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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Gliedert sich ein mit der rechten Hälfte auf dem Gehsteig und mit der linken auf dem für seine Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen befindliches Fahrzeug in den fließenden Verkehr ein, indem es zur Gänze auf die Fahrbahn zurückgelenkt wird, um die Fahrt in gerader Richtung auf dem Fahrstreifen fortzusetzen, so stellt dies ein Vorrangproblem iSd § 19 Abs 6 iVm § 19 Abs 7 StVO dar. Ein solches Verhalten kann nicht den Bestimmungen des § 11 Abs 1 bzw des § 11 Abs 2 StVO unterstellt werden.Gliedert sich ein mit der rechten Hälfte auf dem Gehsteig und mit der linken auf dem für seine Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen befindliches Fahrzeug in den fließenden Verkehr ein, indem es zur Gänze auf die Fahrbahn zurückgelenkt wird, um die Fahrt in gerader Richtung auf dem Fahrstreifen fortzusetzen, so stellt dies ein Vorrangproblem iSd Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, StVO dar. Ein solches Verhalten kann nicht den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, bzw des Paragraph 11, Absatz 2, StVO unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030116.X01Im RIS seit
07.05.2004