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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art20 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 24/1983, S 546;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass einem Beamten bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist, wenn er sich auf Grund einer Weisung der Vorgesetzten damit abfindet, dass das konkrete öffentliche Recht der Allgemeinheit darauf, dass eine Bauplatzbewilligung nur in Übereinstimmung mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erteilt werden darf (Hinweis OGH 9.12.1980 10 Os 181/79), verletzt wird. Auch durch einen entsprechenden Aktenvermerk über die abweichende Meinung des Beamten wird der bedingte Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schädigen, nicht ausgeschlossen und die Wissentlichkeit der Begehung eines Missbrauches der Befugnisse sogar ausdrücklich unter Beweis gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002480.X05Im RIS seit
10.03.2004