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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Zustellung eines Bescheides an einen nicht bevollmächtigten (und dem ausgewiesenen RA in Kanzleigemeinschaft stehenden) RA kann keine Rechtswirkungen hervorrufen. Die Weiterleitung des Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter stellt keinen Anwendungsfall des § 31 AVG 1950 dar. (Hinweis auf E VS vom 17.12.1980, 1942/79, VwSlg 10327 A/1980 und E vom 11.11.1980, Zl. 2263/80)Die Zustellung eines Bescheides an einen nicht bevollmächtigten (und dem ausgewiesenen RA in Kanzleigemeinschaft stehenden) RA kann keine Rechtswirkungen hervorrufen. Die Weiterleitung des Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter stellt keinen Anwendungsfall des Paragraph 31, AVG 1950 dar. (Hinweis auf E VS vom 17.12.1980, 1942/79, VwSlg 10327 A/1980 und E vom 11.11.1980, Zl. 2263/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981020256.X01Im RIS seit
23.02.2004