Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde der Dienstantritt vom Masseverwalter anerkannt, so kam eine Rücktrittserklärung iSd § 21 KO nicht mehr in Betracht. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses von Seiten des Masseverwalters ist daher jedenfalls als Kündigung anzusehen, wobei zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen nach § 25 Abs 1 KO vorlagen (im Beschwerdefall: Dienstantritt erst nach Konkurseröffnung) und diese Kündigung innerhalb der in dieser Gesetzesstelle normierten Einmonatsfrist dem Dienstnehmer zugekommen ist. War nicht von einer Kündigung nach § 25 Abs 1 KO auszugehen, so hatte sich der Masseverwalter an die vereinbarte längere Kündigungsfrist (im Beschwerdefall: 6 Monate) zu halten.Wurde der Dienstantritt vom Masseverwalter anerkannt, so kam eine Rücktrittserklärung iSd Paragraph 21, KO nicht mehr in Betracht. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses von Seiten des Masseverwalters ist daher jedenfalls als Kündigung anzusehen, wobei zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorlagen (im Beschwerdefall: Dienstantritt erst nach Konkurseröffnung) und diese Kündigung innerhalb der in dieser Gesetzesstelle normierten Einmonatsfrist dem Dienstnehmer zugekommen ist. War nicht von einer Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO auszugehen, so hatte sich der Masseverwalter an die vereinbarte längere Kündigungsfrist (im Beschwerdefall: 6 Monate) zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110242.X01Im RIS seit
17.11.2004