RS Vwgh 2007/6/26 2007/01/0479

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ergangenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates) ist nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010479.X06

Im RIS seit

18.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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