RS Vwgh 2007/6/27 2007/04/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;
GewO 1994 §148 Abs1;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des (im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebenen) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, G 211/94 u.a. (VfSlg. 14551/1996) muss davon ausgegangen werden, dass § 112 Abs. 3 GewO 1994 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 148 Abs. 1 GewO 1994) an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Betriebszeitenregelung gerade (bzw. nur) deshalb nicht geteilt, weil diese Regelung eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zulasse (vgl. daher auch den Verweis auf dieses Erkenntnis im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559/2005, betreffend § 112 Abs. 3 GewO 1994). Daher ist die im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 148 Abs. 1 GewO 1994 (Erkenntnisse vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0175, vom 27. Mai 1997, Zl. 96/04/0214, je vom 30. September 1997, Zlen. 96/04/0226 und 96/04/0173, sowie vom 17. März 1998, Zl. 96/04/0078) sehr wohl auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar, was dazu führt, dass die Behörde die Genehmigung für den gegenständlich beantragten Gastgarten zu Recht versagt hat, weil er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Dass diese Auswirkungen durch behördliche Maßnahmen, die die Betriebszeiten unberührt lassen, vermieden werden können und so die Genehmigung des Gastgartens ermöglichen würden, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040111.X01

Im RIS seit

27.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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