Überdies ging das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in seiner Anfrage an die Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 1976 davon aus, daß AH und SH Wohnungswerber waren. Vor allem ist der belangten Behörde aber entgegenzuhalten, daß sich sämtliche der unter 1. bis 9. bzw. 10. mit dem erwähnten Formblatt an SH errichteten Fragen darauf beschränkten, wie sie den nach dem angenommenen Anbot vom 18. April 1968 auf sie entfallenden Kaufpreis von S 120.950,-- (also über dem in dem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für steuerfreie Schenkungen zwischen Ehegatten festgesetzten Betrag von S 100.000,--) unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufbringen habe können. Diese Amtshandlung vom 3. Juni 1971 war also keine Unterbrechungshandlung zur Geltendmachung des Grunderwerbsteuer Anspruchs oder zur Feststellung des Grunderwerbsteuerpflichtigen, weil eine Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO voraussetzt, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines bestimmten Steueranspruches unternimmt (s. das zu dem mit dem Paragraph 209, Absatz eins, BAO vergleichbaren Paragraph 147, Absatz eins, der Reichsabgabenordnung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1962 Zl. 1189/61, Slg. Nr. 2753/F, und Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, S. 692 f, Anmerkung 2, ). Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kann nun aus der gegenständlichen Anfrage vom 8. Juni 1971 an SH nicht geschlossen werden, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien damit einen Grunderwerbsteueranspruch des Staates verfolgen oder einen Grunderwerbsteuerpflichtigen feststellen wollte.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VWGG 1965 aufzuheben war.Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VWGG 1965 aufzuheben war.

Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten nichtveröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes erfindet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I.A. Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes erfindet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit "Art". römisch eins.A. Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 18. November 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982160079.X00

Im RIS seit

18.11.1982

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten