Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des HH in S, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, Giselakai 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. November 1982, Zl. 1/01-22.314/ 12-1982, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Tauernautobahn AG in Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte Aktiengesellschaft hat mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 unter Vorlage eines Projektes betreffend die Verbauung des X-grabens um die wasserrechtliche Genehmigung dieses Bauvorhabens ersucht. Der Beschwerdeführer sprach sich bei der Verhandlung vom 12. November 1980 nicht grundsätzlich gegen das Projekt aus, verlangte jedoch die Setzung verschiedener Auflagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. Dezember 1980 wurde aufgrund der "§§ 98, 14, 38 bis 41, 50 Abs. 1, 55 Abs. 3, 111 Abs. 1, 3 und 4, 112 Abs. 1, 113 und 138 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969", die Mitbeteiligte zur Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen für die Deponie "X-graben" samt Sicherungsmaßnahmen am X-graben in Hüttau nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter der Voraussetzung der Erfüllung bzw. Beachtung der nachstehend festgesetzten Auflagen "verhalten".Die Mitbeteiligte Aktiengesellschaft hat mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 unter Vorlage eines Projektes betreffend die Verbauung des X-grabens um die wasserrechtliche Genehmigung dieses Bauvorhabens ersucht. Der Beschwerdeführer sprach sich bei der Verhandlung vom 12. November 1980 nicht grundsätzlich gegen das Projekt aus, verlangte jedoch die Setzung verschiedener Auflagen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. Dezember 1980 wurde aufgrund der "§§ 98, 14, 38 bis 41, 50 Absatz eins, 55, Absatz 3, 111, Absatz eins, 3 und 4, 112 Absatz eins, 113 und 138 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 207/1969", die Mitbeteiligte zur Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen für die Deponie "X-graben" samt Sicherungsmaßnahmen am X-graben in Hüttau nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter der Voraussetzung der Erfüllung bzw. Beachtung der nachstehend festgesetzten Auflagen "verhalten".
Unter dem Abschnitt A) Auflagen sind folgende Punkte von Bedeutung:
I. 4) Bestehende Leitungen und Verkehrswege dürfen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen und nur im erforderlichen Maß eingeschränkt werden.römisch eins. 4) Bestehende Leitungen und Verkehrswege dürfen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen und nur im erforderlichen Maß eingeschränkt werden.
II. Forsttechnisch:römisch zwei. Forsttechnisch:
1) Die Verbauung des X-grabens hat so zu erfolgen, daß die übliche Holzbringung durch diesen Graben gewährleistet bleibt. Die Bezirksverwaltungsbehörde vertrat den Standpunkt, daß den Einwendungen des Beschwerdeführers durch den vorgenannten Bescheid Rechnung getragen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Als Bauvollendung wurde der 30. Juni 1981 bestimmt. Mit Eingabe vom 20. Mai 1981 suchte die Mitbeteiligte um Fristerstreckung bis zum 30. Dezember 1981 an. In der Folge hat die Mitbeteiligte eine Änderung ihres Projektes für technisch richtig erachtet, die Behörde erster Instanz von der Umplanung informiert und die Fertigstellung bis zum Frühjahr 1982 in Aussicht gestellt. Laut Niederschrift vom 5. August 1981 war es zwei Tage zuvor zu einer Unwetterkatastrophe gekommen. Nachdem am 6. November 1981 eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt, ein Gutachten eines Zivilingenieurs über den Bestand der Deponie eingeholt worden war und die Mitbeteiligte dazu Stellung genommen hatte, führte diese in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 1982 aus, sie könne aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Bewilligungsverfahrens keinen Grund zur weiteren Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde ersehen und beantrage die sofortige Einstellung des Verfahrens. Bei der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach bestehende völlig neue geländemäßige Situation.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ordnete in der Folge eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 der Mitbeteiligten angeordneten Entwässerungsmaßnahmen für die Deponie "X-graben" samt Sicherungsmaßnahmen am X-graben in Hüttau mit allfällig nachträglicher Genehmigung von Abänderungen für den 26. Mai 1982 an.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. Juni 1982 wurde die Mitbeteiligte gemäß §§ 14, 38 bis 41, 121, 111 Abs. 1, 3 und 4 und 138 WRG 1959 verhalten, im Zusammenhang mit der Ausführung der mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 vorgeschriebenen Entwässerungsmaßnahmen für die Deponie X-graben samt Sicherungsmaßnahmen im X-graben in Hüttau nachstehende Vorschreibungen bis längstens zu den angeführten Terminen zu erfüllen. Unter dem Abschnitt A) Vorschreibungen wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - unter 2.) Forst- und Naturschutztechnisch Flurschäden und unter Punkt 3.2. folgendes angeordnet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. Juni 1982 wurde die Mitbeteiligte gemäß Paragraphen 14, 38 bis 41, 121, 111 Absatz eins, 3 und 4 und 138 WRG 1959 verhalten, im Zusammenhang mit der Ausführung der mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 vorgeschriebenen Entwässerungsmaßnahmen für die Deponie X-graben samt Sicherungsmaßnahmen im X-graben in Hüttau nachstehende Vorschreibungen bis längstens zu den angeführten Terminen zu erfüllen. Unter dem Abschnitt A) Vorschreibungen wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - unter 2.) Forst- und Naturschutztechnisch Flurschäden und unter Punkt 3.2. folgendes angeordnet:
"1) Zur Ermöglichung einer Holzbringung ist ein unbefestigter traktorbefahrbarer Streifweg, der unterhalb der vorhandenen Steinschlagsperre von der westlichen Grenze der GZ 82/3 bis auf die Höhe des Trafohäuschens oberhalb des Gasthofes H zu führen hat, zu errichten. Bei der Querung des X-grabens ist eine einfache Krainerwand oder eine einfache Steinschlichtung in Form einer Furt zu errichten. Die im Einvernehmen mit der Landesforstdirektion und den Grundeigentümern vorzunehmende Planung betreffend diesen Streifweg ist bis längstens 15. 6. 1982 vorzunehmen und hat die Fertigstellung des Streifweges unter Bauaufsicht der Landesforstdirektion bis längstens 26. 6. 1982 zu erfolgen.
2) Die von der X-deponie im Bereich unterhalb der von der TAAG angelegten Entwässerung auf die Grundstücke H/W gelangten Steine und Geröllmassen sind von der Tauernautobahn AG zu entfernen. Die aufgetretenen Abblaikungen sind zu sanieren. Der vorherige Zustand ist wiederherzustellen, auch im Bereich der jetzt nicht mehr wasserführenden Gräben. Vor Aufnahme der Arbeiten für die Sanierung ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen und Art und Weise der Sanierungsmaßnahmen festzulegen; der entstandene Flurschaden sowie der durch den Weg entstehende Verlust an Wiesen-und Waldflächen sind entsprechend den Richtsätzen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch einen Sachverständigen der Bezirksbauernkammer festzustellen bzw. zu entschädigen.
3.2.) Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid zu den Punkten 1.5. und 2.1. ausgeschlossen." 3.2.) Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid zu den Punkten 1.5. und 2.1. ausgeschlossen."
In der Begründung des Bescheides wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten zunächst festgestellt, daß aufgrund dieser Gutachten feststehe, daß die Verbauung des Xgrabens wesentlich anders als mit dem Bescheid vom 10. Dezember 1980 wasserrechtlich bewilligt, erfolgt sei und aus diesem Grund eine Reihe von Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich gewesen seien. Betreffend die forstliche Vorschreibung eines Streifweges sei eine Ergänzung der Sachverhaltsermittlung, entgegen der Meinung der Mitbeteiligten, nicht erforderlich, da bereits eingehende Erhebungen, die auch der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden seien, gepflogen worden seien. Dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik sei zu entnehmen, daß als einzig vernünftige Holzbringungsmöglichkeit bei der gegebenen Situation die Anlegung eines Holzbringungsweges in Form eines traktorbefahrenen Streifweges in Frage komme. Entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten sei ein Auftrag an diese zur Anlage eines Weges aus dem Wasserrechtsgesetz möglich. Wenn die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme auf mit der Behörde abgesprochene Änderungen des Auftrages vom 10. Dezember 1980 hinweise, so sei festzuhalten, daß aus dem Protokoll vom 19. August 1981 eindeutig hervorgehe, daß die Maßnahmen im Einvernehmen mit den Grundeigentümern durchzuführen seien. Offensichtlich sei insbesondere betreffend die Herstellung des Schotterfanges oberhalb der Bundesstraße das Einvernehmen nicht hergestellt worden. Die ergänzende forsttechnische Auflage A 2.1. sei schon aus diesem Grunde gerechtfertigt und sei auf die forsttechnische Auflage des Bescheides vom 10. Dezember 1980 hinzuweisen, wonach die Verbauung des X-grabens so zu erfolgen habe, daß die übliche Holzbringung durch diesen Graben gewährleistet bleibe. Wegen Gefahr im Verzug im Hinblick auf die bevorstehende Sommerzeit und zu erwartenden Gewitter sei im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid zu den Vorschreibungen Punkt 1.5. und 2.1. auszuschließen gewesen. Zu Punkt 2.1. sei festzuhalten, daß die Anlegung des Streifweges auch im Interesse einer Ausbringung der noch im Grabenbereich lagernden Wurzeln sowie Windwurfholzes dringend geboten sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Mitbeteiligte Berufung eingebracht, in der sie im wesentlichen ausführt, daß § 14 WRG 1959 im vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden könne und diese Bestimmung auch nicht ermächtige, die Errichtung eines Streifweges vorzuschreiben. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß in einem früheren Verfahren bereits vier Möglichkeiten der Bringung aufgezeigt und die Nachteile für die erschwerte Bringung angeschätzt worden seien. Zum Auftrag, die angefallenen Schäden zu beseitigen, vertrete die mitbeteiligte Partei die Ansicht, daß eine solche Verpflichtung durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Schließlich wird noch gerügt, daß ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Sie beantragte, in diesem Umfange den Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben.Gegen diesen Bescheid hat die Mitbeteiligte Berufung eingebracht, in der sie im wesentlichen ausführt, daß Paragraph 14, WRG 1959 im vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden könne und diese Bestimmung auch nicht ermächtige, die Errichtung eines Streifweges vorzuschreiben. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß in einem früheren Verfahren bereits vier Möglichkeiten der Bringung aufgezeigt und die Nachteile für die erschwerte Bringung angeschätzt worden seien. Zum Auftrag, die angefallenen Schäden zu beseitigen, vertrete die mitbeteiligte Partei die Ansicht, daß eine solche Verpflichtung durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Schließlich wird noch gerügt, daß ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Sie beantragte, in diesem Umfange den Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juli 1982, nach Einholung von Gutachten und nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1982 wurden mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. November 1982 in Punkt 1.) die Spruchteile A) 2) sowie A) 3.2.) (des Bescheides der Behörde erster Instanz) aufgehoben. In Punkt 2.2. des Spruches des bekämpften Bescheides wurde u.a. der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte der Kommissionsgebühren für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1982 in der Höhe von S 425,-- und die Hälfte der Kosten für von die Beiziehung eines Sachverständigen für landwirtschaftliche Grundschätzungen und und eines Sachverständigen für forsttechnische Fragen in der Höhe von S 6.825,97 zu tragen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, eine Verpflichtung zur Errichtung eines Weges gemäß § 14 WRG 1959 könne nur dann auferlegt werden, wenn eine bisher vorhanden gewesene Verkehrsverbindung unterbrochen oder beseitigt worden sei. Dies sei nicht geschehen. Allerdings sei die Mitbeteiligte bereit gewesen, die Kosten für die Errichtung dieses Weges voll zu übernehmen. Bei der Verhandlung am 25. Oktober 1982 hätten die Grundeigentümer jedoch die Durchführung dieser Maßnahmen abgelehnt, die sie zuerst beantragt und gutgeheißen hätten.In der Begründung dieses Bescheides wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, eine Verpflichtung zur Errichtung eines Weges gemäß Paragraph 14, WRG 1959 könne nur dann auferlegt werden, wenn eine bisher vorhanden gewesene Verkehrsverbindung unterbrochen oder beseitigt worden sei. Dies sei nicht geschehen. Allerdings sei die Mitbeteiligte bereit gewesen, die Kosten für die Errichtung dieses Weges voll zu übernehmen. Bei der Verhandlung am 25. Oktober 1982 hätten die Grundeigentümer jedoch die Durchführung dieser Maßnahmen abgelehnt, die sie zuerst beantragt und gutgeheißen hätten.
Hinsichtlich der aufgetretenen Abblaikungen und sonstigen Schäden an den Grundstücken des Beschwerdeführers sei festzuhalten, daß sie ihre Ursache nicht in wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen hätten. Diese Schäden seien daher -
ebenso im übrigen auch Schäden aus behaupteter erschwerter Holzbringung - nur "im öffentlichen Rechtswege" geltend zu machen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1982 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters bei der Behörde die Beiziehung eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen sowie die Beiziehung eines Hochbausachverständigen beantragt habe. Im Sinne dieses Antrages habe die Behörde hierauf Sachverständige beauftragt, ein Gutachten nach den Angaben des Beschwerdeführers zu erstellen. Diese Gutachten seien dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1982 überreicht worden. Allerdings hätten diese von ihm keine Anerkennung gefunden. Die Kosten für diese Gutachten seien von ihm zur Hälfte zu tragen gewesen. Die Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1982 fielen zur Hälfte dem Beschwerdeführer zur Last, weil diese Amtshandlung durch ihn selbst verschuldet worden sei. Hätte der Beschwerdeführer nämlich gleich gesagt, daß er der von ihm selbst beantragten Errichtung des Streifweges dann doch nicht zustimmen würde, hatte die Behörde von der Durchführung dieses Einigungsversuches Abstand genommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Parteirecht als Anrainer und Grundeigentümer auf Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. Dezember 1980 verletzt, sowie auch in seinem Recht auf Verkehrssicherung gemäß § 14 WRG 1959 und in seinem Recht, nicht verpflichtet zu sein, Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Parteirecht als Anrainer und Grundeigentümer auf Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. Dezember 1980 verletzt, sowie auch in seinem Recht auf Verkehrssicherung gemäß Paragraph 14, WRG 1959 und in seinem Recht, nicht verpflichtet zu sein, Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde vertretenen Ansicht hat es sich beim Bescheid vom 10. Dezember 1980 seinem wesentlichen Inhalt nach um einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und nicht um einen wasserpolizeilichen Auftrag gehandelt, mag die Bezirksverwaltungsbehörde auch den § 138 WRG 1959 zitiert und das Wort "verhalten" gebraucht haben. Die Mitbeteiligte hat, wie im Sachverhalt dargestellt wurde, mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 um die wasserrechtliche Genehmigung eines Projektes zur Verbauung des X-grabens angesucht - die gegenteilige Behauptung in der Gegenschrift ist unzutreffend - und die belangte Behörde hat trotz der Zitierung weiterer Gesetzesstellen, vor allem des § 138 WRG 1959, in Wahrheit nur aufgrund der §§ 38 bis 41 und 111 WRG 1959 für die von der mitbeteiligten Partei angelegte Deponie und die Ableitung der Oberflächenwässer in den Vorfluter eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. In dieser rechtskräftigen Bewilligung wurde ausdrücklich im Spruch des Bescheides auf § 14 WRG 1959, betreffend die Aufrechterhaltung eines Holzbringungsweges, Bezug genommen; diese Bestimmung ist nur im Bewilligungsverfahren anwendbar, nicht aber in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959.Entgegen der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde vertretenen Ansicht hat es sich beim Bescheid vom 10. Dezember 1980 seinem wesentlichen Inhalt nach um einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und nicht um einen wasserpolizeilichen Auftrag gehandelt, mag die Bezirksverwaltungsbehörde auch den Paragraph 138, WRG 1959 zitiert und das Wort "verhalten" gebraucht haben. Die Mitbeteiligte hat, wie im Sachverhalt dargestellt wurde, mit Eingabe vom 21. Oktober 1980 um die wasserrechtliche Genehmigung eines Projektes zur Verbauung des X-grabens angesucht - die gegenteilige Behauptung in der Gegenschrift ist unzutreffend - und die belangte Behörde hat trotz der Zitierung weiterer Gesetzesstellen, vor allem des Paragraph 138, WRG 1959, in Wahrheit nur aufgrund der Paragraphen 38 bis 41 und 111 WRG 1959 für die von der mitbeteiligten Partei angelegte Deponie und die Ableitung der Oberflächenwässer in den Vorfluter eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. In dieser rechtskräftigen Bewilligung wurde ausdrücklich im Spruch des Bescheides auf Paragraph 14, WRG 1959, betreffend die Aufrechterhaltung eines Holzbringungsweges, Bezug genommen; diese Bestimmung ist nur im Bewilligungsverfahren anwendbar, nicht aber in einem Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959.
Außerdem wurden in dem vorgenannten Bescheid vom 10. Dezember 1980 Zwangsrechte gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 begründet. Auch solche können nur in einem Bewilligungsverfahren eingeräumt werden. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 ermächtigt die Behörde nicht, solche Zwangsrechte einzuräumen, sondern nur aufzutragen, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen (§ 138 Abs. 1 WRG 1959) oder einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen. Offenbar aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht ist die belangte Behörde zu der Meinung gelangt, sie könnte, weil ein wasserpolizeilicher Auftrag vorläge, in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren durch eine Neugestaltung der Bewilligung auch von der Erfüllung rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen absehen. Ein solches Vorgehen der belangten Behörde wäre auch, selbst wenn von einem wasserpolizeilichen Auftrag ausgegangen werden könnte, mit der Rechtskraft des Bescheides vom 10. Dezember 1980 nicht vereinbar.Außerdem wurden in dem vorgenannten Bescheid vom 10. Dezember 1980 Zwangsrechte gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 begründet. Auch solche können nur in einem Bewilligungsverfahren eingeräumt werden. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ermächtigt die Behörde nicht, solche Zwangsrechte einzuräumen, sondern nur aufzutragen, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen (Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959) oder einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu erteilen. Offenbar aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht ist die belangte Behörde zu der Meinung gelangt, sie könnte, weil ein wasserpolizeilicher Auftrag vorläge, in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren durch eine Neugestaltung der Bewilligung auch von der Erfüllung rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen absehen. Ein solches Vorgehen der belangten Behörde wäre auch, selbst wenn von einem wasserpolizeilichen Auftrag ausgegangen werden könnte, mit der Rechtskraft des Bescheides vom 10. Dezember 1980 nicht vereinbar.
Die Behörde erster Instanz hat zufolge der Ausschreibung der Verhandlung für den 26. Mai 1982 und zufolge des Bescheides vom 1. Juni 1982 ein wasserrechtliches Verfahren zur Überprüfung der - aufgrund des Bescheides vom 10. Dezember 1980 ausgeführten - Anlagen durchgeführt. Nur in diesem Rahmen konnte sich auch das von der belangten Behörde durchgeführte Berufungsverfahren bewegen.
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Prüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich gereinigt werden.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Prüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich gereinigt werden.
Zunächst sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß aufgrund dieser Rechtslage die Bezugnahme im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 1. Juni 1982 auf § 138 WRG 1959 unzulässig war. Weder im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde wurden Feststellungen getroffen, ob die von der Mitbeteiligten vorgenommenen Abweichungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid geringfügig oder öffentlichen Interessen oder fremden Interessen nicht nachteilig wären. Sie hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Änderungen im einzelnen gegenüber dem bewilligten Projekt vorgenommen worden und welche Mängel in der Ausführung zu beseitigen sind. Dabei blieb auch offen, ob durch die vorgefallene Unwetterkatastrophe die Mitbeteiligte noch in der Lage oder gewillt war, von ihrem Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1980 in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Dazu kommt noch folgendes:Zunächst sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß aufgrund dieser Rechtslage die Bezugnahme im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 1. Juni 1982 auf Paragraph 138, WRG 1959 unzulässig war. Weder im Verfahren vor der Behörde erster Instanz noch im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde wurden Feststellungen getroffen, ob die von der Mitbeteiligten vorgenommenen Abweichungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid geringfügig oder öffentlichen Interessen oder fremden Interessen nicht nachteilig wären. Sie hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Änderungen im einzelnen gegenüber dem bewilligten Projekt vorgenommen worden und welche Mängel in der Ausführung zu beseitigen sind. Dabei blieb auch offen, ob durch die vorgefallene Unwetterkatastrophe die Mitbeteiligte noch in der Lage oder gewillt war, von ihrem Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1980 in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Dazu kommt noch folgendes:
War im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1980 eine Auflage erteilt worden, die übliche Holzbringung durch den X-graben zu gewährleisten, dann war die belangte Behörde in Hinblick auf § 121 WRG 1959 nicht berechtigt, von der Erfüllung dieser Bedingung abzusehen, sei es, daß diese allein aufgrund des § 14 WRG 1959 oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen fremder Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959), vorgeschrieben worden ist. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, aus dem Gutachten des Sachverständigen für Forsttechnik vom 29. April 1982 (im Verwaltungsakt unter OZl. 66) ergebe sich, daß die Holzlieferung möglich sei, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend, weil der Sachverständige bereits eingangs dieses Gutachtens ausführte, daß die Verbauung des X-grabens so gestaltet sei, daß die Holzbringung ohne Erschwernisse nicht möglich sei. Der Sachverständige schloß sodann vier Möglichkeiten für eine offenbar den bisherigen Verhältnissen entsprechende Holzlieferung vor.War im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1980 eine Auflage erteilt worden, die übliche Holzbringung durch den X-graben zu gewährleisten, dann war die belangte Behörde in Hinblick auf Paragraph 121, WRG 1959 nicht berechtigt, von der Erfüllung dieser Bedingung abzusehen, sei es, daß diese allein aufgrund des Paragraph 14, WRG 1959 oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959), vorgeschrieben worden ist. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht, aus dem Gutachten des Sachverständigen für Forsttechnik vom 29. April 1982 (im Verwaltungsakt unter OZl. 66) ergebe sich, daß die Holzlieferung möglich sei, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend, weil der Sachverständige bereits eingangs dieses Gutachtens ausführte, daß die Verbauung des X-grabens so gestaltet sei, daß die Holzbringung ohne Erschwernisse nicht möglich sei. Der Sachverständige schloß sodann vier Möglichkeiten für eine offenbar den bisherigen Verhältnissen entsprechende Holzlieferung vor.
Was die Beseitigung von Schäden anlangt, ist allerdings die belangte Behörde insofern im Recht, als im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nur die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überprüfen ist, nicht aber die Behebung von Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Anlage entstanden sind, vorgeschrieben werden kann.
Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, Verfahrenskosten zu tragen, ist zutreffend. Denn der Beschwerdeführer hat weder eine Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eingebracht noch eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren beantragt; auch aus der handschriftlich aufgenommenen Niederschrift über die fernmündlich einberufene Verhandlung vom 9. Juli 1982 ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Einholung von Gutachten beantragte (§ 15 AVG 1950). Im übrigen oblag es der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und nach Bestellung der Sachverständigen, wenn solche der Behörde nicht zur Verfügung stehen oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (§ 52 AVG 1950), die erforderlichen Gutachten einzuholen. Die Bestimmung der Sachverständigen, die in einem wasserrechtlichen Streit zu hören sind, liegt im freien Ermessen der Behörde und bedarf auch keines Antrages einer Verfahrenspartei. Sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich einen solchen Antrag gestellt haben, so hätte die Behörde, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, daß die Einholung solcher Gutachten für die Sachverhaltsermittlung tatsächlich entbehrlich gewesen wäre, davon Abstand zu nehmen gehabt. Eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Verhandlung am 25. Oktober 1982 und für die Einholung der Gutachten läßt sich aus den §§ 76 AVG 1950 und 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht ableiten.Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, Verfahrenskosten zu tragen, ist zutreffend. Denn der Beschwerdeführer hat weder eine Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eingebracht noch eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren beantragt; auch aus der handschriftlich aufgenommenen Niederschrift über die fernmündlich einberufene Verhandlung vom 9. Juli 1982 ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Einholung von Gutachten beantragte (Paragraph 15, AVG 1950). Im übrigen oblag es der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und nach Bestellung der Sachverständigen, wenn solche der Behörde nicht zur Verfügung stehen oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (Paragraph 52, AVG 1950), die erforderlichen Gutachten einzuholen. Die Bestimmung der Sachverständigen, die in einem wasserrechtlichen Streit zu hören sind, liegt im freien Ermessen der Behörde und bedarf auch keines Antrages einer Verfahrenspartei. Sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich einen solchen Antrag gestellt haben, so hätte die Behörde, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, daß die Einholung solcher Gutachten für die Sachverhaltsermittlung tatsächlich entbehrlich gewesen wäre, davon Abstand zu nehmen gehabt. Eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers für die Verhandlung am 25. Oktober 1982 und für die Einholung der Gutachten läßt sich aus den Paragraphen 76, AVG 1950 und 121 Absatz eins, WRG 1959 nicht ableiten.
Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die vierfach einzubringende Beschwerde samt Beilage und Vollmacht nur mit je S 100,-- Bundesstempelmarken zu versehen war.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die vierfach einzubringende Beschwerde samt Beilage und Vollmacht nur mit je S 100,-- Bundesstempelmarken zu versehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Abstand genommen werden.
Wien, am 12. April 1983
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070004.X00Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014