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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0186 E 19. Juni 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0101 E 25. November 2003 RS 2(hier nur die ersten vier Sätze)Stammrechtssatz
Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen gehören nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (Hinweis E 21.1.2003,2001/11/0063). Bewohner von weit abgelegenen Ortschaften müssen schon auf Grund der örtlichen Lage ihres Wohnsitzes bei Inanspruchnahme von Leistungen, nicht nur bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, weitaus längere Anfahrtswege und Anfahrtszeiten in Kauf nehmen als andere Personen. Im Hinblick auf die Seltenheit der Inanspruchnahme von Magnetresonanz-Untersuchungen ist eine Anfahrtszeit, die bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde beträgt, in solchen Fällen nicht als unzumutbar zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110079.X02Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012