RS Vwgh 1983/3/22 82/14/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1983
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §1 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 82/14/0194 , 82/14/0195 Erk vom 22. März 1983;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/06/03 0450/80 1 (hier: Gutachtertätigkeit eines Arztes)

Stammrechtssatz

Einkünfte eines Wirtschaftstreuhänders aus der Erstattung von Gutachten als ständig beeideter gerichtlicher Sachverständiger sind keine Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972.Einkünfte eines Wirtschaftstreuhänders aus der Erstattung von Gutachten als ständig beeideter gerichtlicher Sachverständiger sind keine Nebeneinkünfte iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140133.X01

Im RIS seit

22.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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