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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bfr mit seinem Pkw in Getreidefeldern herumgefahren ist, dabei einen Flurschaden verursacht hat und deshalb das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu verantworten hat, bildet - auch in Verbindung mit einem damals begangen Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO 1960 und der zweimaligen früheren Begehung von Alkoholdelikten, derentwegen bereits die Lenkerberechtigung entzogen worden war - keine taugliche Grundlage einer schlüssigen Prognose nach § 66 Abs 1 lit a oder b KFG 1967.Der Umstand, dass der Bfr mit seinem Pkw in Getreidefeldern herumgefahren ist, dabei einen Flurschaden verursacht hat und deshalb das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu verantworten hat, bildet - auch in Verbindung mit einem damals begangen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und der zweimaligen früheren Begehung von Alkoholdelikten, derentwegen bereits die Lenkerberechtigung entzogen worden war - keine taugliche Grundlage einer schlüssigen Prognose nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, oder b KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110237.X01Im RIS seit
17.11.2004