Index
32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/16/0144 82/16/0145 82/16/0146 82/16/0150 82/16/0148 82/16/0149 82/16/0147Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerden des 1) Dkfm. KW in S, 2) des Dkfm. HK in S, 3) der B AG in K, 4) der
L Gesellschaft m.b.H. in W, 5) des WW in S, 6) der AW in S, sowie
7) des SK in S und 8) des Dr. PL in S, alle vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24-26, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 23. August 1982 (in oben angeführter Reihenfolge, Zl. 177/3-IV-1980, Zl. 179-IV-1980, Zl. 175/1-IV-1980, Zl. 170-IV-1980, Zl. 181-IV-1980, Zl. 183-IV- 1980, Zl. 173-IV-1980 und Zl. 171/1-IV-1980, alle betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:7) des SK in S und 8) des Dr. PL in S, alle vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24-26, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 23. August 1982 (in oben angeführter Reihenfolge, Zl. 177/3-IV-1980, Zl. 179-IV-1980, Zl. 175/1-IV-1980, Zl. 170-IV-1980, Zl. 181-IV-1980, Zl. 183-IV- 1980, Zl. 173-IV-1980 und Zl. 171/1-IV-1980, alle betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.400,-- (zusammen S 19.200,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte HT, die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 322 der KG S, für welche aufgrund der Baupläne des Baumeisters HH ein von der Stadtgemeinde S mit Bescheid vom 24. Februar 1970 genehmigtes Bauprojekt bestanden hatte, am 13. November 1975 der P, Architekt Dipl. Ing. HZ und Dipl. Ing. EC, eine Option eingeräumt, nach welcher diese das Grundstück innerhalb von drei Monaten um einen Kaufpreis von S 850.000,-- erwerben konnte. In Punkt 15 dieses Optionsvertrages war festgehalten worden, daß die Abwicklung des Projektes in Zusammenarbeit mit der A-Gesellschaft m.b.H. in K erfolge. Diese Gesellschaft werde den Verkauf, die Interessentenwerbung sowie die Hausverwaltungsaufgaben übernehmen.
Am Tage der Einräumung der Option, dem 13. November 1975, hatte die Liegenschaftseigentümerin der P auch die Vollmacht erteilt, sie in allen jenen Angelegenheiten, die die Baureifmachung und Verbauung dieses Grundstückes betreffen, zu vertreten.
Mit Kaufvertrag vom 17. Februar 1976 hatte Architekt Dipl. Ing. HZ die Liegenschaft EZ 322 der KG S, bestehend aus dem Grundstück 217, Baufläche im Ausmaß von 422 m2, um den Kaufpreis von S 850.000,-- erworben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S vom 7. Mai 1976 war dem Architekt Dipl. Ing. HZ über sein Ansuchen vom 16. Februar 1976 die baubehördliche Genehmigung erteilt worden, auf dem genannten Grundstück in S, U-Platz nn1, ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Der Bau dieses Hauses war unmittelbar darnach begonnen und im Mai 1977 beendet worden.
Zwischen Architekt Dipl. Ing. HZ als Auftraggeber einerseits und der A-Gesellschaft m.b.H. in K als Auftragnehmerin andererseits war ein undatierter Vermittlungs- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden, dessen Punkte II und III folgenden Wortlaut hatten:Zwischen Architekt Dipl. Ing. HZ als Auftraggeber einerseits und der A-Gesellschaft m.b.H. in K als Auftragnehmerin andererseits war ein undatierter Vermittlungs- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden, dessen Punkte römisch zwei und römisch drei folgenden Wortlaut hatten:
"II.
Der Auftraggeber beabsichtigt auf diesem Grundstück ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel ein Wohn- und Geschäftshaus im Wohnungseigentum zu errichten. Die einzelnen Bestandseinheiten sollen an Interessenten abverkauft werden. Das Projekt und sein Umfang ergibt sich aus den bei der Stadtgemeinde S als Baubehörde eingereichten und der A-Gesellschaft m.b.H., im Folgenden kurz Auftragnehmerin, bekannten Plänen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach erfolgter Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen, und zwar sobald mindestens 80 % der geplanten Nutzfläche abverkauft sind. Äußerster Fertigstellungstermin ist 1 Jahr nach Baubeginn.
III.römisch drei.
Der Auftraggeber erteilt hiemit an die Auftragnehmerin den unwiderruflichen Auftrag zur allgemeinen Vermittlung des Verkaufes dieser Bestandseinheiten an potentielle Interessenten.
Dieser Auftrag ist bis zur Kollaudierung des fertiggestellten Bauvorhabens ein Alleinauftrag.
Die Auftragnehmerin nimmt diesen Auftrag hiemit an.
Der Kaufpreis ist ein Fix- und Pauschalbetrag und wird ca. S 12.000,-- je m2 für die Geschäfts- und Büroflächen und S 9.000,-- je m2 für die Wohnflächen betragen.
Die endgültige Kalkulation ist noch ausständig, jedoch verpflichtet sich der Auftraggeber, die endgültigen Preise längstens bis zum Vorliegen der Baubewilligung festzusetzen. Der Auftraggeber behält sich auch noch die Entscheidung vor, ob nur die Grundanteile verkauft und mit den Interessenten Baudurchführungsverträge abgeschlossen werden, oder ob er als Bauherr auftritt und die schlüsselfertigen Wohnungen zum Verkauf gelangen."
Mit Vertag vom 28. September/3.November 1976 war der oben erwähnte, am 17. Februar 1976 abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den beiden Vertragsparteien in Ansehung von 58.189/100.000 Anteilen wieder aufgehoben worden. Architekt Dipl. Ing. HZ verblieben sohin 41.811/100.000 Anteile an der genannten Liegenschaft im Eigentum.
Mit gleichlautenden, notariell beurkundeten Kaufverträgen vom 13. August 1976, 28. September 1976 bzw. vom 9. August 1977 (Siebt- und Achtbeschwerdeführer) hatten die acht beschwerdeführenden Parteien von HT unterschiedliche ideelle Miteigentumsanteile an der genannten Liegenschaft, zusammen jedenfalls insgesamt
63.294 (!!)/100.000 Anteile zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum an dem auf dem gegenständlichen Grundstück zu errichtenden Wohn- bzw. Geschäftshaus erworben.
Die beschwerdeführenden Parteien erteilten, jede für sich, ohne Datierung (lediglich die Vollmacht der Viertbeschwerdeführerin ist mit 15. Mai 1976 datiert) Architekt Dipl. Ing. HZ nachstehende, bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende gleichlautende Vollmacht:
"Vollmacht
Ich/Wir
als Bauherr bevollmächtigte(n) Herrn Dipl. Ing. HZ,
Architekt, K, für mich (uns) und in meinem (unserem) Namen alles
zu unternehmen, was zur schlüsselfertigen Erstellung der im
Bauprojekt auf dem Grundstück 217 Baufläche KG. S vorgesehenen
Einheit ... im ... Geschoß im Gesamtausmaß von ... m2 samt
Kellerabteil Nr. ... von ... m2, sowie der allgemeinen
Außenanlagen führt.
Maßgebend für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages sind die Baugenehmigung, die darin enthaltenen besonderen Auflagen sowie die als Bestandteil der Baubewilligung gültigen Pläne samt Bau- und Ausstattungsbeschreibung.
Der Bevollmächtigte hat daher insbesondere
a) im Namen des Bauherrn die Aufträge an die von ihm auszuwählenden Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen zu vergeben, wobei vor Vergabe eines jeden Auftrages eine Ausschreibung zu erfolgen hat und mindestens drei Firmen einzuladen sind;
b) die Rechnungen zu überprüfen und die Weiterleitung zur Bezahlung zu veranlassen;
c) für den Bauherrn die Bauaufsicht durchzuführen.
Der Bauherr ist verpflichtet, über Anforderung des Bevollmächtigten folgende a conto-Zahlungen auf die voraussichtlichen Gesamtkosten zu leisten:
Der Gerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Nichteinbeziehung des auf den Baukostenanteil entfallenden Betrages in die jeweilige Abgabenbemessungsgrundlage verletzt. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes tragen die beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Einklang mit ihrem Vorbringen in der Verwaltungsebene vor, die tatsächlich gegebene Einheitlichkeit eines Auftrages an Architekt Dipl. Ing. HZ könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die einzelnen Miteigentümer den genannten Architekten in einzelnen gleichlautenden Vollmachten zur Werkleistung beauftragt hatten, da dies sehr wohl im Endergebnis zu einem einheitlichen Gesamtbauauftrag geführt habe. Weiters treffe die Annahme der belangten Behörde, es habe zwischen den beschwerdeführenden Parteien keine Gemeinschaft bestanden, nicht zu, weil eine solche ex lege in dem Zeitpunkt entstanden sei, nachdem der letzte Miteigentümer seinen Anteil erworben habe. Weiters sei die im § 6 des Kaufvertrages vom 17. Februar 1976 von Architekt Dipl. Ing. HZ übernommene Verpflichtung, das Bauwerk zu errichten, ohne Zustimmung der beschwerdeführenden Parteien nicht erfüllbar gewesen. Weiters verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie feststelle, daß die Initiative zur Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht von den beschwerdeführenden Parteien ausgegangen sei, und auch daraus abzuleiten versuche, daß ihnen keine Bauherrneigenschaft zukomme. Von rechtlicher Bedeutung sei nämlich nicht, von wem die Initiative hiezu ausgegangen sei, sondern von Bedeutung seien ausschließlich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die im Streitfall so gelöst worden seien, daß sie die Bauherren sein sollten und es auch waren. Die Annahme der belangten Behörde, daß die beschwerdeführenden Parteien kein Kostenrisiko getragen hätten, weil die Bausumme inclusive Grundanteil mit einem Betrag von S 12.000,-- pro m2 für die Geschäfts- und Büroflächen und von S 9.000,-- pro m2 für die Wohnflächen festgelegt und vereinbart worden sei, treffe aber nicht zu, da eine Erhöhung dieser Beträge bei einer Erhöhung der Baukosten nach dem Baukostenindex möglich gewesen sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten solcherart sehr wohl ein Preisrisiko getragen. Daß in diese Preisabmachung der Grundanteil eingebunden worden sei, sei rechtlich nicht relevant, weil durch Architekt Dipl. Ing. HZ die Gesamtabrechnung erfolgt sei. Letztlich könne der Wunsch der beschwerdeführenden Parteien, Bauherren zu sein, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht durch den Hinweis auf vertragliche Gestaltungen in sein Gegenteil verkehrt werden. Nicht zutreffend sei ferner der Hinweis auf den Vermittlungsauftrag an die A-Gesellschaft m.b.H., da keine der beschwerdeführenden Parteien durch Vermittlung dieser Gesellschaft zum Projekt gestoßen sei.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Nichteinbeziehung des auf den Baukostenanteil entfallenden Betrages in die jeweilige Abgabenbemessungsgrundlage verletzt. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes tragen die beschwerdeführenden Parteien unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Einklang mit ihrem Vorbringen in der Verwaltungsebene vor, die tatsächlich gegebene Einheitlichkeit eines Auftrages an Architekt Dipl. Ing. HZ könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die einzelnen Miteigentümer den genannten Architekten in einzelnen gleichlautenden Vollmachten zur Werkleistung beauftragt hatten, da dies sehr wohl im Endergebnis zu einem einheitlichen Gesamtbauauftrag geführt habe. Weiters treffe die Annahme der belangten Behörde, es habe zwischen den beschwerdeführenden Parteien keine Gemeinschaft bestanden, nicht zu, weil eine solche ex lege in dem Zeitpunkt entstanden sei, nachdem der letzte Miteigentümer seinen Anteil erworben habe. Weiters sei die im Paragraph 6, des Kaufvertrages vom 17. Februar 1976 von Architekt Dipl. Ing. HZ übernommene Verpflichtung, das Bauwerk zu errichten, ohne Zustimmung der beschwerdeführenden Parteien nicht erfüllbar gewesen. Weiters verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie feststelle, daß die Initiative zur Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht von den beschwerdeführenden Parteien ausgegangen sei, und auch daraus abzuleiten versuche, daß ihnen keine Bauherrneigenschaft zukomme. Von rechtlicher Bedeutung sei nämlich nicht, von wem die Initiative hiezu ausgegangen sei, sondern von Bedeutung seien ausschließlich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die im Streitfall so gelöst worden seien, daß sie die Bauherren sein sollten und es auch waren. Die Annahme der belangten Behörde, daß die beschwerdeführenden Parteien kein Kostenrisiko getragen hätten, weil die Bausumme inclusive Grundanteil mit einem Betrag von S 12.000,-- pro m2 für die Geschäfts- und Büroflächen und von S 9.000,-- pro m2 für die Wohnflächen festgelegt und vereinbart worden sei, treffe aber nicht zu, da eine Erhöhung dieser Beträge bei einer Erhöhung der Baukosten nach dem Baukostenindex möglich gewesen sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten solcherart sehr wohl ein Preisrisiko getragen. Daß in diese Preisabmachung der Grundanteil eingebunden worden sei, sei rechtlich nicht relevant, weil durch Architekt Dipl. Ing. HZ die Gesamtabrechnung erfolgt sei. Letztlich könne der Wunsch der beschwerdeführenden Parteien, Bauherren zu sein, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht durch den Hinweis auf vertragliche Gestaltungen in sein Gegenteil verkehrt werden. Nicht zutreffend sei ferner der Hinweis auf den Vermittlungsauftrag an die A-Gesellschaft m.b.H., da keine der beschwerdeführenden Parteien durch Vermittlung dieser Gesellschaft zum Projekt gestoßen sei.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß dem § 10 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Kauf eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und § 2 Abs.1 leg.cit.) ist nach der Anordnung des § 11 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse 6. September 1973, Slg. Nr. 4569/F, vom 29. Jänner 1975, Slg. Nr. 4783/F, vom 24. April 1980, Zl. 177/79, vom 17. Dezember 1981, 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, vom 17. Juni 1982, Zl . 16/1283/79, vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0117, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171) nicht rechtswidrig, sowohl die Grund- als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer hindert die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine vom 29. Jänner 1975, Slg. Nr. 4783/F) und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§ 914 ABGB) diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1977, Zl. 105/76, vom 17. Februar 1978, Zl. 728/76, vom 3. Juli 1979, Zl. 579/77, vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, und die bereits zitierten Erkenntnisse vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171).Gemäß dem Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Kauf eines Grundstückes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit.) ist nach der Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die Erkenntnisse 6. September 1973, Slg. Nr. 4569/F, vom 29. Jänner 1975, Slg. Nr. 4783/F, vom 24. April 1980, Zl. 177/79, vom 17. Dezember 1981, 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, vom 17. Juni 1982, Zl . 16/1283/79, vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0117, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171) nicht rechtswidrig, sowohl die Grund- als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer hindert die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine vom 29. Jänner 1975, Slg. Nr. 4783/F) und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille (Paragraph 914, ABGB) diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung ideellem Grundstücksanteil gerichtet war vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1977, Zl. 105/76, vom 17. Februar 1978, Zl. 728/76, vom 3. Juli 1979, Zl. 579/77, vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, und die bereits zitierten Erkenntnisse vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171).
Somit ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführenden Parteien nur den ideellen Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück erworben und darauf - mit den anderen, nichtbeschwerdeführenden Miteigentümern Dr. HM und Architekt Dipl. Ing. HZ - das erwähnte Wohn- und Geschäftshaus errichtet oder gib die beschwerdeführenden Parteien von Architekt Dipl. Ing. HZ errichtete Eigentumswohnungen erworben hatten. In Hinsicht darauf lautet die strittige Frage, wer dieses Wohn- und Geschäftshaus und damit die Eigentumswohnungen der beschwerdeführenden Parteien errichtet bzw. geschaffen hatte. Die Begriffe "Schaffung" bzw. "geschaffen hat" können dabei nicht anders verstanden werden als in dem § 4 GrEStG. Zur Auslegung des Begriffes "geschaffen hat" ist daher auch im vorliegenden Falle die vom Verwaltungsgerichtshof zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen. Denn wenn der Wohnungswerber nicht als Bauherr (Schaffender im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle) angesehen werden kann, so folgt daraus, daß ein einheitlicher, auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muß (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171).Somit ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführenden Parteien nur den ideellen Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück erworben und darauf - mit den anderen, nichtbeschwerdeführenden Miteigentümern Dr. HM und Architekt Dipl. Ing. HZ - das erwähnte Wohn- und Geschäftshaus errichtet oder gib die beschwerdeführenden Parteien von Architekt Dipl. Ing. HZ errichtete Eigentumswohnungen erworben hatten. In Hinsicht darauf lautet die strittige Frage, wer dieses Wohn- und Geschäftshaus und damit die Eigentumswohnungen der beschwerdeführenden Parteien errichtet bzw. geschaffen hatte. Die Begriffe "Schaffung" bzw. "geschaffen hat" können dabei nicht anders verstanden werden als in dem Paragraph 4, GrEStG. Zur Auslegung des Begriffes "geschaffen hat" ist daher auch im vorliegenden Falle die vom Verwaltungsgerichtshof zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen. Denn wenn der Wohnungswerber nicht als Bauherr (Schaffender im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle) angesehen werden kann, so folgt daraus, daß ein einheitlicher, auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muß vergleiche , hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171).
Daß im Zeitpunkt des Kaufvertrages auf dem Grundstück noch kein Gebäude gestanden war, steht für sich allein der Annahme, daß die Vorstellungen der Vertragspartner auf den Kauf bzw. Verkauf eines Anteiles eines Grundstückes mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen. Denn Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (siehe u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1971, Zl. 1251/69, Slg. Nr. 4234/F, das Erkenntnis vom 6. September 1973, Zl. 1517/72, Slg. Nr. 4569/F, und das Erkenntnis vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0094).
Die Frage, ob ein Grundstück in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude verkauft wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei allen mit "Schaffung, schaffen, Errichtung, errichten" in Zusammenhang stehenden besonderen Ausnahmen von der Besteuerung ist davon auszugehen, daß "Schaffender" (Errichtender oder Bauherr) derjenige ist, in dessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, vom 5. November 1981, Zlen. 16/3143, 3144/80, vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0231, 0232, 0233, und vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0094). Bei einem Erwerb von Anteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft - nicht hingegen von den einzelnen Erwerbern - der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1981, Zl. 16/1637/80, vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, und vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0231, 0232, 0233).Die Frage, ob ein Grundstück in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude verkauft wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei allen mit "Schaffung, schaffen, Errichtung, errichten" in Zusammenhang stehenden besonderen Ausnahmen von der Besteuerung ist davon auszugehen, daß "Schaffender" (Errichtender oder Bauherr) derjenige ist, in dessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, vom 5. November 1981, Zlen. 16/3143, 3144/80, vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0231, 0232, 0233, und vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0094). Bei einem Erwerb von Anteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft - nicht hingegen von den einzelnen Erwerbern - der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist vergleiche , hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1981, Zl. 16/1637/80, vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, vom 3. Juni 1982, Zl. 81/16/0059, und vom 16. September 1982, Zlen. 81/16/0231, 0232, 0233).
Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, daß die von § 4 GrEStG geforderte rechtserhebliche Tatsache der "Schaffung" durch eine aus den beschwerdeführenden Parteien zusammengesetzte Eigentümergemeinschaft nicht gegeben sei, weil der Bau des streitgegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses nicht von der Gesamtheit der späteren Miteigentümer veranlaßt und durchgeführt, sondern im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges von Architekt Dipl. Ing. HZ bereits vollständig geplant und festgelegt, somit dessen Ausführung von den beschwerdeführenden Käufern der ideellen Grundstücksanteile nicht mehr beeinflußbar gewesen sei.Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, daß die von Paragraph 4, GrEStG geforderte rechtserhebliche Tatsache der "Schaffung" durch eine aus den beschwerdeführenden Parteien zusammengesetzte Eigentümergemeinschaft nicht gegeben sei, weil der Bau des streitgegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses nicht von der Gesamtheit der späteren Miteigentümer veranlaßt und durchgeführt, sondern im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges von Architekt Dipl. Ing. HZ bereits vollständig geplant und festgelegt, somit dessen Ausführung von den beschwerdeführenden Käufern der ideellen Grundstücksanteile nicht mehr beeinflußbar gewesen sei.
Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausführt, erfolgte die Begründung der Rechte in bezug auf die jeweilige Eigentumswohnung durch Erteilung der oben wörtlich wiedergegebenen Einzelvollmacht jeder beschwerdeführenden Partei an Architekt Dipl. Ing. HZ. Dieser die angefochtenen Bescheide stützenden Sachverhaltsannahme vermögen die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Stichhältiges nicht entgegenzusetzen. lm Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kam nicht hervor, daß eine aus den beschwerdeführenden Parteien bestehende Miteigentümergemeinschaft es gewesen wäre, die sich über die Planung und die Kosten des Wohn- und Geschäftshauses geeinigt, den Baubeschluß gefaßt und in der Folge dem Bauträger den Auftrag erteilt hatte. Vielmehr geht aus den vorliegenden Vollmachten hervor, daß die beschwerdeführenden Parteien das anteilige Miteigentum samt dem Wohnungseigentum an den ihnen zugewiesenen Eigentumswohnungen zu einem bestimmten Fixpreis von S 12.000,-- bzw. S 9.000,-- erwerben sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1980, Zl. 177/79, und vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0231, 0232, 0233) schafft jedoch bei Vereinbarung eines Fixpreises nicht der Erwerber, sondern der Verkäufer das Bauwerk. Daß die Übernahme eines auf der Vereinbarung eines Baukostenindex basierenden Kostenrisikos den Wohnungswerber noch nicht, wie die beschwerdeführenden Parteien meinen, zum Bauherrn und zum Träger des Baurisikos werden läßt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargetan (vgl. die Erkenntnisse vom 14. September 1972, Slg. Nr. 4425/F, vom 17. Februar 1978, Zl. 1949/77, und vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80).Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausführt, erfolgte die Begründung der Rechte in bezug auf die jeweilige Eigentumswohnung durch Erteilung der oben wörtlich wiedergegebenen Einzelvollmacht jeder beschwerdeführenden Partei an Architekt Dipl. Ing. HZ. Dieser die angefochtenen Bescheide stützenden Sachverhaltsannahme vermögen die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Stichhältiges nicht entgegenzusetzen. lm Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kam nicht hervor, daß eine aus den beschwerdeführenden Parteien bestehende Miteigentümergemeinschaft es gewesen wäre, die sich über die Planung und die Kosten des Wohn- und Geschäftshauses geeinigt, den Baubeschluß gefaßt und in der Folge dem Bauträger den Auftrag erteilt hatte. Vielmehr geht aus den vorliegenden Vollmachten hervor, daß die beschwerdeführenden Parteien das anteilige Miteigentum samt dem Wohnungseigentum an den ihnen zugewiesenen Eigentumswohnungen zu einem bestimmten Fixpreis von S 12.000,-- bzw. S 9.000,-- erwerben sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1980, Zl. 177/79, und vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0231, 0232, 0233) schafft jedoch bei Vereinbarung eines Fixpreises nicht der Erwerber, sondern der Verkäufer das Bauwerk. Daß die Übernahme eines auf der Vereinbarung eines Baukostenindex basierenden Kostenrisikos den Wohnungswerber noch nicht, wie die beschwerdeführenden Parteien meinen, zum Bauherrn und zum Träger des Baurisikos werden läßt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargetan vergleiche , die Erkenntnisse vom 14. September 1972, Slg. Nr. 4425/F, vom 17. Februar 1978, Zl. 1949/77, und vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80).
Außerdem war - wie eingangs dargestellt - nicht der aus den beschwerdeführenden Parteien bestehenden Miteigentümergemeinschaft, sondern lange vor Abschluß der Kaufverträge und vor Erteilung der Vollmachten dem Architekten Dipl. Ing. HZ die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses erteilt worden. Kam jedoch den beschwerdeführenden Parteien im Verhältnis zur Baubehörde die Eigenschaft eines Bauwerbers nicht zu, so stellt auch dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme ihrer Bauherrneigenschaft dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1978, Zlen. 728/76 und 1949/77, vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0117, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171). Der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 25. Juni 1980 kommt keine rechtliche Relevanz zu. Zu einem organisierten Zusammenwirken der beschwerdeführenden Parteien konnte es nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens auch gar nicht gekommen sein, da der Siebt- und Achtbeschwerdeführer ihre Kaufverträge am 9. August 1977, sohin nach der im Mai 1977 erfolgten Baufertigstellung, abgeschlossen und somit fertige Eigentumswohnungen erworben hatten. Im übrigen vermögen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, und vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79, zum Ausdruck gebracht hat, inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden, Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen. Daß den beschwerdeführenden Parteien ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens (der gesamten Wohnstättenanlage) oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden wäre (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1287/80, und vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79), wurde von den beschwerdeführenden Parteien anläßlich ihrer mündlichen Vernehmung nicht dargetan, die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen widersprechen daher der Aktenlage. Daß über Forderung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers für ihre beiden zu errichtenden Großraumbüros im 2. Obergeschoß ein neues Stützungssystem aufgebaut werden mußte, ist in Ansehung der von Architekt Dipl. Ing. HZ erfolgten Gesamtplanung nicht von rechtlicher Relevanz.Außerdem war - wie eingangs dargestellt - nicht der aus den beschwerdeführenden Parteien bestehenden Miteigentümergemeinschaft, sondern lange vor Abschluß der Kaufverträge und vor Erteilung der Vollmachten dem Architekten Dipl. Ing. HZ die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses erteilt worden. Kam jedoch den beschwerdeführenden Parteien im Verhältnis zur Baubehörde die Eigenschaft eines Bauwerbers nicht zu, so stellt auch dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme ihrer Bauherrneigenschaft dar vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1978, Zlen. 728/76 und 1949/77, vom 16. September 1982, Zl. 81/16/0117, und vom 20. Jänner 1983, Zl. 81/16/0171). Der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 25. Juni 1980 kommt keine rechtliche Relevanz zu. Zu einem organisierten Zusammenwirken der beschwerdeführenden Parteien konnte es nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens auch gar nicht gekommen sein, da der Siebt- und Achtbeschwerdeführer ihre Kaufverträge am 9. August 1977, sohin nach der im Mai 1977 erfolgten Baufertigstellung, abgeschlossen und somit fertige Eigentumswohnungen erworben hatten. Im übrigen vermögen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Dezember 1981, Zl. 16/3798/80, und vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79, zum Ausdruck gebracht hat, inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden, Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht zu ersetzen. Daß den beschwerdeführenden Parteien ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens (der gesamten Wohnstättenanlage) oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden wäre vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1981, Zl. 16/1064/80, vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1287/80, und vom 17. Juni 1982, Zl. 16/1283/79), wurde von den beschwerdeführenden Parteien anläßlich ihrer mündlichen Vernehmung nicht dargetan, die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen widersprechen daher der Aktenlage. Daß über Forderung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers für ihre beiden zu errichtenden Großraumbüros im 2. Obergeschoß ein neues Stützungssystem aufgebaut werden mußte, ist in Ansehung der von Architekt Dipl. Ing. HZ erfolgten Gesamtplanung nicht von rechtlicher Relevanz.
Im Beschwerdefalle war nun nach der Aktenlage der Vertragswille der die "Vollmachten" erteilenden beschwerdeführenden Parteien auf den Erwerb von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen zum Fixpreis von S 9.000,-- bzw. S 12.000,-- pro m2 gerichtet. Der Umstand, daß Architekt Dipl. Ing. HZ den mit HT am 17. Februar 1976 abgeschlossenen Kaufvertrag formell mit Vertrag vom 28. September/3. November 1976 in Ansehung von 58.189/100.000 Anteilen aufhob und HT in der Folge den beschwerdeführenden Parteien gegenüber als Verkäuferin von insgesamt 63.294/100.000 Anteilen figurierte, vermag - immer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gesehen - das Gesamtbild der von der belangten Behörde gezogenen Schlußfolgerung, Architekt Dipl. Ing. HZ sei in Wahrheit der Verkäufer von schlüsselfertig geplanten Eigentumswohnungen gewesen, nicht zu erschüttern. Zum anderen konnte HT anläßlich ihrer am 11. August 1977 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung nicht sagen, warum diese Regelung getroffen worden sei, andererseits erfolgte nach ihrer Aussage keine anteilige Rückzahlung des Kaufpreises im Ausmaß der Aufhebung des zwischen ihr und Architekt Dipl. Ing. HZ abgeschlossenen Kaufvertrages vom 17. Februar 1976. Nachdem sohin klargestellt ist, daß die Beschwerdeführer das betreffende Bauwerk nicht geschaffen haben, aber Erwerbsvorgänge setzten, die auf die Verschaffung von schlüsselfertigen Eigentumswohnungen samt Grundstücksanteilen gerichtet waren, so war es nicht rechtswidrig, sowohl die Grund- als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Beschwerdeeinwände erweisen sich somit als nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch für die umfangreiche Verfahrensrüge. Die Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidungen zeigt nämlich, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Sachverhaltes den Text jener Vereinbarungen zugrunde legte, die die jeweils betroffenen beschwerdeführenden Parteien eingegangen waren. Durch die Würdigung dieser Urkundenbeweise an sich sind die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls in ihrem Recht auf Gehör nicht verletzt worden. Durfte aber die belangte Behörde unbedenklicherweise davon ausgehen, daß mit den den Verkauf betreffenden Vollmachten von den beschwerdeführenden Parteien nicht nur Liegenschaftsanteile, sondern zugleich die zugehörigen Eigentumswohnungen erworben werden sollten, war es, wie schon dargelegt, auch nicht rechtswidrig, anteilsmäßig Grund- und Baukosten, die von den festgelegten Fixpreisen erfaßt waren, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Replik, in der der Erstbeschwerdeführer auf unzutreffende Darstellungen in der Gegenschrift hinwies, kann der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da die in der Gegenschrift erfolgten Darstellungen nicht zur Grundlage der Entscheidung dienten. Es verkennt der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen, daß ihm die von der belangten Behörde aus den bezeichneten Urkunden gewonnenen und in der Folge im angefochtenen Bescheid verwerteten sachverhaltsbezogenen Umstände im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden und es ihm freigestellt war, sich hiezu zu äußern.
Die solcherart unbegründeten Beschwerden waren daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die solcherart unbegründeten Beschwerden waren daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Soweit im Vorstehenden auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit im Vorstehenden auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Wien, am 17. Februar 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X00Im RIS seit
17.02.1983Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019