RS Vwgh 2007/6/27 2007/03/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0042 E 26. April 2005 RS 2(Hier: Diese Judikatur kann auch auf den Fall des Diebstahls einer Waffe übertragen werden (so schon das hg Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl 95/20/0472; vgl auch das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0239, mwN).)

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (Hinweis E 18.3.1993, Zl 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, E 29.11.1994, Zl 94/20/0036, und E 27.9.2001, Zl 99/20/0402).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030088.X02

Im RIS seit

17.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten