TE Vwgh Erkenntnis 1983/3/22 82/14/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1983
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
VwRallg;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/14/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerden des Univ. Prof. Dr. AT in G, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat 3, vom 2. April 1982, Zl. B 250-3/81, betreffend Einkommensteuer für 1979, sowie gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 17. Mai 1982, Zl. 55- 3/82, betreffend Behebung des Einkommensteuerbescheides für 1980 im Ansichtswege gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerden des Univ. Prof. Dr. AT in G, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat 3, vom 2. April 1982, Zl. B 250-3/81, betreffend Einkommensteuer für 1979, sowie gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 17. Mai 1982, Zl. 55- 3/82, betreffend Behebung des Einkommensteuerbescheides für 1980 im Ansichtswege gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1) Der Beschwerdeführer, Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, war im Jahre 1979 Leiter des Unfallkrankenhauses Graz und bezog als solcher (dem Einkommensteuertarif unterliegende) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von

S 1,333.228,--. Daneben erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe S 613.65,--.

Er wurde mit diesen Einkünften nach dem Einkommensteuertarif zur Einkommensteuer veranlagt, machte aber mit Berufung geltend, daß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden sollten. Diese Einkünfte würden zur Gänze aus der Erstellung fachärztlicher Gutachten für Gerichte, Rechtsanwälte und Privatversicherungen erzielt. Die schriftlichen Gutachten wären urheberrechtlich geschützt, die Einkünfte daraus stammten daher aus der Verwertung selbst geschaffener literarischer Urheberrechte. Alle Gutachten würden eine weit über das normale Fachwissen hinausgehende Erfahrung erfordern, weil Kausalitätsfragen in der Abklärung zwischen Unfall- und Erkrankungsfolgen sowie degenerativer Leiden nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft beantwortet werden müßten. Die Gutachtertätigkeit zur Klärung von zivilrechtlichen Fragen sei durchaus keine ärztliche Routinetätigkeit, sondern eine spezielle Nebenbeschäftigung, die im Beschwerdefall neben der Haupttätigkeit als Primarius des Unfallkrankenhauses Graz durchgeführt worden sei.Er wurde mit diesen Einkünften nach dem Einkommensteuertarif zur Einkommensteuer veranlagt, machte aber mit Berufung geltend, daß die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden sollten. Diese Einkünfte würden zur Gänze aus der Erstellung fachärztlicher Gutachten für Gerichte, Rechtsanwälte und Privatversicherungen erzielt. Die schriftlichen Gutachten wären urheberrechtlich geschützt, die Einkünfte daraus stammten daher aus der Verwertung selbst geschaffener literarischer Urheberrechte. Alle Gutachten würden eine weit über das normale Fachwissen hinausgehende Erfahrung erfordern, weil Kausalitätsfragen in der Abklärung zwischen Unfall- und Erkrankungsfolgen sowie degenerativer Leiden nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft beantwortet werden müßten. Die Gutachtertätigkeit zur Klärung von zivilrechtlichen Fragen sei durchaus keine ärztliche Routinetätigkeit, sondern eine spezielle Nebenbeschäftigung, die im Beschwerdefall neben der Haupttätigkeit als Primarius des Unfallkrankenhauses Graz durchgeführt worden sei.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, daß der Begriff der Nebeneinkünfte eine Nebentätigkeit voraussetze, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit abhebe. Die Gutachtertätigkeit eines Facharztes werde aber durch das Berufsbild des Arztes mitumfaßt. Sie unterscheide sich nach ihrem Inhalt nicht in einer solchen Weise von der berufsbildtypischen Tätigkeit eines Arztes, daß sie als Nebentätigkeit angesehen werden könnte; vielmehr sei sie bloß Teil der Ausübung des ärztlichen Berufes, denn aufgrund des § 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes sei jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, daß der Begriff der Nebeneinkünfte eine Nebentätigkeit voraussetze, die sich von der übrigen beruflichen Tätigkeit abhebe. Die Gutachtertätigkeit eines Facharztes werde aber durch das Berufsbild des Arztes mitumfaßt. Sie unterscheide sich nach ihrem Inhalt nicht in einer solchen Weise von der berufsbildtypischen Tätigkeit eines Arztes, daß sie als Nebentätigkeit angesehen werden könnte; vielmehr sei sie bloß Teil der Ausübung des ärztlichen Berufes, denn aufgrund des Paragraph eins, Absatz 3, des Ärztegesetzes sei jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte - im einzelnen näher ausgeführt- geltend, daß seine wissenschaftlichen Gutachten alle Voraussetzungen für urheberrechtlich geschützte Werke der Literatur erfüllten. Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers weise einen gewissen Grad an Schaffenshöhe auf und beruhe nicht etwa auf bloßer Fertigkeit und Routine eines Durchschnittsfachmannes.

Zur Frage der Nebeneinkünfte im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 brachte der Beschwerdeführer im selben Antrag vor, daß sein Dienstverhältnis zur Unfallversicherungsanstalt sein Hauptberuf sei. In der am 29. Jänner 1959 abgeschlossenen Sondervereinbarung zum Dienstvertrag sei ausdrücklich festgehalten, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer als Primarius neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit durch die Unfallversicherungsanstalt als Arbeitgeber zugestanden werde. Daraus sei ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer die Erstattung von Gutachten für die eigene Anstalt und anstaltsfremde Stellen ausdrücklich bewilligt werde. Damit sei aber auch der Beweis dafür erbracht, daß die Erstattung von Gutachten nicht automatisch mit der Tätigkeit als Primararzt der Anstalt verbunden sei, sondern einer ausdrücklichen namentlichen Bewilligung durch den Dienstgeber als Nebenbeschäftigung bedürfe. Die Gutachtertätigkeit als Nebenbeschäftigung sei ansonsten ausnahmslos an die Bewilligung des Dienstgebers gebunden und werde von diesem nach strenger Prüfung der Sachlage nur namentlich erteilt. Außer seiner nichtselbständigen Arbeit und der Gutachtertätigkeit übe der Beschwerdeführer keine ärztliche Tätigkeit aus.Zur Frage der Nebeneinkünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 brachte der Beschwerdeführer im selben Antrag vor, daß sein Dienstverhältnis zur Unfallversicherungsanstalt sein Hauptberuf sei. In der am 29. Jänner 1959 abgeschlossenen Sondervereinbarung zum Dienstvertrag sei ausdrücklich festgehalten, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer als Primarius neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit durch die Unfallversicherungsanstalt als Arbeitgeber zugestanden werde. Daraus sei ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer die Erstattung von Gutachten für die eigene Anstalt und anstaltsfremde Stellen ausdrücklich bewilligt werde. Damit sei aber auch der Beweis dafür erbracht, daß die Erstattung von Gutachten nicht automatisch mit der Tätigkeit als Primararzt der Anstalt verbunden sei, sondern einer ausdrücklichen namentlichen Bewilligung durch den Dienstgeber als Nebenbeschäftigung bedürfe. Die Gutachtertätigkeit als Nebenbeschäftigung sei ansonsten ausnahmslos an die Bewilligung des Dienstgebers gebunden und werde von diesem nach strenger Prüfung der Sachlage nur namentlich erteilt. Außer seiner nichtselbständigen Arbeit und der Gutachtertätigkeit übe der Beschwerdeführer keine ärztliche Tätigkeit aus.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge. Zum Sachverhalt hielt die belangte Behörde in diesem Bescheid noch fest, der Beschwerdeführer habe seine Gutachten für Gerichte, Sozialversicherungsträger und Rechtsanwälte zur Prüfung von Versorgungsansprüchen und die Gewährung von Heilmaßnahmen infolge von Unfällen erstellt. Diese Gutachten gebe er in eigenem Namen ab, in der Regel nach persönlicher, ambulanter Untersuchung im Unfallkrankenhaus und anderen Krankenanstalten, stets außerhalb der vertraglichen Dienstzeit. Zu vorliegenden ärztlichen Befunden hätte der Beschwerdeführer als neutraler Gutachter Stellung zu nehmen; anfallende Röntgenkosten würden von ihm getragen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse würden die zu erstellenden Gutachten jeweils am Wochenende nach eingehendem Studium der Literatur zwecks wissenschaftlicher Begründung "zu Hause im Büro" - eine eigens hiefür eingerichtete fachärztliche Praxis werde nicht unterhalten - ausgearbeitet, auf Tonband diktiert und sodann von selbstbezahlten Schreibkräften in Reinschrift verfaßt. Der Beschwerdeführer halte keine ärztlichen Sprechstunden ab und führe keine kurativen Tätigkeiten und Krankenbesuche aus.

In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dar, § 38 Abs. 4 EStG 1972 setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sich von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abhebende Nebentätigkeit voraus. Die Bestimmung fördere die Erzielung eines höheren Einkommens durch zusätzliche, nicht in den Beruf fallende Arbeiten auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder schriftstellerischem Gebiet. Danach sei die Abgrenzbarkeit nicht nur hinsichtlich der ziffernmäßigen Relation der Einkünfte erforderlich; aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich vielmehr, daß nur die urheberrechtlich geschützte Verwertungstätigkeit begünstigt werden solle, der sich der Steuerpflichtige außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit auf einem anderen literarischen (wissenschaftlichen) oder künstlerischen Fachgebiet widme. Die Begründung für diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht unmittelbar ergebende Voraussetzung der Abgrenzbarkeit zwischen Haupt- und Nebentätigkeit liege angesichts des im hier zu entscheidenden Fall gegebenen Sachverhaltes auch darin, daß die laufend anfallende, ständig ausgeübte praktische Berufsarbeit in der Regel nicht der eigentlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 gleichgestellt werden könne, auch wenn sie auf wissenschaftlicher Grundlage und Vorbildung bestehe.In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dar, Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sich von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abhebende Nebentätigkeit voraus. Die Bestimmung fördere die Erzielung eines höheren Einkommens durch zusätzliche, nicht in den Beruf fallende Arbeiten auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder schriftstellerischem Gebiet. Danach sei die Abgrenzbarkeit nicht nur hinsichtlich der ziffernmäßigen Relation der Einkünfte erforderlich; aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich vielmehr, daß nur die urheberrechtlich geschützte Verwertungstätigkeit begünstigt werden solle, der sich der Steuerpflichtige außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit auf einem anderen literarischen (wissenschaftlichen) oder künstlerischen Fachgebiet widme. Die Begründung für diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht unmittelbar ergebende Voraussetzung der Abgrenzbarkeit zwischen Haupt- und Nebentätigkeit liege angesichts des im hier zu entscheidenden Fall gegebenen Sachverhaltes auch darin, daß die laufend anfallende, ständig ausgeübte praktische Berufsarbeit in der Regel nicht der eigentlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 gleichgestellt werden könne, auch wenn sie auf wissenschaftlicher Grundlage und Vorbildung bestehe.

Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers sei keine außerhalb des Rahmens der Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses ausgeübte Nebentätigkeit. Der ärztliche Beruf sei dem Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen im weitesten Sinne gewidmet. Die Heilung erkrankter Menschen stehe dabei zwar im Vordergrund, der Beruf des Arztes erschöpfe sich jedoch in dieser Tätigkeit nicht. Es gehöre vor allem dazu auch die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten. So habe der Arzt gesunde Menschen zu untersuchen, um festzustellen, ob und für welche Krankheiten sie anfällig seien. Dies könne in behördlichem Auftrag (z. B. bei Schuluntersuchungen usw.) oder in privatem Auftrag (z. B. Untersuchung der Arbeitnehmer eines Unternehmens) geschehen. Selbst im Rahmen einer Heilbehandlung werde sich der Facharzt mitunter darauf beschränken, nach Untersuchung eine Diagnose zu stellen und die weitere Behandlung dem praktischen Arzt zu überlassen. Inwieweit ein Arzt sich mehr der einen oder anderen Aufgabe zuwende, hänge von seiner Ausbildung und persönlichen Einstellung ab. Man könne daher weder in der Tätigkeit, die sich lediglich auf Untersuchungen beschränke, noch umgekehrt in der heilbehandelnden Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des Arztes im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 erblicken. Es handle sich vielmehr im Rahmen der steuerlichen Betrachtung um eine einheitliche Tätigkeit des hauptberuflich tätigen Arztes.Die Gutachtertätigkeit des Beschwerdeführers sei keine außerhalb des Rahmens der Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses ausgeübte Nebentätigkeit. Der ärztliche Beruf sei dem Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen im weitesten Sinne gewidmet. Die Heilung erkrankter Menschen stehe dabei zwar im Vordergrund, der Beruf des Arztes erschöpfe sich jedoch in dieser Tätigkeit nicht. Es gehöre vor allem dazu auch die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten. So habe der Arzt gesunde Menschen zu untersuchen, um festzustellen, ob und für welche Krankheiten sie anfällig seien. Dies könne in behördlichem Auftrag (z. B. bei Schuluntersuchungen usw.) oder in privatem Auftrag (z. B. Untersuchung der Arbeitnehmer eines Unternehmens) geschehen. Selbst im Rahmen einer Heilbehandlung werde sich der Facharzt mitunter darauf beschränken, nach Untersuchung eine Diagnose zu stellen und die weitere Behandlung dem praktischen Arzt zu überlassen. Inwieweit ein Arzt sich mehr der einen oder anderen Aufgabe zuwende, hänge von seiner Ausbildung und persönlichen Einstellung ab. Man könne daher weder in der Tätigkeit, die sich lediglich auf Untersuchungen beschränke, noch umgekehrt in der heilbehandelnden Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des Arztes im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 erblicken. Es handle sich vielmehr im Rahmen der steuerlichen Betrachtung um eine einheitliche Tätigkeit des hauptberuflich tätigen Arztes.

Auch beim Beschwerdeführer fehle bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Anwendung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 die Voraussetzung der Abgrenzbarkeit von seiner Tätigkeit als beamteter Arzt. Zur Berufsgruppe der Ärzte gehörten nämlich verschiedene Fachrichtungen der Medizin, und zwar nicht nur praktizierende Ärzte, die sich vorwiegend der Heilbehandlung widmeten, sondern auch Ärzte, die in medizinischen Fachgebieten tätig seien, bei denen der Zweck der Untersuchung nicht unmittelbar auf die Heilbehandlung gerichtet sei. Ihre Zugehörigkeit zur ärztlichen Tätigkeit ergebe sich vielmehr durch den Gegenstand der Untersuchung und durch ihre ärztlichen Untersuchungsmethoden. So müsse z. B. auch der Beruf des Bakteriologen, Hygienikers und Serologen, deren Tätigkeit mehr medizinisch-diagnostischer Art und nicht der direkten Heilbehandlung gewidmet sei, ebenso der Berufstätigkeit der Ärzte im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 zugerechnet werden wie auch der Beruf eines Pathologen und die Tätigkeit eines Arztes, der, ohne eine Heilbehandlung durchzuführen, für Gerichte und Versicherungsanstalten medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand in Rentenfeststellungsverfahren und dergleichen erstelle. In diesem Fall sei es im Rahmen des § 38 Abs. 4 EStG 1972 auch ohne Bedeutung, ob die selbständige ärztliche Gutachtertätigkeit neben einer selbständigen Tätigkeit als behandelnder Arzt oder als einzige freie Berufstätigkeit neben der nichtselbständigen Tätigkeit als angestellter Arzt ausgeübt werde.Auch beim Beschwerdeführer fehle bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Anwendung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 die Voraussetzung der Abgrenzbarkeit von seiner Tätigkeit als beamteter Arzt. Zur Berufsgruppe der Ärzte gehörten nämlich verschiedene Fachrichtungen der Medizin, und zwar nicht nur praktizierende Ärzte, die sich vorwiegend der Heilbehandlung widmeten, sondern auch Ärzte, die in medizinischen Fachgebieten tätig seien, bei denen der Zweck der Untersuchung nicht unmittelbar auf die Heilbehandlung gerichtet sei. Ihre Zugehörigkeit zur ärztlichen Tätigkeit ergebe sich vielmehr durch den Gegenstand der Untersuchung und durch ihre ärztlichen Untersuchungsmethoden. So müsse z. B. auch der Beruf des Bakteriologen, Hygienikers und Serologen, deren Tätigkeit mehr medizinisch-diagnostischer Art und nicht der direkten Heilbehandlung gewidmet sei, ebenso der Berufstätigkeit der Ärzte im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 zugerechnet werden wie auch der Beruf eines Pathologen und die Tätigkeit eines Arztes, der, ohne eine Heilbehandlung durchzuführen, für Gerichte und Versicherungsanstalten medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand in Rentenfeststellungsverfahren und dergleichen erstelle. In diesem Fall sei es im Rahmen des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 auch ohne Bedeutung, ob die selbständige ärztliche Gutachtertätigkeit neben einer selbständigen Tätigkeit als behandelnder Arzt oder als einzige freie Berufstätigkeit neben der nichtselbständigen Tätigkeit als angestellter Arzt ausgeübt werde.

Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses Graz mit der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten eine Tätigkeit als Sachverständiger für Sozialversicherungsträger, Gerichte und andere entfaltet. Der Erstattung dieser Gutachten liege eine eingehende Untersuchung und Diagnostizierung von Einzelpersonen zugrunde; die Gutachten erstreckten sich auf das eigentliche Fachgebiet des Beschwerdeführers, die Unfallchirurgie. Er übe damit genauso die praktische Berufsarbeit eines Arztes aus, wie der freiberuflich tätige Arzt, der sich der Heilbehandlung widme. Damit gehöre aber die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztlicher Gutachter ebenfalls zu dem durch das Ärztegesetz (§§ 1, 1 a und 11) deutlich vorgezeichneten Berufsbild des Arztes; denn sowohl der selbständig tätige ärztliche Gutachter als auch der behandelnde Arzt übten auf der Grundlage ihrer medizinischwissenschaftlichen Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrungen einen typischen ärztlichen Beruf im Dienste der menschlichen Gesundheit aus.Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer neben seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses Graz mit der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten eine Tätigkeit als Sachverständiger für Sozialversicherungsträger, Gerichte und andere entfaltet. Der Erstattung dieser Gutachten liege eine eingehende Untersuchung und Diagnostizierung von Einzelpersonen zugrunde; die Gutachten erstreckten sich auf das eigentliche Fachgebiet des Beschwerdeführers, die Unfallchirurgie. Er übe damit genauso die praktische Berufsarbeit eines Arztes aus, wie der freiberuflich tätige Arzt, der sich der Heilbehandlung widme. Damit gehöre aber die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztlicher Gutachter ebenfalls zu dem durch das Ärztegesetz (Paragraphen eins, eins, a und 11) deutlich vorgezeichneten Berufsbild des Arztes; denn sowohl der selbständig tätige ärztliche Gutachter als auch der behandelnde Arzt übten auf der Grundlage ihrer medizinischwissenschaftlichen Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrungen einen typischen ärztlichen Beruf im Dienste der menschlichen Gesundheit aus.

Die Nebenbeschäftigungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber rechtfertige keine andere Beurteilung, da gerade die ausdrückliche Genehmigung der Gutachtenerstattung als Nebenbeschäftigung für den engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit spreche.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die unter der Zl. 82/14/0194 protokollierte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer schlüssig inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend macht.

2) In der Einkommensteuererklärung für 1980 wies der Beschwerdeführer aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 734.757,-- und (dem Einkommensteuertarif unterliegende) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 1,402.990,-- aus.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuerte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 1980 mit dem ermäßigten Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1972.Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuerte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 1980 mit dem ermäßigten Steuersatz des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972.

Die belangte Behörde behob jedoch diesen Einkommensteuerbescheid mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO, wobei sie sich auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides bezog.Die belangte Behörde behob jedoch diesen Einkommensteuerbescheid mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO, wobei sie sich auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides bezog.

Der zweitangefochtene Bescheid ist Gegenstand der unter Zl. 82/14/0195 protokollierten Beschwerde. Mit dieser macht der Beschwerdeführer sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 38 Abs. 4 EStG 1972 sieht für Einkünfte aus der Verwertung literarischer Urheberrechte einen ermäßigten Steuersatz vor. Diese Begünstigung kommt jedoch nur zum Zug, wenn die eben genannten Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Der Begriff der Nebeneinkünfte aber setzt eine Nebentätigkeit voraus (siehe insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1980, Zl. 450/80, Slg. Nr. 5491/F). Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 sieht für Einkünfte aus der Verwertung literarischer Urheberrechte einen ermäßigten Steuersatz vor. Diese Begünstigung kommt jedoch nur zum Zug, wenn die eben genannten Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Der Begriff der Nebeneinkünfte aber setzt eine Nebentätigkeit voraus (siehe insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1980, Zl. 450/80, Slg. Nr. 5491/F).

Mit der Frage, ob die Erstattung ärztlicher Gutachten durch einen Arzt eine solche Nebentätigkeit sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 82/14/0133 auseinandergesetzt. Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht anders als in jenem Beschwerdefall. Der Gerichtshof verweist daher unter Bezug auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 82/14/0133.Mit der Frage, ob die Erstattung ärztlicher Gutachten durch einen Arzt eine solche Nebentätigkeit sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 82/14/0133 auseinandergesetzt. Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht anders als in jenem Beschwerdefall. Der Gerichtshof verweist daher unter Bezug auf Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 82/14/0133.

Diesen Entscheidungsgründen ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid lediglich folgendes hinzuzufügen:

Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der Behebungsbescheid der belangten Behörde wäre mit dem bloßen Hinweis auf den erstangefochtenen Bescheid unzureichend begründet, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Dem Begründungsgebot ist nach Meinung des Gerichtshofes hinreichend Rechnung getragen, wenn eine Behörde in einer Entscheidung bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage auf die Gründe eines gleichzeitig derselben Partei zugestellten anderen Bescheides verweist.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Aufhebung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für 1980 auch gegen den "vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten fundamentalen Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, daß durch einen rechtskräftigen Bescheid wohlerworbene Rechte nachträglich nicht mehr beseitigt werden können". § 299 BAO als Bestandteil dieser Rechtsordnung läßt jedoch die Behebung rechtskräftiger Bescheide ausdrücklich zu.Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Aufhebung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für 1980 auch gegen den "vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten fundamentalen Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, daß durch einen rechtskräftigen Bescheid wohlerworbene Rechte nachträglich nicht mehr beseitigt werden können". Paragraph 299, BAO als Bestandteil dieser Rechtsordnung läßt jedoch die Behebung rechtskräftiger Bescheide ausdrücklich zu.

Auch die hier angefochtenen Bescheide entsprechen somit der Rechtslage, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen waren.Auch die hier angefochtenen Bescheide entsprechen somit der Rechtslage, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 22. März 1983

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140194.X00

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten