RS Vwgh 1983/5/13 81/02/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1983
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zustellung eines Bescheides an einen nicht bevollmächtigten (und dem ausgewiesenen RA in Kanzleigemeinschaft stehenden) RA kann keine Rechtswirkungen hervorrufen. Die Weiterleitung des Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter stellt keinen Anwendungsfall des § 31 AVG 1950 dar. (Hinweis auf E VS vom 17.12.1980, 1942/79, VwSlg 10327 A/1980 und E vom 11.11.1980, Zl. 2263/80)Die Zustellung eines Bescheides an einen nicht bevollmächtigten (und dem ausgewiesenen RA in Kanzleigemeinschaft stehenden) RA kann keine Rechtswirkungen hervorrufen. Die Weiterleitung des Bescheides an den ausgewiesenen Vertreter stellt keinen Anwendungsfall des Paragraph 31, AVG 1950 dar. (Hinweis auf E VS vom 17.12.1980, 1942/79, VwSlg 10327 A/1980 und E vom 11.11.1980, Zl. 2263/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020256.X01

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten