RS Vwgh 2007/6/27 2007/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0089

Rechtssatz

Der Berechtigte ist wegen der von ihm geschilderten Art der Verwahrung der Schusswaffe als unverlässlich anzusehen: Er hat den Schlüssel zum Safe, in dem sich eine Schusswaffe befindet, auf einem Schreibtisch, wenn auch hinter Büromaterial bzw. -geräten "versteckt", ohne weitere Sicherung abgelegt. Die gegebene Situation (Trafik mit regelmäßigem Kundenverkehr) hätte aber eine besondere Sorgfalt erfordert, weshalb die Auffassung, dass der Berechtigte, wenn er schon den Schlüssel zum Safe nicht regelmäßig bei sich trägt, diesen zumindest dann an sich nehmen muss, wenn er den Verkaufsraum der Trafik verlässt und damit Dritten (seien es auch etwa Trickdiebe) ungehindertes Betreten des Büroraums, in dem sich der Schreibtisch samt Safeschlüssel befindet, ermöglicht, nicht rechtswidrig ist. Liegt der Schlüssel zum Safe, in dem die Schusswaffe verwahrt wird, auf dem darüber stehenden Schreibtisch in einem Büroraum, der über einen davor liegenden Verkaufsraum betreten werden kann, und verlässt der Berechtigte wenn auch nur für kurze Zeit den Verkaufsraum, stellt dies aus objektiver Sicht keinen Umgang mit Waffen dar, der der geforderten Sorgfaltspflicht genügen würde bzw als eine den konkreten Umständen nach sorgfältige Verwahrungsart angesehen werden könnte. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030088.X03

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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